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Entscheidung

2 StR 156/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:030925B2STR156
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:030925B2STR156.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 156/24 vom 3. September 2025 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Entpflichtung eines Pflichtverteidigers - 2 - Die Vorsitzende des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2025 beschlossen: Die Bestellung von Rechtsanwalt K. aus E. als Pflichtverteidiger wird auf seinen Antrag aufgehoben. Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt, eine Kompensationsentscheidung getrof- fen und die Einziehung eines Mobiltelefons, eines GPS-Jammers, von Taterträgen in Höhe von 11.277,85 Euro sowie des Wertes von Taterträgen in Höhe von 103.322,15 Euro angeordnet. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte, dem zwei Pflichtverteidiger beigeordnet sind, Revision eingelegt. Mit Schreiben vom 18. August 2025 hat einer der beiden Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt K. aus E., mitgeteilt, er haben gegenüber der zuständigen Rechtsan- waltskammer aus Altersgründen auf seine Rechte aus der Anwaltszulassung mit Wir- kung zum 1. September 2025 verzichtet; dies werde zum Widerruf seiner Zulassung nach § 14 Abs. 2 BRAO führen. Zugleich hat er die Aufhebung seiner Bestellung als Pflichtverteidiger beantragt. 1 2 - 3 - II. Der Antrag ist begründet. Ist der Verteidiger nicht mehr als Rechtsanwalt zuge- lassen, erfüllt er nicht mehr die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2002 – 5 StR 617/01, BGHSt 47, 238, 239). Entsprechend ist seine Bestellung aufzuheben (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 StPO). Die notwen- dige Verteidigung des Angeklagten ist gesichert, da er über einen weiteren Pflichtver- teidiger verfügt. Menges Vorinstanz: Landgericht Erfurt, 16.05.2023 - 4 KLs 850 Js 29949/20 / 4 KLs 850 Js 35395/21 3