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IV ZR 164/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:200825UIVZR164
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:200825UIVZR164.23.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 164/23 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Piontek im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 18. Juli 2025 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juli 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 111.000 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten über Leistungsansprüche des Klägers aus einer Erwachsenen-Existenzschutzversicherung. 1 - 3 - Der Kläger unterhält diese Versicherung bei der Beklagten seit dem 13. Oktober 2011. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Be- dingungen für die Existenzschutzversicherung (im Folgenden: AB ESV 2011) der Beklagten zugrunde. Diese lauten auszugsweise wie folgt: "Der Versicherungsumfang 1 Was ist versichert und wann sind die Leistungen fällig? Wir bieten der versicherten Person während der Wirk- samkeit des Vertrages in der ganzen Welt Versiche- rungsschutz für die Folgen von schweren Krankheiten und Unfällen. … 1.1 Versichert sind folgende vier Leistungsfälle: - dauerhafte Invalidität von mindestens 50% infolge eines Unfalles (Ziffer 2) - … - … - Feststellung einer Pflegestufe gemäß Sozialgesetz- buch (SGB) (Ziffer 5) … 5 Leistung einer Rente aus Pflegestufe nach dem Sozial- gesetzbuch (SGB) Voraussetzung für die Leistung Die versicherte Peron erhält auf Grund eines Unfalles oder wegen einer während der Vertragslaufzeit aufge- tretenen oder diagnostizierten Krankheit eine Einstu- fung der Pflegestufe I, II oder III nach SGB. Für die Leis- tungsabwicklung sind ausschließlich diese Bewertungs- maßstäbe maßgebend." 2 - 4 - Die Voraussetzungen der Einstufung in die Pflegestufen I bis III waren bis zum 31. Dezember 2016 in § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB XI in der damals geltenden Fassung (im Weiteren: SGB XI a.F.) geregelt. Mit dem Inkrafttreten der Pflegereform zum 1. Januar 2017 durch das Zweite Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz - PSG II) vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424) traten an die Stelle der Pflegestufen I bis III und der erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz die gemäß § 15 SGB XI zu ermittelnden Pflegegrade 1 bis 5. Die Beklagte passte ihre Versicherungsbedingungen im Tarif des Klägers nicht an. Mit Bescheid der zuständigen Landespolizeidirektion vom 22. November 2017 wurde der Kläger mit Ablauf des 30. November 2017 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. In einem Gutachten vom 26. April 2018, das zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit des Klä- gers angefertigt wurde, stufte der Gutachter ihn aufgrund der festgestell- ten Erkrankungen ab November 2017 in den Pflegegrad 2 ein. Am 23. Februar 2018 beantragte der Kläger Leistungen aus der Existenz- schutzversicherung. Die Beklagte berief sich auf Leistungsfreiheit wegen behaupteter vorvertraglicher Obliegenheitsverletzung und meinte ferner, ein Versicherungsfall liege nicht vor, weil der Kläger die Voraussetzungen für eine Pflegestufe nicht erfülle. Mit seiner Klage begehrt der Kläger Zah- lung von 48.000 € nebst Zinsen und für den Zeitraum von Juli 2020 bis zu seinem Tod, längstens bis zum Vertragsende am 13. Oktober 2036, eine Rente in Höhe von monatlich 1.500 € sowie Ausgleich vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. 3 4 - 5 - Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsen stattge- geben. Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten hat das Ober- landesgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens dieses Urteil teilweise abgeändert. Auf die Berufung der Beklagten hat es d ie Klage insgesamt abgewiesen; die Berufung des Klägers hat es zurückge- wiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru- fungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - ausgeführt, es könne dahinstehen, ob der Anspruch des Klägers fällig sei und die Beklagte sich auf Leistungsfreiheit wegen vor- vertraglicher Obliegenheitsverletzung berufen könne, denn der Kläger habe nicht bewiesen, dass er aufgrund der behaupteten Erkrankungen in die Pflegestufe I einzustufen gewesen wäre. Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass der Kläger nicht in die Pflegestufe I nach dem SGB in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung eingestuft worden sei. Dies sei aufgrund der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Änderung des SGB XI auch nicht mehr möglich gewesen, weil die Pflegestufen nicht mehr existierten, sondern nur noch "die Pflegegrade 1 bis 4". Entgegen der Feststellung des Landgerichts seien die zwischen den Parteien ver- einbarten Versicherungsbedingungen hinsichtlich Ziff. 5 weder unklar noch enthielten sie einen dynamischen Verweis auf das SGB XI. Die 5 6 7 - 6 - Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung seien ebenfalls nicht gegeben. Das Landgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage hier zu einer Un- klarheit der Allgemeinen Versicherungsbedingungen geführt habe. Dies sei nicht der Fall, denn im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses seien diese nicht unklar gewesen; sie hätten sich auf die seinerzeit maß- gebliche Rechtslage nach dem bis zum 31. Dezember 2016 geltenden SGB XI bezogen. Daher habe auch kein Bedarf für eine ergänzende Ver- tragsauslegung bestanden. Eine Gesetzesänderung lasse grundsätzlich die vertraglichen Vereinbarungen unberührt. Zwar sei zuzugeben, dass eine erleichterte Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch Vorlage des Pflegegutachtens nicht mehr geführt werden könne. Der Leistungsinhalt habe sich insoweit aber nicht verändert, so dass gegebenenfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - wie geschehen - der Ver- sicherungsfall festgestellt werden könne. Auch das Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage führe nicht zu einer Vertragsanpassung in dem vom Landgericht festgestellten Sinn. Denn der Gesetzgeber habe in § 143 SGB XI eine Sonderregelung getroffen, die zeige, dass ihm die Konsequenzen des Paradigmenwech- sels des Pflegebedürftigkeitsbegriffs bekannt gewesen seien und er dies für die Pflegeversicherung dahingehend gelöst habe, dass diese ein Änderungsrecht, mithin keine Änderungspflicht, habe und dies mit dem Recht der Neufestsetzung der Prämie für die Versicherung einhergehe. Zwar handele es sich vorliegend nicht um eine Pflegeversicherung. Der Versicherungsfall knüpfe aber an den Pflegebedürftigkeitsbegriff an und die Beklagte habe von der Änderung ihres Pflegebedürftigkeitsbegriffs in 8 - 7 - ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen keinen Gebrauch gemacht und daher auch nicht die Versicherungsprämie neu festgesetzt. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der gegebenen Begründung kann ein Anspruch des Klägers auf Leistungen aus der Existenzschutzversicherung nach Ziff. 1.1 Spiegelstrich 4 und Ziff. 5 AB ESV 2011 nicht verneint werden. 1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu, weil er nicht bewiesen habe, dass er aufgrund der behaupteten Erkrankungen in die Pflegestufe I einzustufen gewesen wäre. a) Noch zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass die Voraussetzungen des Anspruchs nach dem Wortlaut der zwischen den Parteien vereinbarten Bedingungen infolge des Wegfalls der Pflegestufen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB XI a.F. nicht vorliegen. b) Zu Unrecht hat es jedoch gemeint, die Versicherungsbedingun- gen der Beklagten enthielten trotz des Wegfalls der Pflegestufen keine planwidrige Regelungslücke, sondern der Kläger habe nunmehr beweisen müssen, dass er aufgrund der behaupteten Erkrankungen in die Pflege- stufe I einzustufen gewesen wäre. aa) Eine die ergänzende Vertragsauslegung eröffnende Regelungs- lücke liegt vor, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder ihn bewusst offengelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für 9 10 11 12 13 - 8 - nicht regelungsbedürftig gehalten haben, und sich diese Annahme nach- träglich als unzutreffend herausstellt. Dabei kann von einer planwidrigen Regelungslücke nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestim- mung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrundeliegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständi- gung des Vertrages eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen ist (Senatsurteil vom 30. April 2025 - IV ZR 126/23, r+s 2025, 506 Rn. 11 m.w.N.). Unerheblich ist, ob die Lücke von Anfang an bestan- den oder sich erst nachträglich ergeben hat (vgl. Senatsurteil vom 30. April 2025 aaO). bb) Nach diesen Maßstäben hätte das Berufungsgericht hier eine Regelungslücke nicht verneinen dürfen. (1) Den Parteien ist der Anknüpfungspunkt für den in Ziff. 1.1 Spie- gelstrich 4 und Ziff. 5 AB ESV 2011 bestimmten Leistungsfall der Pfle- gerente abhandengekommen. Die Einstufung der versicherten Person in die Pflegestufe I bis III nach dem Sozialgesetzbuch kommt ab dem 1. Januar 2017 aufgrund der Änderung des § 15 SGB XI nicht mehr in Be- tracht, weil die Versicherten in der gesetzlichen Pflegeversicherung seit- her nicht mehr auf das Vorliegen von Pflegestufen, sondern von Pflege- graden begutachtet werden (vgl. Senatsurteil vom 30. April 2025 - IV ZR 126/23, r+s 2025, 506 Rn. 13). (2) Die Versicherungsbedingungen der Beklagten für die Pfle- gerente regeln deren Leistungsvoraussetzungen bei Fortfall der Pflege- stufen aus § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB XI a.F. nicht. Ziff. 1.1 Spiegelstrich 4 14 15 16 - 9 - i.V.m. Ziff. 5 AB ESV 2011 ist, wie das Berufungsgericht allerdings zutref- fend erkannt hat, nicht dahingehend auszulegen, dass die Klausel eine dynamische Verweisung auf den jeweils aktuellen sozialrechtlichen Pfle- gebedürftigkeitsbegriff enthielte. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berück- sichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Inte- ressen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versiche- rungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteil vom 18. Dezember 2024 - IV ZR 151/23, r+s 2025, 210 Rn. 26 m.w.N.; st. Rspr.). Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer entnimmt dem Wortlaut von Ziff. 1.1 Spiegelstrich 4 und Ziff. 5 AB ESV 2011, dass Leistungsvor- aussetzung für die Pflegerente der Beklagten eine Pflegebedürftigkeit ist, die durch Einstufung der versicherten Person in die Pflegestufe I, II oder III nach dem Sozialgesetzbuch belegt wird (vgl. Senatsurteil vom 30. April 2025 - IV ZR 126/23, r+s 2025, 506 Rn. 16 m.w.N.). Aus der Überschrift von Ziff. 5 AB ESV 2011, die mit der Formulierung "Leistung einer Rente aus Pflegestufe nach dem Sozialgesetzbuch (SGB)" den Versicherungsfall nur grob umreißt, schließt er nicht, dass Versicherungsfall jede Pflegebe- dürftigkeit der versicherten Person ist, sondern er wird vielmehr erkennen, dass der in der Überschrift und in der Klausel Ziff. 5 Satz 1 AB ESV 2011 17 18 - 10 - verwendete Begriff der Pflegebedürftigkeit mit der Anknüpfung an die drei Pflegestufen nach dem Sozialgesetzbuch konkretisiert wird. Etwas ande- res wird er auch nicht Ziff. 5 Satz 2 AV ESV 2011 entnehmen, wonach für die Leistungsabwicklung "ausschließlich diese Bewertungsmaßstäbe maßgebend" sind. Dafür, dass damit eine in den Versicherungsbedingun- gen nicht näher definierte Pflegebedürftigkeit genügen soll, enthält auch diese Formulierung aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsneh- mers keine Anhaltspunkte. (3) Die Planwidrigkeit der Regelungslücke hat das Berufungsgericht ebenfalls zu Unrecht verneint. Ohne Ergänzung der Versicherungsbedin- gungen liefe das im Rahmen der Pflegerente gegebene Leistungsverspre- chen der Beklagten hier infolge des Wegfalls der sozialrechtlichen Pflege- stufen leer (vgl. OLG Stuttgart r+s 2021, 279 Rn. 57; LG Bonn Urteil vom 28. April 2021 - 3 O 134/20, juris Rn. 65). Einer angemessenen und inte- ressengerechten Umsetzung des Versicherungsvertrages steht dies schon deshalb entgegen, weil Leistungspflichten und Ansprüche der Vertrags- parteien betroffen sind (vgl. Senatsurteile vom 30. April 2025 - IV ZR 126/23, r+s 2025, 506 Rn. 17; vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 309 [juris Rn. 28]), was das Berufungs- gericht verkannt hat. 2. Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts kann die Lücke im Versicherungsvertrag nicht im Wege ergänzender Vertrags- auslegung dahingehend geschlossen werden, dass nunmehr - ohne wei- teres - eine Pflegerente bei Einstufung mindestens in den Pflegegrad 2 im Sinne von § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB XI zu zahlen ist. 19 20 - 11 - a) Grundlage einer ergänzenden Vertragsauslegung ist der hypo- thetische Parteiwille, so dass darauf abzustellen ist, was die Vertragspar- teien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glau- ben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den nicht ge- regelten Fall bedacht hätten (BGH, Urteil vom 27. April 2023 - VII ZR 144/22, VersR 2023, 1248 Rn. 26 m.w.N.). Die ergänzende Aus- legung von Versicherungsbedingungen hat nach einem objektiv-generali- sierenden Maßstab zu erfolgen, der am Willen und Interesse der typischer- weise beteiligten Verkehrskreise ausgerichtet sein muss; die Vertragser- gänzung muss deshalb für den betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines stets wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sein (Senatsurteil vom 30. April 2025 - IV ZR 126/23, r+s 2025, 506 Rn. 19 m.w.N.). Sie erfordert hinreichend konkrete Anhaltspunkte und darf nicht zu einer Erweiterung des Vertragsgegenstands führen (Senatsurteil vom 30. April 2025 aaO m.w.N.). b) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts folgt aus der Um- stellung aber nicht, dass im Fall des Fehlens einer Einstufung in eine der Pflegestufen I bis III nunmehr eine diesen Pflegestufen entsprechende Pflegebedürftigkeit im Einzelfall stets nachzuweisen ist (vgl. Senatsurteil vom 30. April 2025 - IV ZR 126/23, r+s 2025, 506 Rn. 30; OLG Stuttgart r+s 2021, 279 Rn. 56; LG Bonn, Urteil vom 28. April 2021 - 3 O 134/20, juris Rn. 65; a.A. OLG Schleswig BeckRS 2021, 59005 Rn. 28). Schon dem Klauselwortlaut entnimmt der durchschnittliche Versicherungsneh- mer, dass die Leistungsvoraussetzungen der Pflegerente nicht auf die Pflegebedürftigkeit der versicherten Person, sondern auf deren Einstufung in eine Pflegestufe nach deutschem Sozialgesetzbuch abstellen. Die s wird nochmals verdeutlicht durch die Formulierung in Ziff. 5 Satz 2 21 22 - 12 - AB ESV 2011, wonach für die Leistungsabwicklung ausschließlich "diese Bewertungsmaßstäbe" maßgebend sind. Auch der erkennbare Sinn und Zweck dieser Anknüpfung spricht dagegen, im Einzelfall den Nachweis der Pflegebedürftigkeit zu verlangen. Die Anknüpfung soll eine zusätzliche Be- gutachtung der körperlichen und geistigen Fähigkeiten der versicherten Person im Rahmen der Leistungsprüfung entbehrlich machen. In der Pfle- gerente knüpft das Leistungsversprechen nicht unmittelbar an den körper- lichen oder geistigen Zustand der versicherten Person, sondern allein an dessen sozialrechtliche Einordnung an. Dem entspricht es, dass Ziff. 1.1 Spiegelstrich 4 und Ziff. 5 AB ESV 2011 im Zusammenhang mit den Leis- tungsvoraussetzungen der Pflegerente über den Verweis auf die s ozial- rechtlichen Pflegestufen hinaus keine Beurteilungskriterien für eine bedin- gungsgemäße Pflegebedürftigkeit enthalten. Diese Anknüpfung der Leis- tungspflicht führt dem Versicherungsnehmer vor Augen, dass als Nach- weis seiner Beeinträchtigung die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit ge- mäß § 18 Abs. 1 Satz 1 SGB XI a.F. durch den Medizinischen Dienst oder einen anderen unabhängigen Gutachter maßgebend, aber auch ausrei- chend sein soll. Die Beklagte hat sich erkennbar an die Einstufung im so- zialrechtlichen Verfahren binden wollen. Eine Überprüfung dieser Begut- achtung eröffnen ihr die Versicherungsbedingungen nicht. In diesem Ver- zicht erkennt der durchschnittliche Versicherungsnehmer einen angemes- senen Interessenausgleich. Während die versicherte Person davon pr ofi- tiert, sich im Rahmen der Leistungsprüfung keiner zusätzlichen, oftmals belastenden Begutachtung unterziehen zu müssen, macht sich die Be- klagte den Sachverstand des Medizinischen Dienstes oder eines ver- gleichbaren unabhängigen Gutachters zunutze und erspart die mit einer erneuten Begutachtung verbundenen Aufwendungen (vgl. Senatsurteil vom 30. April 2025 - IV ZR 126/23, r+s 2025, 506 Rn. 30). - 13 - c) Nicht auszuschließen ist allerdings, dass es mit Zuerkennung einer Pflegerente bei Einstufung der versicherten Person in den Pflege- grad 2 im Sinne von § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB XI zu einer unzulässigen Erweiterung des Vertragsgegenstands kommt. Das Berufungsgericht er- kennt insoweit zutreffend, dass der Begriff der Pflegebedürftigkeit durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz in § 14 SGB XI eine deutliche Erweite- rung erfahren hat, so dass die Beklagte unter Umständen bei Anknüpfung ihrer Leistungspflicht an die Einstufung in den Pflegegrad 2 in erheblichem Umfang Pflegerenten an solche versicherten Personen zu zahlen hätte, die nicht in eine der Pflegestufen I bis III nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB XI a.F. eingestuft worden wären. Durch das Zweite Pflegestärk ungsgesetz sind nicht nur der Begriff der Pflegebedürftigkeit, sondern auch seine Definition in den §§ 14, 15 SGB XI gegenüber dem zuvor geltenden Recht deutlich erweitert worden (BT-Drucks. 18/5926, S. 109). Die nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI bei der Begutachtung maßgeblichen kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten und die gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 SGB XI zu berücksichtigenden Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen er- fassen auch solche Kriterien, die nach der bis Dezember 2016 geltenden Rechtslage nicht für die Einstufung in eine Pflegestufe, sondern im Rah- men der erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI a.F. von Bedeutung gewesen sind (vgl. BT-Drucks. aaO, S. 110 f.). Diese Kriterien können zu einer Einstufung in den Pflegegrad 2 oder höher füh- ren, obwohl sie keine Bedeutung für die Einstufung in eine der Pflegestu- fen I bis III gehabt hätten (vgl. Senatsurteil vom 30. April 2025 - IV ZR 126/23, r+s 2025, 506 Rn. 21 f.). Eine Anpassung des Leistungs- versprechens auf eine Pflegerente ab einer Einstufung in den Pflegegrad 2 könnte daher eine entsprechende versicherungsmathematische Kalkula- 23 - 14 - tion voraussetzen. Die im Pflegegrad 2 beschriebenen Risiken sind mög- licherweise in ihren versicherungsmathematischen Auswirkungen nicht mit denjenigen vergleichbar, die in Pflegestufe I beschrieben werden und er- forderten unter Umständen höhere Rückstellungen für zu erwartende Leis- tungsansprüche (vgl. Senatsurteil vom 30. April 2025 aaO Rn. 24), was die Beklagte im Einzelnen darzulegen und zu beweisen hätte. Zwar ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bei Fehlen einer Einstufung in eine der Pflegestufen I bis III nicht stets eine diesen Pflegestufen entsprechende Pflegebedürftigkeit durch den Versicherungs- nehmer nachzuweisen. Ergibt die vorzunehmende Aufklärung des Sach- verhalts aber, dass die Anknüpfung des Versicherungsfalls an die Einstu- fung in einen Pflegegrad nach dem deutschen Sozialgesetzbuch eine Prä- mienanpassung zulässt, kann das Interesse des Versicherungsnehmers, im Rahmen der Leistungsprüfung von einer Begutachtung verschont zu bleiben, in einem solchen Fall hinter sein Interesse an einer Vermeidung steigender Prämien zurücktreten (Senatsurteil vom 30. April 2025 - IV ZR 126/23, r+s 2025, 506 Rn. 31). Das wird das Berufungsgericht ge- gebenenfalls auch zu prüfen haben. III. Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Grün- den im Sinne von § 561 ZPO als richtig dar. Insbesondere lässt sich auf- grund fehlender vom Berufungsgericht getroffener Feststellungen nicht abschließend beurteilen, ob gegebenenfalls ein Anspruch der Beklagten auf Anpassung der Versicherungsbedingungen ihres Tarifs unter dem Ge- sichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB in Betracht kommt. 24 25 - 15 - Die Grenzen zwischen ergänzender Vertragsauslegung und Ver- tragsanpassung nach den Regeln des Fehlens oder des Wegfalls der Ge- schäftsgrundlage sind fließend. Ist für eine ergänzende Vertragsausle- gung kein Raum, weil sie das Vertragsverhältnis derart umgesta ltet, dass eine Herleitung aus dem Vertragswillen ausscheidet, bleibt gleichwohl der Anwendungsbereich für eine Vertragsanpassung wegen gestörter Ge- schäftsgrundlage eröffnet (Senatsurteil vom 26. April 2017 - IV ZR 126/16, VersR 2017, 741 Rn. 17; BGH, Urteile vom 27. April 2023 - VII ZR 144/22, VersR 2023, 1248 Rn. 22; vom 28. Mai 2013 - II ZR 67/12, BGHZ 197, 284 Rn. 26 f.). Allein der Wegfall der Geschäftsgrundlage berechtigt allerdings noch nicht zu einer Vertragsanpassung. Vielmehr muss gemäß § 313 Abs. 1 BGB als weitere Voraussetzung hinzukommen, dass dem Vertrags- teil, der die Anpassung verlangt, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risi- koverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Ob dies der Fall ist, kann nur nach einer umfassenden Inte- ressenabwägung unter Würdigung aller Umstände festgestellt werden (vgl. Senatsurteil vom 30. April 2025 - IV ZR 126/23, r+s 2025, 506 Rn. 26 m.w.N.). Dem Willen des Gesetzgebers widerspricht eine Vertragsanpassung allerdings nicht. Allein aus der Beschränkung der Anpassungsmöglichkei- ten in § 143 Abs. 1 und 2 SGB XI bei nach Art der Lebensversicherung kalkulierten Pflegeversicherungen, bei denen das ordentliche Kündigungs- recht ausgeschlossen ist, folgt für Versicherungsbedingungen in anderen Versicherungsverträgen, die auf die Pflegestufen im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB XI a.F. zurückgreifen, kein Anpassungsverbot (Senatsurteil vom 30. April 2025 - IV ZR 126/23, r+s 2025, 506 Rn. 27). 26 27 - 16 - Nach den bisher getroffenen Feststellungen lässt sich wiederum nicht beurteilen, ob im Rahmen der Abwägung durchgreifende Interessen der Beklagten betroffen sind und inwieweit ihr grundrechtlicher Schutz mit Blick auf ihre Vertragsfreiheit als Unternehmerin aus Art. 12 Abs. 1 GG (Senatsurteil vom 30. April 2025 - IV ZR 126/23, r+s 2025, 506 Rn. 28 m.w.N.) bei Anpassung eines zivilrechtlichen Versicherungsvertrags im Wege mittelbarer Drittwirkung zugutekommt. Die Störung der Geschäfts- grundlage führt nach § 313 Abs. 1 BGB dazu, dass der Vertrag unter Be- rücksichtigung der beiderseitigen Interessen an die veränderten Verhält- nisse anzupassen ist (Senatsurteil vom 30. April 2025 aaO m.w.N.). Dem- entsprechend ist auch insoweit gegebenenfalls zu prüfen, inwieweit sic h eine mögliche Erstreckung der Pflegerente auf versicherte Personen, denen mindestens ein Pflegegrad 2 zuerkannt worden ist, auf die Tarifkal- kulation der Beklagten auswirkt. Ein wesentlich erhöhtes Risiko, das die Grundlagen der Prämienkalkulation beeinflusst und die Beklagte im Zeit- punkt des Vertragsschlusses nicht voraussehen konnte, muss sie nicht kostenfrei tragen (Senatsurteil vom 30. April 2025 aaO m.w.N.). IV. Das angefochtene Urteil ist damit aufzuheben. Die Sache ist, weil sie nicht entscheidungsreif ist, zur neuen Verhandlung und Entschei- dung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das - gegebenenfalls nach ergänzendem Parteivortrag - auf der Grundlage der vorangegange- nen Ausführungen sowie der bisher offengelassenen Fragen zur Fälligkeit 28 29 - 17 - und zu möglichen Obliegenheitsverletzungen des Klägers erneut über den geltend gemachten Anspruch zu befinden haben wird. Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Piontek Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 08.01.2021 - 2-23 O 177/20 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 05.07.2023 - 3 U 26/21 - - 18 - IV ZR 164/23 Verkündet am: 20. August 2025 Schick, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle