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Beschluss

5 StR 172/25

BGH, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:130825B5STR172.25.0
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Entscheidungsgründe
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. Dezember 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Trotz der aufgezeigten Lücke war das Protokoll fertiggestellt im Sinne von § 273 Abs. 4 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. November 2020 – 5 StR 439/20, NStZ-RR 2021, 57; vom 13. Februar 2013 – 4 StR 246/12, NStZ 2014, 420 mwN). Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen