Entscheidung
2 StR 324/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:260825B2STR324
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:260825B2STR324.25.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 324/25 vom 26. August 2025 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 1. a), c) und 2. auf dessen Antrag – am 26. August 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Köln vom 15. Januar 2025, soweit es ihn betrifft und er ver- urteilt ist, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit schwerem Bandendiebstahl in zwei Fällen, des versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit ver- suchtem schwerem Bandendiebstahl in sieben Fällen, der Beihilfe zum schweren Wohnungseinbruchdiebstahl in Tatein- heit mit schwerem Bandendiebstahl und zum versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahl in Tateinheit mit ver- suchtem schwerem Bandendiebstahl, der Beihilfe zum ver- suchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahl in Tateinheit mit versuchtem schwerem Bandendiebstahl in zwei Fällen so- wie des versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschä- digung schuldig ist, b) aufgehoben im Ausspruch über die Einzelstrafen in dem Fall II. 5.c), d) sowie dem Fall II. 5.i) der Urteilsgründe und der Ge- samtstrafe, c) im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass ge- gen den Angeklagten als Gesamtschuldner der Wert von - 3 - Taterträgen in Höhe von 44.341,46 Euro eingezogen wird und die weitergehende Anordnung entfällt. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen „schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit schwerem Banden- diebstahl in zwei Fällen, versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit schwerem Bandendiebstahl in sieben Fällen, Beihilfe zum schwe- ren Wohnungseinbruchdiebstahl in Tateinheit mit schwerem Bandendiebstahl und zum versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahl in Tateinheit mit schwerem Bandendiebstahl, Beihilfe zum schweren Wohnungseinbruchdiebstahl in Tateinheit mit schwerem Bandendiebstahl und zum versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahl in Tateinheit mit schwerem Bandendiebstahl, Bei- hilfe zum versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahl in Tateinheit mit schwerem Bandendiebstahl sowie versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Sach- beschädigung“ unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hin- aus hat es gegen ihn als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 71.800 Euro angeordnet. Die auf die nicht ausgeführte 1 - 4 - Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten er- zielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet. 1. Der von einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung getragene Schuld- spruch bedarf der Klarstellung. Der Angeklagte hat sich, wovon die Strafkammer zutreffend in den Urteilsgründen ausgegangen ist, in den Fällen II.3.c., II.5.e. bis II.5.g. sowie II.5.j., l. und m. der Urteilsgründe lediglich des versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit versuchtem schwerem Banden- diebstahl in sieben Fällen und im Fall II.5.a. beziehungsweise II.5.b. der Urteils- gründe einer Beihilfe zum schweren Wohnungseinbruchdiebstahl in Tateinheit mit schwerem Bandendiebstahl und zum versuchten schweren Wohnungsein- bruchdiebstahl in Tateinheit mit versuchtem schwerem Bandendiebstahl schuldig gemacht. Zudem bedarf der Schuldspruch in den Fällen II.5.c. und II.5.d. der Ur- teilsgründe der Änderung, weil die Strafkammer, wie von ihr ebenfalls selbst er- kannt, versehentlich tenoriert hat, der Angeklagte habe neben der Beihilfe zum versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahl in Tateinheit mit versuchtem schwerem Bandendiebstahl zusätzlich eine Beihilfe zu einem vollendeten Woh- nungseinbruchdiebstahl in Tateinheit mit schwerem Bandendiebstahl begangen. Im Fall II.5.i. der Urteilsgründe ist der Angeklagte ebenfalls der Beihilfe zum ver- suchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahl in Tateinheit mit versuchtem schwerem Bandendiebstahl schuldig. Daneben verbleibt es bei dem weiteren Schuldspruch wegen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung im Fall II.2. der Urteilsgründe. 2. Der Strafausspruch unterfällt teilweise der Aufhebung. Die Strafkammer hat den Angeklagten im Fall II.5.c., d. sowie im Fall II.5.i. der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahl in Tateinheit mit versuchtem schwerem Bandendiebstahl zu Einzelstrafen von einem Jahr und 2 3 - 5 - zwei Monaten bzw. einem Jahr verurteilt. Sie ist bei der Bemessung der Einzel- strafen von einem „gemäß §§ 49 Abs. 1, 27 StGB geminderten Strafrahmen des § 244 Abs. 4 StGB (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu sieben Jahren und sechs Monaten)“ ausgegangen. Dabei hat sie übersehen, dass ihr bei der Straf- rahmenwahl neben der zwingenden Milderung nach § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB eine weitere fakultative Milderung gemäß § 23 Abs. 2 StGB aufgrund der Ver- suchsstrafbarkeit eröffnet war. Der Senat kann ungeachtet der moderaten Ein- zelstrafen nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei Erörterung der fakultati- ven Strafrahmenmilderung des § 23 Abs. 2 StGB zu einer anderen Strafrahmen- wahl und so zu geringeren Einzelstrafen gelangt wäre. Der Wegfall der beiden Einzelstrafen entzieht der Gesamtstrafe die Grund- lage. 3. Die Einziehungsanordnung bedarf der Korrektur. Die Strafkammer hat zur Höhe des Einziehungsbetrags lediglich ausgeführt, dieser ergebe sich aus der Summe der Einzelbeträge zu den Taten, an denen der Angeklagte beteiligt gewesen sei, wobei bei der Berechnung des einzuziehenden Betrags der Wert der Kraftfahrzeuge, die sichergestellt und an die Eigentümer zurückgegeben wor- den seien, gemäß § 73e StGB außer Betracht geblieben sei. Nach den Feststel- lungen hat der Angeklagte jedoch lediglich bei der Tat im Fall II.5.h. der Urteils- gründe gemeinsam mit den Mitangeklagten einen Tatertrag in Höhe von 44.341,46 Euro erzielt, so dass die Einziehungsanordnung entsprechend zu re- duzieren ist. 4. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Da sich das Verfahren nur noch gegen ei- 4 5 6 - 6 - nen Erwachsenen richtet, verweist der Senat die Sache im Umfang der Aufhe- bung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 3 StPO zu neuer Verhand- lung und Entscheidung an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück (vgl. BGH, Urteile vom 28. April 1988 – 4 StR 33/88, BGHSt 35, 267 ff., und vom 6. Juni 2019 – 4 StR 541/18, JR 2020, 126, 129 Rn. 20). Menges Grube Schmidt Zimmermann Herold Vorinstanz: Landgericht Köln, 15.01.2025 - 103 KLs 19/24 - 193 Js 42/24