Entscheidung
1 StR 263/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:050825B1STR263
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:050825B1STR263.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 263/25 vom 5. August 2025 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. 2 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 5. August 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 7. Januar 2025, soweit es den Angeklagten betrifft, im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben; die Einziehungsanordnung entfällt; die im Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten und die Kosten, die die Einziehung betreffen, trägt die Staatskasse; die im Revisionsverfahren betreffend die Einziehung angefallene Gerichtsgebühr entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die weiteren Kosten seines Rechtsmit- tels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen" schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und fünf Monaten verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 475.000 Euro in gesamtschuldnerischer Haftung mit dem Mit- angeklagten K. angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Ver- fahrensbeanstandungen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verfahrensrügen greifen aus den zutreffenden Gründen der Antrags- schrift des Generalbundesanwalts nicht durch. 1 2 3 2. Die auf die Sachrüge veranlasste materiell-rechtliche Überprüfung der ange- fochtenen Entscheidung hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten aufgedeckt. Jedoch hält die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Aus den Feststellungen ergibt sich nicht, dass der Angeklagte in irgendeiner Phase des Tatablaufs tatsächliche Verfügungsgewalt über die Tatbeute (Bargeld im Nennwert von 475.000 Euro) inne- hatte, mithin "Etwas" im Sinne von § 73 Abs. 1 Alt. 1, § 73c StGB erlangte (st. Rspr.; vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 18. Juni 2025 – 4 StR 545/24 Rn. 24 mwN). Da der Senat angesichts der umfassenden Beweiserhebung der Strafkammer ausschließen kann, dass weitere den Einziehungsausspruch tragende Feststellungen getroffen werden können, lässt er diesen in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO entfallen. 3. Der Erfolg der Revision betreffend die Einziehungsentscheidung gebietet es aus Billigkeitsgründen, den Angeklagten von seinen notwendigen Auslagen und den Kosten, die die Einziehung betreffen, zu entlasten (§ 465 Abs. 2 StPO analog, § 473 Abs. 4 StPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Oktober 2021 – 1 StR 311/20, BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 9 Rn. 9 ff. und vom 25. Februar 2021 – 1 StR 423/20, BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 8 Rn. 6 ff.). Jäger Wimmer Bär Ri´inBGH Dr. Allgayer Ri´inBGH Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht Traunstein, 07.01.2025 - 9 KLs 404 Js 963/24 3 4 5