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Entscheidung

2 StR 283/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:130825B2STR283
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:130825B2STR283.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 283/25 vom 13. August 2025 in der Strafsache gegen wegen Urkundenfälschung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 13. Au- gust 2025 gemäß § 206a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Aachen vom 27. September 2024 wird a) das Verfahren im Umfang der als „Fall 16 der Anklageschrift“ abgeurteilten Tat eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil, soweit der Angeklagte verurteilt wor- den ist, aufgehoben aa) im Fall 6 der Anklageschrift mit den Feststellungen zum Vermögensschaden, bb) im Gesamtstrafenausspruch, cc) im Einziehungsausspruch und dd) im Adhäsionsausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels ein- schließlich der besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und über die durch das Adhäsionsverfahren und die der Neben- klägerin entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere - 3 - als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Land- gerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in neun Fällen, wegen Betruges sowie wegen strafbarer Kennzeichenverletzung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verur- teilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und ihn von weiteren Vor- würfen freigesprochen. Es hat eine Einziehungs- und eine Adhäsionsentschei- dung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Re- vision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Gegenstand der Verurteilungen waren nach den Feststellungen und Wertungen der Wirtschaftsstrafkammer strafbare Handlungen im Zusammen- hang mit Nachbauten („Aufbauten“) von Rennwagen nach dem Vorbild histori- scher Kraftfahrzeuge in der Werkstatt der vom Angeklagten geführten S GmbH in den Jahren von 2013 bis 2019. Für die Anträge auf Zulassung der nachgebau- ten Fahrzeuge zum Betrieb im öffentlichen Straßenverkehr verwendete der An- geklagte in neun Fällen gegenüber dem Straßenverkehrsamt auf seine Veranlas- sung hin gefälschte Herkunftsnachweise fiktiver Aussteller, die eine Eigenschaft als Originalfahrzeug suggerierten. In vier Fällen benutzte der Angeklagte im ge- schäftlichen Verkehr zum Vertrieb solcher Fahrzeuge jeweils ein mit einer Wort- marke der Nebenklägerin identisches Zeichen ohne deren Zustimmung. Im Fall 1 2 - 4 - 6 der Anklageschrift täuschte er den Käufer eines Nachbaus nach dem Vorbild eines Porsche 911 Carrera RS 2.7 erfolgreich über dessen Alter und Herkunft, weil es sich nicht um ein Originalfahrzeug aus dem Jahr 1973, sondern um ein nach historischem Vorbild neu aufgebautes Fahrzeug handelte. 2. Das Verfahren ist gemäß § 206a Abs. 1, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO einzustellen, soweit das Land- gericht den Angeklagten als „Fall 16 der Anklageschrift“ wegen Urkundenfäl- schung verurteilt hat. Insofern besteht ein Verfahrenshindernis, weil die abgeur- teilte Tat nicht Gegenstand der Anklage geworden und eine Nachtragsanklage (§ 266 Abs. 2 StPO) nicht erhoben worden ist. a) Die Urteilsfindung hat die Tat im verfahrensrechtlichen Sinne zum Ge- genstand (§ 264 Abs. 1 StPO). Diese bestimmt sich nach dem von der zugelas- senen Anklage umschriebenen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Sie erstreckt sich auf das gesamte Verhalten des Täters, das nach natürlicher Auffassung ein mit die- sem geschichtlichen Vorgang einheitliches Geschehen bildet (BGH, Beschluss vom 23. September 2020 – 2 StR 606/19, Rn. 4 mwN). Liegen nach dieser Maß- gabe verschiedene Lebenssachverhalte und mithin mehrere selbständige pro- zessuale Taten vor, so sind diese nur dann vollumfänglich Gegenstand der Ur- teilsfindung, wenn sich nach dem aus der Anklageschrift erkennbaren Willen der Staatsanwaltschaft ergibt, dass sie sämtlich einer Aburteilung zugeführt werden sollen (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 – 3 StR 407/12, Rn. 10; Beschluss vom 23. September 2020 – 2 StR 606/19, Rn. 4, jew. mwN; vgl. auch BeckOK- StPO/Eschelbach, 56. Ed., § 264 Rn. 16 f.). b) Das Landgericht hat als „Fall 16 der Anklageschrift“ die Fälschung und Verwendung von Herkunftsnachweisen des Nachbaus eines Ford GT gegenüber 3 4 5 - 5 - dem Straßenverkehrsamt des Kreises D abgeurteilt. Dieses Fahrzeug wurde auf der Grundlage der gefälschten Nachweise am 31. Oktober 2013 unter der Fahr- gestellnummer GT 102 zum Betrieb im öffentlichen Straßenverkehr zugelassen. aa) Die Wirtschaftsstrafkammer hat damit aus dem Blick verloren, dass dieses Geschehen nicht der Gegenstand des Verfolgungswillens der Staatsan- waltschaft im Fall 16 der Anklageschrift geworden ist. Konkretisierung wie we- sentliches Ergebnis der Ermittlungen der vom Senat von Amts wegen zur Kennt- nis zu nehmenden Anklageschrift vom 19. November 2020 behandeln die Fäl- schungen zur Vorbereitung der Anmeldung des Nachbaus des Ford GT im Jahr 2013 ausdrücklich – und rechtlich zutreffend – als zur Zeit der Anklage bereits verjährt. Die verjährte Tat sollte nach dem erkennbaren Willen der Staatsanwalt- schaft nicht einer Aburteilung zugeführt, sondern lediglich als Einkleidung und Beginn der dem Angeklagten und dem ehemaligen Mitangeklagten Dr. F gemein- sam zur Last gelegten strafbaren Handlungen dargestellt werden. bb) Gegenstand des Verfolgungswillens im Fall 16 der Anklageschrift ist stattdessen erkennbar erst das in der Anklage nachfolgend dargestellte Gesche- hen um die spätere Anmeldung eines anderen Nachbaus nach dem Vorbild eines Porsche 550. Dieses Fahrzeug wurde nach dem Ergebnis der Ermittlungen auf der Grundlage gefälschter Herkunftsnachweise am 16. Dezember 2014 auf Ver- anlassung des Angeklagten durch das Straßenverkehrsamt des Kreises D mit der Fahrgestellnummer A0136 zum Betrieb im öffentlichen Straßenverkehr zuge- lassen. Diese selbständige weitere Tat im verfahrensrechtlichen Sinn hat das Landgericht bei der Urteilsfindung jedoch nicht in den Blick genommen. c) Das Verfahrenshindernis zieht die Einstellung des Verfahrens wegen des abgeurteilten Geschehens um die Anmeldung des Ford GT bis zum 31. Ok- tober 2013 nach sich. Der Senat weist darauf hin, dass das Verfahren über den 6 7 8 - 6 - Vorwurf der Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der Anmeldung des Porsche 550 im Jahr 2014 bei der Wirtschaftsstrafkammer anhängig geblieben ist. Eine Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung im zwei- ten Rechtsgang wird sich anbieten. 3. Die Verurteilung im Fall 6 der Anklageschrift wegen Betruges zum Nachteil des Käufers M hat keinen Bestand. Die Feststellungen des Landgerichts dazu, ob dem Käufer des zum Preis von 1,1 Millionen Euro verkauften Nachbaus des Porsche 911 Carrera RS 2.7 ein Vermögensschaden entstand, sind lücken- haft und widersprüchlich. a) Ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB tritt ein, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten bei wirtschaftlicher Betrachtungs- weise unmittelbar auch zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des wirtschaftlichen Gesamtwerts des Vermögens des Verfügenden führt (Prin- zip der Gesamtsaldierung; vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 – 1 StR 731/08, BGHSt 53, 199, 201 mwN). Wird bei einem Kauf über Umstände ge- täuscht, die den Verkehrswert der Sache maßgeblich mitbestimmen, erleidet der dadurch zum Kaufabschluss bewogene Kunde einen Schaden regelmäßig nur dann, wenn die Sache objektiv den vereinbarten Preis nicht wert ist (BGH, Urteil vom 27. Juni 2012 – 2 StR 79/12, NStZ 2012, 629). b) Die Feststellungen der Urteilsgründe verhalten sich zum Wert des ihm am 26. Juni 2017 verkauften und am 7. März 2019 übereigneten Nachbaus nicht. Die Wirtschaftsstrafkammer hat im Rahmen der Begründung der Adhäsionsent- scheidung vielmehr ausgeführt, dass sie von einer Entscheidung über den Adhä- sionsantrag auf Ersatz des Betrugsschadens gemäß § 406 Abs. 1 Satz 5 StPO deshalb abgesehen habe, weil die ansonsten erforderliche Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage des Werts des 9 10 11 - 7 - Nachbaus sowie zur Höhe der durch dessen mehrjährige Nutzung erzielten Ge- brauchsvorteile zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens geführt hätte. Es habe sich nicht um ein handelsübliches Kraftfahrzeug, sondern ein aufwendig zu bewertendes exklusives Nischenprodukt gehandelt. Das Landgericht hat mit diesen Ausführungen rechtsfehlerhaft verkannt, dass es auf beweiswürdigend unterlegte Feststellungen zur Entstehung eines Vermögensschadens für den Be- leg der Tatbestandsvoraussetzungen des Betruges nach § 263 Abs. 1 StGB ge- rade ankam. Es hat zudem einerseits in der Strafzumessung zum Fall 6 der Anklage- schrift das Regelbeispiel nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB herangezo- gen und dies ohne nähere Erörterung mit dem weit über die Regelgrenze von 50.000 Euro hinausgehenden Schaden begründet. Andererseits hat es die An- ordnung der Einziehung von Wertersatz in Höhe von 50.000 Euro damit gerecht- fertigt, bei diesem Einziehungsbetrag handele es sich um den nach seiner – nicht näher begründeten – Einschätzung im Fall 6 der Anklageschrift mindestens ent- standenen Schaden. c) Der Senat kann auf der Grundlage der lückenhaften und widersprüchli- chen Feststellungen angesichts der Eigenschaft des Fahrzeugs als exklusives Nischenprodukt und dessen rechtsfehlerfrei festgestellter mehrjähriger erfolgrei- cher Verwendung als siegfähiges Rennfahrzeug nicht mit letzter Sicherheit aus- schließen, dass der Nachbau sogar den vertragsgemäß entrichteten Preis wert war und dem Käufer kein Vermögensschaden entstand. Der Rechtsfehler ent- zieht mithin dem Schuldspruch wegen (vollendeten) Betruges den Boden. Er zieht die Aufhebung der Feststellungen zum Vermögensschaden nach sich; die übrigen Feststellungen sind nicht berührt und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). 12 13 - 8 - 4. Die Aufhebung der Einsatzfreiheitsstrafe von einem Jahr im Fall 6 der Anklageschrift entzieht dem Gesamtstrafenausspruch und den allein auf diesen Fall bezogenen Einziehungs- und Adhäsionsentscheidungen die Grundlage. Der Senat bemerkt insofern ergänzend: a) Das neue Tatgericht wird bei der Gesamtstrafenbildung in den Blick nehmen können, dass der Angeklagte nach den Feststellungen über einen Zeit- raum von mehr als viereinhalb Jahren unter Auflagen vom Vollzug der Untersu- chungshaft verschont gewesen ist. b) Der Verletzte ist nicht namentlich als Begünstigter der Wertersatzein- ziehung in den Urteilstenor aufzunehmen (vgl. näher BGH, Beschluss vom 29. April 2020 – 3 StR 532/19, StV 2021, 571, 573 f. Rn. 21 ff.). c) Dass das Landgericht in der Urteilsformel die Adhäsionsanträge vom 8. Januar 2021 insgesamt für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt hat, steht in einem nicht aufgelösten Widerspruch dazu, dass es ausweislich der Urteils- gründe zwar einen materiellen Schaden im Fall 6 der Anklageschrift dem Grunde nach bejahen, jedoch von einer Entscheidung über das geltend gemachte Schmerzensgeld und die Feststellungsanträge insgesamt absehen wollte. 14 15 16 17 - 9 - 5. Im Umfang der Schuld- und Strafaussprüche zu den verbleibenden Fäl- len hat die umfassende Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen Rechts- fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Zeng Meyberg Schmidt Zimmermann Herold Vorinstanz: Landgericht Aachen, 27.09.2024 - 86 KLs 901 Js 36/19 10/20 18