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Beschluss

XIII ZB 33/25

BGH, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:070825BXIIIZB33.25.0
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Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 28. April 2025 wird auf Kosten der Vertrauensperson des Betroffenen zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. 1 Die Rechtsbeschwerde der Vertrauensperson hat keinen Erfolg. Wegen der Begründung wird auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 16. Juni 2025 (XIII ZB 33/25, juris) verwiesen, mit dem er den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angeordneten Sicherungshaft zurückgewiesen hat. Der Rechtsbeschwerdeführer hat bis zum Ablauf der Frist nach § 71 Abs. 2 FamFG nicht ergänzend vorgetragen und somit keine Umstände aufgezeigt, die eine abweichende Beurteilung im Rechtsbeschwerdeverfahren rechtfertigen könnten. Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Roloff Tolkmitt Picker Vogt-Beheim Kochendörfer