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Entscheidung

4 StR 279/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:140825B4STR279
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:140825B4STR279.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 279/25 vom 14. August 2025 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. August 2025 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Essen vom 13. Januar 2025 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 1. bis 3. der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfah- rens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen not- wendigen Auslagen der Staatskasse zur Last, b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kin- dern in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Inhalte, mit Besitz kinderpornographischer Inhalte und mit Besitz jugendpornographischer Inhalte schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfah- ren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „sexuellen Missbrauchs ei- nes Kindes in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Inhalte sowie in Tateinheit mit Besitz kinderpornographischer Inhalte und in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Inhalte und wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen in drei Fäl- len“ unter Auflösung der Gesamtstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die all- gemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Teileinstellung des Verfahrens und einer hierdurch bedingten Schuldspruchänderung; im Übri- gen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Soweit der Angeklagte in den Fällen II. 1. bis 3. der Urteilsgründe wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeits- rechten durch Bildaufnahmen verurteilt worden ist, stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen ge- mäß § 154 Abs. 2 StPO ein, weil auf der Grundlage der bisherigen Urteilsgründe Bedenken hinsichtlich des von § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB vorausgesetzten Erfol- ges einer durch die Herstellung der Bildaufnahmen – die heimlich in einer Sam- melumkleidekabine gefertigt wurden und männliche Mitglieder einer vom Ange- klagten trainierten Jugendfußballmannschaft teils nur in Boxershorts, teils mit freiem Oberkörper zeigten – bewirkten „Verletzung des höchstpersönlichen Le- bensbereichs der abgebildeten Person“ bestehen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2024 – 1 StR 299/24, NStZ 2025, 219 Rn. 14). 2. Die Teileinstellung des Verfahrens hat eine Änderung des Schuld- spruchs, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO durch den Senat selbst, sowie den 1 2 3 - 4 - Wegfall der in den betroffenen Fällen verhängten Einzelstrafen zur Folge. Der Senat hat hinsichtlich der übrigen Straftaten die Bezeichnung an den Gesetzes- wortlaut des § 176 Abs. 1 StGB angepasst und den Tenor betreffend das Kon- kurrenzverhältnis kürzer gefasst. 3. Die Gesamtstrafe bleibt von der Teileinstellung unberührt. Der Senat schließt angesichts der verbleibenden Einzelstrafen von einem Jahr und acht Mo- naten und einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe sowie Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen aus, dass die Strafkammer ohne die in den Fäl- len II. 1. bis 3. der Urteilsgründe verhängten Einzelgeldstrafen in Höhe von je 90 Tagessätzen auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. 4. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Quentin Maatsch Scheuß Momsen-Pflanz Gödicke Vorinstanz: Landgericht Essen, 13.01.2025 ‒ 65 KLs-12 Js 4076/23-35/24 4 5