OffeneUrteileSuche
Entscheidung

XII ZB 616/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:130825BXIIZB616
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:130825BXIIZB616.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 616/24 vom 13. August 2025 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2025 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer und Dr. Botur und die Richterinnen Dr. Krüger und Dr. Recknagel beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bayreuth vom 18. November 2024 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah- rens, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst. Gründe: I. Das Amtsgericht ordnete nach Einholung eines Sachverständigengutach- tens mit Beschluss vom 27. April 2023 für die im Jahr 1966 geborene Betroffene eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis „Vermögenssorge, Behörden-, Renten- und andere Sozialleistungsangelegenheiten, Entscheidung über die Entgegen- 1 - 3 - nahme, das Öffnen und das Anhalten der Post, Gesundheitssorge, Grund- stücksangelegenheiten und Versicherungsangelegenheiten“ an und bestellte den Beteiligten zu 1 zum berufsmäßigen Betreuer. Im Juli 2024 hat der Beteiligte zu 1 bei dem Amtsgericht einen Betreuer- wechsel angeregt. Er hat geltend gemacht, dass mit der sachgerechten Führung der Betreuung - auch im Hinblick auf zahlreiche von der stark verschuldeten Be- troffenen geführten Rechtsstreitigkeiten - ein Aufwand verbunden sei, welcher die Kapazitäten seines Büros übersteige. Zudem bestünden Differenzen in Be- zug auf die von dem Betreuer für notwendig erachtete und bereits aufwendig vor- bereitete Einleitung eines Insolvenzverfahrens. Das Amtsgericht hat die Betreu- ung nach Einholung einer Stellungnahme der Betreuungsbehörde mit Beschluss vom 18. Oktober 2024 aufgehoben, weil die Betroffene geschäftsfähig sei und sich eigenständig um ihre Angelegenheiten kümmere. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde wendet sich die Betroffene weiterhin gegen die Aufhebung der Betreuung. II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der ange- fochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwer- degericht. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dass ein objektiver Betreuungs- bedarf nicht mehr bestehe. Die Betroffene habe durch ihre eigenen Tätigkeiten - wie die Mandatierung neuer Anwälte oder das Eröffnen eines Kontos bei einer 2 3 4 5 - 4 - litauischen Direktbank - belegt, dass sie ausreichend in der Lage sei, ihre Ange- legenheiten selbst zu regeln. Der Betreuer sei über die Tätigkeiten der Betroffe- nen oftmals erst im Nachgang informiert worden. Hinzu komme, dass die Be- troffene nach dem im Bestellungsverfahren eingeholten Sachverständigengut- achten vom 8. April 2023 geschäftsfähig sei und der Betreuer - wovon man hier ausgehen könne - bei der Führung der Betreuung den Wünschen der Betroffenen zu entsprechen habe. Auf die Frage, ob eine Betreuung deswegen nicht erfor- derlich sei, weil damit keine günstige Änderung der Situation der Betroffenen her- beigeführt werden könne, komme es nicht mehr an. 2. Dies hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht auf verfahrensfehlerhaft getroffenen Feststellun- gen. Die Rechtsbeschwerde beanstandet zu Recht, dass das Beschwerdegericht nicht von einer persönlichen Anhörung der Betroffenen hätte absehen dürfen. a) Zwar erfasst die von § 294 Abs. 1 FamFG für das Verfahren der Aufhe- bung einer Betreuung angeordnete Verweisung nicht die Vorschrift des § 278 Abs. 1 FamFG, der die persönliche Anhörung des Betroffenen vorschreibt. Gleichwohl kann nach Maßgabe des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 26 FamFG) auch im Aufhebungsverfahren eine persönliche Anhörung des Betroffenen im Einzelfall erforderlich sein, um dem Gericht dadurch einen unmittelbaren Ein- druck von dem Betroffenen zu verschaffen (vgl. Senatsbeschluss vom 16. April 2025 - XII ZB 290/24 - FamRZ 2025, 1231 Rn. 5 mwN). Auf das Verfahrenser- gebnis kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. b) Nach diesen Maßstäben musste die Betroffene vor der Entscheidung über die Aufhebung der Betreuung angehört werden. Zwar ist im vorliegenden Aufhebungsverfahren kein (neues) Sachverstän- digengutachten eingeholt worden. Das Beschwerdegericht hat sich indessen für 6 7 8 9 - 5 - seine entscheidungstragende Feststellung, dass die Betroffene geschäftsfähig sei, auf die nach § 30 Abs. 1 FamFG iVm § 411 a ZPO verwerteten Ausführungen in dem Gutachten des Sachverständigen V. vom 8. April 2023 aus dem Bestel- lungsverfahren bezogen. Eine Anhörung der Betroffenen konnte nicht deshalb unterbleiben, weil die Betroffene in diesem Bestellungsverfahren nach Gutach- tenserstattung durch das Betreuungsgericht angehört wurde. Eine Anhörung der Betroffenen zu diesem Gutachten war im Aufhebungsverfahren unter dem Ge- sichtspunkt der Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nach § 26 FamFG jeden- falls deshalb geboten, weil die Betroffene seinerzeit mit der Einrichtung der Be- treuung einverstanden war und sich deshalb im Bestellungsverfahren für das Ge- richt keine Fragen nach einem freien Willen der Betroffenen bezüglich der Anord- nung der Betreuung und erst recht keine Fragen nach ihrer Geschäftsfähigkeit stellten. 3. Unabhängig davon beschränken sich die Feststellungen des Beschwer- degerichts zum Wegfall des Betreuungsbedarfs offensichtlich auf Angelegenhei- ten der Vermögenssorge. Sie vermögen bereits nicht die Beurteilung zu tragen, dass der objektive Betreuungsbedarf auch im Aufgabenbereich der Gesund- heitssorge fortgefallen wäre. 4. Die angegriffene Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 74 Abs. 2 FamFG), weil das Beschwerdegericht zur Frage der Unbetreubarkeit - aus seiner Sicht auch folgerichtig - keine weiteren Feststel- lungen mehr getroffen hat. Die Beschwerdeentscheidung kann daher keinen Be- stand haben. Sie ist gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben. Die Sache ist ge- mäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, das die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben wird. Die Zurückverwei- sung gibt dem Beschwerdegericht gleichzeitig die Gelegenheit, sich gegebenen- 10 11 - 6 - falls auch die Frage nach der erforderlichen Kausalität zwischen dem medizini- schen Befund und einer gerade aus diesem Befund resultierenden subjektiven Betreuungsbedürftigkeit vorzulegen. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. Guhling Klinkhammer Botur Krüger Recknagel Vorinstanzen: AG Bayreuth, Entscheidung vom 18.10.2024 - 2 XVII 262/23 - LG Bayreuth, Entscheidung vom 18.11.2024 - 51 T 163/24 - 12