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Entscheidung

1 StR 60/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:070825B1STR60
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:070825B1STR60.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 60/25 vom 7. August 2025 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde- führer und des Generalbundesanwalts – zu 3. auf dessen Antrag – am 7. August 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 11. Dezember 2023, soweit es sie betrifft, aufgehoben a) in den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen C. II. 3. Fall 4 bis C. II. 3. Fall 65 der Urteilsgründe, b) soweit in den Fällen C. II. 3. Fall 69 bis C. II. 3. Fall 130 der Urteilsgründe eine Festsetzung der Tages- satzhöhe unterblieben ist sowie c) im Gesamtstrafenausspruch. 2. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 11. Dezember 2023, soweit es ihn betrifft, aufgehoben a) in den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen C. II. 3. Fall 56 bis C. II. 3. Fall 65 der Urteilsgründe sowie b) im Gesamtstrafenausspruch. 3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 4. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten - 3 - der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkam- mer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte M. wegen Steuerhinterziehung sowie Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in jeweils 62 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Den Angeklagte B. hat es wegen Steuerhinterziehung sowie Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in jeweils zehn Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50 € verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen beider Angeklagter, mit denen sie jeweils die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügen. Beide Rechtsmittel haben auf die allgemeine Sachrüge hin den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wer- tungen getroffen: 1. Die Angeklagte war im gesamten Tatzeitraum von Dezember 2013 bis Januar 2019 Geschäftsführerin der P. GmbH (nachfolgend: GmbH), der Ange- klagte wurde im April 2018 zum weiteren Geschäftsführer bestellt. Geschäftsge- genstand der GmbH war unter anderem die Reparatur von Paletten, für die sie im Tatzeitraum insgesamt 30 polnische Arbeiter einsetzte, von denen keiner über 1 2 3 - 4 - eine sogenannte A1-Entsendebescheinigung verfügte. Obwohl beiden Angeklag- ten ihre Pflichten als Geschäftsführer einer als Arbeitgeberin tätigen GmbH be- kannt waren, meldeten sie die Entgelte der polnischen Arbeiter nicht der für die Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge zuständigen Einzugsstelle und er- fassten die ausgezahlten Löhne nicht in den Lohnsteueranmeldungen bezie- hungsweise reichten für die Anmeldungszeiträume Dezember 2013, März 2014, Februar 2015, Februar 2016, Februar 2018 und Juni 2018 keine Lohnsteueran- meldungen beim zuständigen Finanzamt ein. 2. Das Landgericht hat die ausbezahlten Löhne anhand der von den Ar- beitern an die GmbH gestellten Rechnungen oder der Überweisungsbeträge er- mittelt. Für einige Arbeiter hat es den Familienstand und die Zahl der Kinder fest- gestellt, ebenso die Beitragssätze der Einzugsstelle für die Jahre 2013 bis 2019 jeweils für die Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Kranken-, Pflege-, Ren- ten- und Arbeitslosenversicherung. Bei dem Arbeiter, für den der Tätigkeitszeit- raum bekannt war, hat es einen Arbeitslohn von 45 € pro Tag ermittelt (150 Pa- letten zu je 0,30 € pro Tag bei 6 Arbeitstagen pro Woche). Für vier Arbeitnehmer hat das Landgericht konkrete Beschäftigungszeiten festgestellt. Bei den übrigen Arbeitern hat es unter Zugrundelegung der Reparatur von 200 Paletten pro Tag zu je 0,30 € geschätzt, in welchem Zeitraum die in Rechnung gestellten bezie- hungsweise überwiesenen Beträge erwirtschaftet werden konnten und diese dann linear auf diesen Zeitraum verteilt. Außerdem hat es für jeden Arbeiter pro Monat rund 55 € für durch die GmbH gewährte Verpflegung und zwischen 224 € (2013) und 246 € (2019) für Unterkunft angesetzt. Auf dieser Grundlage hat es für jeden Arbeiter den monatlich geschuldeten (Gesamt-)Sozialversicherungsbei- trag (SV-Beitrag; Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) festgestellt und die ver- kürzte Lohnsteuer nebst Solidaritätszuschlag angegeben. 3. In rechtlicher Hinsicht hat das Landgericht die Tätigkeit der Arbeiter als abhängige Beschäftigung gewertet und die GmbH als Arbeitgeberin angesehen. 4 5 - 5 - II. 1. Die von beiden Angeklagten erhobene Verfahrensrüge hat aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts zutreffend dargelegten Gründen keinen Erfolg. 2. Die auf die allgemeine Sachrüge veranlasste materiell-rechtliche Über- prüfung der angefochtenen Entscheidung führt in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zur Aufhebung des Urteils. a) Die Schuldsprüche werden von den Feststellungen getragen. b) Die Rechtsfolgenaussprüche halten jedoch rechtlicher Nachprüfung nur teilweise Stand. aa) Hinsichtlich der in den Fällen 65 C. II. 3. Fall 4 bis C. II. 3. Fall 65 der Urteilsgründe gegen die Angeklagte und in den Fällen C. II. 3. Fall 56 bis C. II. 3. Fall 65 der Urteilsgründe gegen den Angeklagten wegen Vorenthaltens und Ver- untreuens von Arbeitsentgelt festgesetzten Einzelstrafen genügt das Urteil nicht den Darlegungsanforderungen des § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO. (1) Dem Tatgericht obliegt es nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2023 – 1 StR 101/23 Rn. 5 mwN), die geschuldeten Beiträge zur Sozialversicherung für die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte gesondert nach Anzahl, Beschäftigungszeiten, Löhnen der Arbeitnehmer und der Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen Krankenkasse festzustellen, weil die Höhe der geschuldeten Beiträge auf der Grundlage des Arbeitsentgelts nach den Bei- tragssätzen der jeweiligen Krankenkassen sowie den gesetzlich geregelten Bei- tragssätzen der Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu berechnen ist. Dabei genügt es nicht, die vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge lediglich 6 7 8 9 10 11 - 6 - der Höhe nach anzugeben. Vielmehr müssen die Urteilsgründe die Berechnungs- grundlagen und Berechnungen im Einzelnen wiedergeben (vgl. hierzu ausführ- lich BGH, Urteil vom 8. März 2023 – 1 StR 188/22 Rn. 28). (2) Den vorgenannten Anforderungen wird das Urteil nicht gerecht. Das Landgericht hat zwar zunächst in nicht zu beanstandender Weise an- hand der aufgefundenen Rechnungen und Buchungen für jeden Beitragsmonat und jeden Arbeitnehmer einen Lohn ermittelt und die Beitragssätze der zuständi- gen Einzugsstelle angegeben. Soweit die gebotene Hochrechnung des gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV als Nettolohn zu behandelnden Barlohns und der ebenfalls beitragspflichtigen Sachbezüge im Wege des Abtastverfahrens bezie- hungsweise unter Heranziehung eines Hochrechnungsfaktors auf Bruttolöhne unterblieb, ist das zwar rechtsfehlerhaft, belastet die Angeklagten aber nicht. Das Landgericht versäumt es jedoch mitzuteilen, wie es die in der Spalte „SV-Beiträge“ aufgelisteten Beträge, bei denen es sich um die Summe der Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile handeln soll (UA S. 23), errechnet hat. Eine – den Angeklagten begünstigende – Berechnung auf Basis der Nettolöhne ist sichtlich nicht erfolgt; tatsächlich übersteigen die sogenannten „SV-Beiträge“ die Summe aus Bar- und Sachlohn in der Mehrzahl der Fälle. Sie entsprechen auch nicht den Beiträgen, die sich bei einer ordnungsgemäßen Hochschleusung der Nettolöhne auf Bruttolöhne ergäben, sondern übersteigen teilweise auch diese noch. Aufgrund der unzureichenden Darstellung der Berechnung der vorenthal- tenen Sozialversicherungsbeiträge ist eine revisionsgerichtliche Überprüfung nicht möglich. Da der Senat nicht ausschließen kann, dass das Landgericht bei beiden Angeklagten der Bemessung der Einzelstrafen einen zu hohen Schuld- umfang zugrunde gelegt hat und das Urteil auf diesem Mangel beruht (§ 337 12 13 14 15 - 7 - Abs. 1 StPO), haben die in den Fällen C. II. 3. Fall 69 bis C. II. 3. Fall 130 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen keinen Bestand. Die Aufhebung der genannten Einzelstrafen zieht die der Gesamtstrafen- aussprüche nach sich. bb) Darüber hinaus hat das Landgericht in den Fällen C. II. 3. Fall 69 bis C. II. 3. Fall 130 der Urteilsgründe für die verhängten Einzelgeldstrafen die Tagessatzhöhe jeweils nicht bestimmt. Einer Festsetzung bedarf es aber auch dann, wenn die Einzelgeldstrafen gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB in eine Gesamt(freiheits)strafe einbezogen werden (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschlüsse vom 28. November 2024 – 1 StR 353/24 Rn. 5; vom 19. August 2015 – 1 StR 308/15 Rn. 3 und vom 14. Mai 1981 – 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93, 96). Die Festsetzung der Tagessatzhöhe wird vom neuen Tatgericht nachzuholen sein. Dabei haben etwaige nach dem angefochtenen Urteil eingetretene Verbes- serungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Angeklagten außer Betracht zu bleiben (BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2022 – 6 StR 644/21 Rn. 5 und vom 13. Juli 2021 – 6 StR 268/21 Rn. 4; jeweils mwN). Jäger Fischer Wimmer Allgayer Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht Bonn, 11.12.2023 - 51 KLs 5/23 - 430 Js 697/18 16 17