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Entscheidung

3 StR 503/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:200825B3STR503
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:200825B3STR503.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 503/24 vom 20. August 2025 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 20. Au- gust 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Koblenz vom 11. Juni 2024, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch und im Strafausspruch unter Aufhebung der Einzelstrafen dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen und mit Besitz von Cannabis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Handel- treiben mit neuen psychoaktiven Stoffen und wegen „verbotenen“ Besitzes von 1 - 3 - Cannabis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten ver- urteilt. Es hat zwei Monate der verhängten Freiheitsstrafe für vollstreckt erklärt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende materiellrechtliche Über- prüfung des Urteils führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der Einzelstrafen. Daneben weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. a) Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich durch die Lagerung der für einen anderen Händler zu versendenden Betäubungsmittel und psychoaktiven Stoffe zum gewinnbringenden Verkauf sowie durch Vorrätighalten von Cannabisprodukten zum Eigenverbrauch zweier zueinander in Tatmehrheit stehender Verstöße gegen das Betäubungsmittel- und das Neue-psychoaktive- Stoffe-Gesetz bzw. gegen das Konsumcannabisgesetz strafbar gemacht, hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. aa) Im Betäubungsmittelstrafrecht wie auch im Cannabisstrafrecht ver- wirklicht der gleichzeitige Besitz verschiedenartiger Rauschmittel den Tatbestand des Besitzes von Betäubungsmitteln bzw. des verbotenen Besitzes von Canna- bis – auch bei getrennt gehaltenen Mengen – nur einmal. Dient der Besitz an den Drogen dem Zweck der gewinnbringenden Weiterveräußerung, tritt die Strafbar- keit wegen Besitzes hinter das täterschaftlich begangene Handeltreiben mit ihnen zurück, während zwischen Beihilfe zum Handeltreiben mit Rauschmitteln und Besitz Tateinheit besteht. Besitzt der Täter Drogen teils zur gewinnbringen- den Weiterveräußerung und teils zu anderen Zwecken, geht lediglich der Besitz 2 3 4 - 4 - an der zum Handel bestimmten Rauschmittelmenge im Handeltreiben mit Rauschmitteln auf. Für die anderen Zwecken dienende Menge verbleibt es dagegen bei der Strafbarkeit wegen Besitzes von Rauschmitteln. Zwischen dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und/oder Cannabis und dem gleichzeitigen Besitz der davon nicht betroffenen Rauschmittelmenge besteht Tateinheit. Inso- weit liegt materiell-rechtlich keine gleichartige Tateinheit, sondern eine einzige Besitzstraftat vor (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2024 – 1 StR 276/24, NJW 2025, 314 Rn. 10, 23, 30; Beschlüsse vom 2. Juli 2025 – 4 StR 92/25, juris Rn. 4; vom 18. Dezember 2024 – 3 StR 527/24, juris Rn. 5; vom 7. August 2024 – 3 StR 237/24, juris Rn. 4; zur alten Rechtslage: BGH, Beschlüsse vom 14. Februar 2017 – 4 StR 580/16, StV 2018, 504 Rn. 4; vom 25. Februar 2015 – 4 StR 516/14, NStZ-RR 2015, 174; jeweils mwN). Dies gilt auch, wenn die Handels- menge wie hier neben betäubungsmittelhaltigen Produkten Waren umfasste, die neue psychoaktive Stoffe enthielten. bb) Der Schuldspruch ist daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO zu ändern. Der Kennzeichnung des Besitzes von Cannabis als „ver- boten“ bedarf es dabei nicht, denn dass die Straftatbestände des Konsumcan- nabisgesetzes den verbotenen Umgang mit Cannabis betreffen, versteht sich von selbst (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2025 – 2 StR 523/24, NStZ-RR 2025, 173 Rn. 12 mwN). § 265 StPO steht der Änderung nicht entgegen, da nicht ersichtlich ist, dass sich der Angeklagte bei zutreffender rechtlicher Bewertung des Konkurrenz- verhältnisses wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. b) Die vom Landgericht verhängte Gesamtfreiheitsstrafe hat in entspre- chender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO als Einzelstrafe Bestand. Denn 5 6 7 - 5 - durch die abweichende konkurrenzrechtliche Bewertung des Verhaltens des An- geklagten wird der Unrechts- und Schuldgehalt regelmäßig – wie auch hier – nicht berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2023 – 3 StR 120/23, juris Rn. 19 mwN). Es ist deshalb auszuschließen, dass die Strafkammer bei zutref- fender Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses auf eine geringere Einzelstrafe als die festgesetzte Gesamtstrafe erkannt hätte. c) Die Entscheidungen über die Kompensation für eine rechtsstaatswid- rige Verfahrensverzögerung sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen sind von den aufgezeigten Rechtsfehlern nicht betroffen; sie haben daher Bestand. 2. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Schäfer Berg Erbguth Kreicker Munk Vorinstanz: Landgericht Koblenz, 11.06.2024 - 1 KLs 51 Js 1105/24 8 9