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Entscheidung

6 StR 256/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:210825B6STR256
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:210825B6STR256.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 256/25 vom 21. August 2025 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2025 beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 21. Oktober 2024 wird verworfen; jedoch wird die ihn be- treffende Einziehungsentscheidung geändert und dahin neu gefasst, dass gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 167.800 Euro angeordnet ist und er in Höhe von 103.500 Euro als Gesamtschuldner haftet. 2. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungs- mitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Can- nabis in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Mo- naten verurteilt. Es hat ferner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 167.800 Euro angeordnet und bestimmt, dass der Angeklagte in Höhe von 48.160 Euro neben dem gesondert Verfolgten L. und in Höhe von 26.000 Euro neben der Einziehungsbeteiligten als Gesamtschuldner haftet. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Ange- klagten hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Die Verfahrensrügen versagen aus den Gründen der Antragsschrift des Ge- neralbundesanwalts. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung führt allein zur Ergänzung der Einziehungsentscheidung in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO. a) Der Angeklagte haftet in Höhe von 56.500 Euro für die Einziehung des Wer- tes von Taterträgen (§ 73c StGB) gesamtschuldnerisch neben dem gesondert verfolg- ten L. . Denn nach den Feststellungen nahm dieser das Kaufgeld in den 1 2 3 - 3 - Fällen II.2. a), c), g), i) und m) der Urteilsgründe von den Käufern entgegen und hän- digte es später dem Angeklagten aus. Die Addition der einzelnen Kauferlöse ergibt den Gesamtbetrag von 56.500 Euro. b) Aus demselben Rechtsgrund ist in Höhe von 21.000 Euro die gesamtschuld- nerische Haftung des Angeklagten neben dem unbekannten Mittäter im Fall II.2. j) der Urteilsgründe anzuordnen; der individuellen Benennung des (anderen) Gesamtschuld- ners bedarf es nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2021 – 3 StR 428/20). 2. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, dem Be- schwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels in voller Höhe aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO). Bartel Wenske Fritsche von Schmettau Dietsch Vorinstanz: Landgericht Stade, 21.10.2024 - 201 KLs 131 Js 43603/21 (25/22) 4 5