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Entscheidung

2 StR 268/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:120825B2STR268
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:120825B2STR268.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 268/25 vom 12. August 2025 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 12. Au- gust 2025 gemäß § 349 Abs. 2, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Kassel vom 18. Dezember 2024 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit Erpressung in drei Fällen sowie der versuch- ten sexuellen Nötigung in Tateinheit mit versuchter Erpres- sung schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fäl- len sowie wegen versuchter Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sie- ben Jahren und drei Monaten verurteilt und Einziehungsentscheidungen getrof- fen. Die auf eine Verfahrensrüge sowie die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Verschlechterung des Schuldspruchs in allen abgeurteilten Fällen und bleibt im Übrigen ohne Erfolg. 1 - 3 - 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts veranlasste der Angeklagte die Nebenklägerin im Zeitraum vom 10. Juli 2023 bis zum 31. Oktober 2023 in drei Fällen durch Drohung mit der Verbreitung intimer Fotos zu sexuellen Hand- lungen mit ihm in verschiedenen Hotels sowie dazu, dass sie ihm bei diesen Tref- fen Mahlzeiten bezahlte (Fälle II.2.a. und II.2.b. der Urteilsgründe) und Kleidungs- stücke kaufte (Fall II.2.b. der Urteilsgründe) und im letzten dieser drei Fälle einen Geldbetrag von 2.500 Euro übergab (Fall II.2.c.). Die Strafkammer hat diese Ta- ten rechtlich als Vergewaltigung in drei Fällen gewürdigt. Am 17. März 2024 for- derte der Angeklagte von der Nebenklägerin unter erneuter Drohung mit der Ver- breitung der Bilder wiederum sexuelle Handlungen in einem Hotel sowie die Zah- lung von weiteren 3.000 Euro, so dass sie mit ihm ein Treffen auf den 19. März 2024 vereinbarte (Fall II.2.d. der Urteilsgründe). Am verabredeten Tag wurde der Angeklagte am Treffpunkt von der durch die Nebenklägerin inzwischen einge- schalteten Polizei festgenommen. Diese Tat hat die Strafkammer rechtlich als versuchte Erpressung gewertet. 2. Die Verfahrensrüge versagt aus den in der Zuschrift des Generalbun- desanwalts dargelegten Gründen. 3. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 4. Der Senat verschlechtert indes in den Fällen II.2.a. bis II.2.c. der Urteils- gründe den Schuldspruch auf die Anregung des Generalbundesanwalts, der zu- treffend darlegt, dass die Feststellungen des Landgerichts auch die jeweils tat- einheitlich zur Vergewaltigung hinzutretende Verwirklichung des Tatbestands der Erpressung nach § 253 Abs. 1 StGB belegen. Der Senat verschlechtert darüber hinaus den Schuldspruch auch im Fall II.2.d. der Urteilsgründe, in dem der An- 2 3 4 5 - 4 - geklagte erneut sowohl eine Geldzahlung als auch sexuelle Handlungen abzu- nötigen erstrebte. Diese Tat stellt sich rechtlich als tateinheitlich zur versuchten Erpressung hinzutretende versuchte sexuelle Nötigung nach § 177 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3, §§ 22, 23 StGB dar. Indem der Angeklagte am 17. März 2023 das emp- findliche Übel der Verbreitung der Bilder androhte, verwirklichte er eines der Tat- bestandsmerkmale des zweiaktigen Delikts und erreichte damit dessen Ver- suchsstadium (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2018 – 2 StR 123/18, NStZ 2019, 79 Rn. 6; OLG Hamm, Urteil vom 9. April 2019 – 3 RVs 10/19, Rn. 20 ff.). Das Verschlechterungsverbot steht der Änderung der Schuldsprüche auf die Revision des Angeklagten nicht entgegen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 30. Juni 2025 – 2 StR 124/25, Rn. 14). Da sich der Angeklagte nicht erfolgreicher als ge- schehen hätte verteidigen können, hindert auch § 265 StPO die Änderung des Schuldspruchs nicht. Zeng Meyberg Schmidt Zimmermann Herold Vorinstanz: Landgericht Kassel, 18.12.2024 - 2600 Js 12580/24 11 KLs