OffeneUrteileSuche
Entscheidung

5 StR 262/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:120825B5STR262
1mal zitiert
5Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:120825B5STR262.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 262/25 vom 12. August 2025 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. Dezember 2024 im Fall 2 der Ur- teilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die Revision des Angeklagten L. gegen das vorbenannte Ur- teil wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen Diebstahls in zwei Fällen (Fälle 1 und 3 der Urteilsgründe) und Computerbetruges (Fall 2 der 1 - 3 - Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt, den Angeklagten L. wegen Diebstahls (Fall 3 der Urteilsgründe) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die auf die Verletzung formellen und materi- ellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten M. erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie ebenso wie die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten L. un- begründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verurteilung des Angeklagten M. wegen Computerbetruges im Fall 2 der Urteilsgründe hält – worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hin- gewiesen hat – der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Nach den Urteilsfeststellungen überredete der Angeklagte den 82 Jahre alten, auf dem Weg zum Einkaufen befindlichen Geschädigten, zu ihm und einem nichtrevidierenden Mitangeklagten ins Auto zu steigen. Während der anschlie- ßenden Fahrt durch das H. er Stadtgebiet behauptete er die Leichtgläubig- keit und erkennbare Verunsicherung des betagten Mannes ausnutzend, er brau- che unbedingt Geld, um Geschenke für seine Kinder zu kaufen und ein Haus abzubezahlen. Der überforderte und eingeschüchterte Geschädigte überließ dem Angeklagten schließlich seine „EC-Karte“ nebst PIN, obwohl er diesem kein Geld überlassen wollte. Gegen dessen von ihm erkannten Willen hob der Ange- klagte binnen weniger Minuten insgesamt 20.000 Euro an einem Geldautomaten ab. b) Danach hat der Angeklagte die EC-Karte nicht unbefugt im Sinne von § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB verwendet. „Unbefugt“ handelt nicht schon derjenige, der Daten entgegen dem Willen des Berechtigten verwendet oder die verwende- ten Daten rechtswidrig erlangt hat. Das Tatbestandsmerkmal erfordert vielmehr 2 3 4 - 4 - eine betrugsspezifische Auslegung. Die missbräuchliche Benutzung der vom Be- rechtigten mitsamt der Geheimnummer erlangten Debitkarte durch den Täter bei Abhebungen am Geldautomaten stellt deshalb nur dann einen Computerbetrug nach § 263a Abs. 1 StGB dar, wenn die Abhebung am Bankschalter rechtlich als Betrug im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB zu würdigen wäre. Das Merkmal der unbefugten Verwendung der Daten gilt mithin nicht für denjenigen, der die Debit- karte und die Geheimnummer vom Berechtigten jeweils mit dessen Willen er- langt, mag die Überlassung auch auf einer Täuschung beruhen (vgl. BGH, Be- schluss vom 14. März 2024 – 5 StR 80/24, NStZ 2024, 679 mwN). c) Der Senat kann auf Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht ab- schließend beurteilen, ob sich der Angeklagte eines Betruges nach § 263 Abs. 1 StGB zulasten des berechtigten Karteninhabers strafbar gemacht hat (vgl. hierzu BGH, aaO). 2. Der Wegfall der hierfür verhängten Strafe zieht die Aufhebung des Ge- samtstrafenausspruchs nach sich. 3. Die Feststellungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). So- weit sie den bisher getroffenen nicht widersprechen, sind ergänzende Feststel- lungen möglich, zum Vorstellungsbild des Geschädigten bei Überlassung der De- bitkarte nebst PIN geboten. 4. Der Senat weist auf folgendes hin: Sollte das neue Tatgericht keine Feststellungen zum Vorstellungsbild des betagten Opfers bei Überlassung von Debitkarte nebst PIN treffen können, wird es zu prüfen haben, ob sich der Angeklagte des versuchten Betruges strafbar gemacht hat. 5 6 7 8 9 - 5 - Zur Frage der für die Annahme des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 46a Nr. 2 StGB erforderlichen Verantwortungsübernahme gilt: Damit eine Scha- denswiedergutmachung ihre friedenstiftende Wirkung entfalten kann, muss der Täter einen über eine rein rechnerische Kompensation hinausgehenden Beitrag erbringen. Die Erfüllung von Schadensersatzansprüchen allein genügt daher nicht. Vielmehr muss sein Verhalten Ausdruck der Übernahme von Verantwor- tung sein. Danach setzt die Annahme des vertypten Strafmilderungsgrundes voraus, dass die vollständige oder wenigstens teilweise Entschädigung des Op- fers durch die persönliche Leistung oder den persönlichen Verzicht des Täters möglich geworden ist (BGH, Urteil vom 3. März 2022 – 5 StR 228/21, wistra 2022, 384, 386). Angesichts der Regelungen in § 136 Abs. 1 Satz 5 und § 155a StPO steht allein der Umstand, dass der Ausgleich zwischen Täter und Opfer auf An- regung des Gerichts zustande kommt, der Annahme der Verantwortungsüber- nahme nicht entgegen. Cirener RiBGH Gericke ist Köhler im Urlaub und kann nicht unterschreiben. Cirener Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 04.12.2024 - 601 KLs 9/24 3221 Js 910/23 10