Entscheidung
3 StR 245/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:050825B3STR245
4Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:050825B3STR245.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 245/25 vom 5. August 2025 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 5. August 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Oldenburg vom 18. Februar 2025 im Strafausspruch auf- gehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen auf- rechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere – allgemeine – Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Ver- letzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - 1. Die in der Urteilsformel genannte Freiheitsstrafe von drei Jahren kann nicht bestehen bleiben. Sie wird von den Erwägungen zur Strafzumessung nicht getragen. Denn nach den Urteilsgründen hat das Schwurgericht „auf eine Frei- heitsstrafe von [nur] 2 Jahren und 9 Monaten als tat- und schuldangemessen er- kannt“. Worauf der Widerspruch zwischen dem Tenor und den Urteilsgründen be- ruht, ist dem Urteil selbst nicht zu entnehmen. Es liegt keine Fallgestaltung vor, bei der ohne Weiteres deutlich wird, dass das Tatgericht seine Ausführungen zur Strafzumessung in Wirklichkeit nicht auf die in den Urteilsgründen, sondern auf die in der Urteilsformel bezeichnete Strafe bezogen hat und dass diese Strafe trotz der anders lautenden Urteilsgründe dem Beratungsergebnis entspricht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Juli 2020 – 4 StR 242/20, juris Rn. 5; vom 2. Okto- ber 2019 – 3 StR 580/18, juris Rn. 3 f.). Auch wenn ein entsprechendes Schreib- versehen naheliegend scheint, ist nach den – für sich betrachtet – rechtsfehler- freien Strafzumessungsgründen nicht auszuschließen, dass die dort bezeichnete niedrigere Freiheitsstrafe von der Strafkammer so verhängt werden sollte. Das Tatgericht muss die Strafe deshalb neu festsetzen. 2. Die zum Strafausspruch getroffenen Feststellungen sind von dem recht- lichen Mangel nicht betroffen und bleiben deshalb bestehen (§ 353 Abs. 2 StPO). 2 3 4 - 4 - 3. Darüber hinaus hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Berg Erbguth Kreicker RiBGH Dr. Voigt befindet sich im Urlaub und ist deshalb ge- hindert zu unterschreiben. Berg Munk Vorinstanz: Landgericht Oldenburg, 18.02.2025 - 5 Ks 1204 Js 53808/24 (26/24) 5