Entscheidung
6 StR 239/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:280825B6STR239
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:280825B6STR239.25.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 239/25 vom 28. August 2025 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. August 2025 beschlossen: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landge- richts Regensburg vom 7. Februar 2025, soweit es diesen Angeklag- ten betrifft, im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellun- gen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungs- mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsan- stalt angeordnet. Gegen die Maßregelanordnung wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zugunsten des Angeklagten eingelegten und auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel ist begründet (§ 349 Abs. 4 StPO). 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf die Anordnung der Maß- regel nach § 64 StGB beschränkt, weil diese Frage nach dem inneren Zusammenhang des Urteils – losgelöst von seinem nicht angefochtenen Teil – tatsächlich und rechtlich unabhängig beurteilt werden kann, ohne eine Überprüfung des Urteils im Übrigen er- forderlich zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2023 – 3 StR 424/23, Rn. 5; Urteil vom 20. Juli 2023 – 4 StR 32/23, Rn. 21). 2. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Maßregelausspruchs, weil die den Angeklagten beschwerende (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. April 2025 – 6 StR 90/25; 1 2 3 - 3 - vom 16. Januar 2025 – 4 StR 97/24, Rn. 3; vom 21. August 2024 – 3 StR 119/24, Rn. 18) Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt revisionsrechtlicher Überprüfung nicht standhält. Die Strafkammer hat die von ihr angenommene Wahrscheinlichkeit höheren Grades für einen Behandlungserfolg (vgl. BR-Drucks. 687/22 S. 79; BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2024 – 6 StR 266/24, Rn. 5; vom 12. März 2024 – 4 StR 59/24, Rn. 6) maßgeblich darauf gestützt, dass der Angeklagte nach den beiden in der Vergangen- heit erfolgreich beendeten Entwöhungsbehandlungen jeweils eine Zeit lang abstinent geblieben und es nach einem persönlichen „Schicksalsschlag“ und wegen „widriger Lebensumstände“ zu Rückfällen gekommen sei. Nach dem Eindruck der Strafkammer habe der Angeklagte Verantwortung für die von ihm begangenen Straftaten übernom- men, sei krankheitseinsichtig sowie behandlungsmotiviert und verfüge über einen in- takten sozialen Empfangsraum. Das Landgericht hat zwar geprüft, ob der Angeklagte in der Erprobungsphase einer Therapie zur Vorbereitung der Wiedereingliederung durch Gewährung von Lok- kerungen und Schaffung eines geeigneten sozialen Empfangsraums in stabile Wohn- und Arbeitsverhältnisse entlassen werden könnte (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 6. November 2024 – 6 StR 414/24, Rn. 4 mwN). Es hat aber nicht erkennbar bedacht, dass der Angeklagte vor seiner Inhaftierung aus der Ehewohnung auszog und sich bei verschiedenen Freunden aus der Betäubungsmittelszene aufhielt. Auch war er aus- weislich der Urteilsgründe nicht durchgängig erwerbstätig und vor der Inhaftierung ohne Beschäftigung. Dass er in stabile Wohn- und Arbeitsverhältnisse entlassen wer- den könnte, ist deshalb nicht tragfähig belegt. 4 5 - 4 - 3. Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung – wiederum unter Heran- ziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) – neuer Verhandlung und Entschei- dung. Der Senat hebt die der Maßregelanordnung zugrundeliegenden Feststellungen mit auf, um dem neuen Tatgericht eigene, widerspruchsfreie Feststellungen zu ermög- lichen (§ 353 Abs. 2 StPO). Wenske Fritsche Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Regensburg, 07.02.2025 - 7 KLs 509 Js 13673/24 6 VRinBGH Dr. Bartel ist ur- laubsbedingt an der Un- terschrift gehindert. Wenske RiBGH Dr. Tiemann ist aus dem BGH ausge- schieden und an der Un- terschrift gehindert. Wenske