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AK 65/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:030925BAK65
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:030925BAK65.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 65/25 vom 3 September 2025 in dem Strafverfahren gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Angeschuldig- ten und seiner Verteidiger am 3. September 2025 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge- richtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesge- richt München übertragen. Gründe: I. Der Angeschuldigte ist am 13. Februar 2025 vorläufig festgenommen wor- den und befindet sich seit dem Folgetag ununterbrochen in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Amtsgerichts München von diesem Tag, sodann aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrich- ters des Bundesgerichtshofs vom 14. April 2025 (1 BGs 826/25). Gegenstand des derzeit vollzogenen Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe am 13. Februar 2025 in M. durch dieselbe Handlung zwei Menschen heimtückisch, mit gemeingefährlichen Mitteln und aus sonst niedrigen Beweggründen getötet, versucht, 54 Menschen heimtückisch, mit gemeingefährlichen Mitteln und aus sonst niedrigen Beweggründen zu töten, 1 2 - 3 - 54 andere Personen körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt sowie die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er vor- sätzlich einen gefährlichen Eingriff vorgenommen habe, und dadurch vorsätzlich Leib oder Leben anderer Menschen gefährdet, wobei er in der Absicht gehandelt habe, einen Unglücksfall herbeizuführen, und durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen sowie eine Gesundheitsschä- digung einer großen Zahl von Menschen verursacht habe, strafbar gemäß § 211 Abs. 2 Variante 4, 5 und 7, § 223 Abs. 1, § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2, § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, §§ 22, 23 Abs. 1, § 52 StGB. Der Generalbundesanwalt hat unter dem 11. August 2025 Anklage gegen den Angeschuldigten zum Oberlandesgericht München erhoben. Nach Abschluss der Ermittlungen hat er den Tatvorwurf – unter Beschränkung des Ver- fahrens nach § 154a Abs. 1 Nr. 1 StGB betreffend Sachbeschädigungen – ge- wertet als Mord in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit 44 tateinheitlichen Fällen des versuchten Mordes, mit 25 tateinheitlichen Fällen der gefährlichen Körperverletzung, mit 18 tateinheitlichen Fällen der Körperverletzung sowie mit schwerem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr. Er hat neben sämtlichen im vollzogenen Haftbefehl genannten Strafgesetzen auch § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB als mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verletzt angesehen. II. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor. 1. Der Angeschuldigte ist der ihm in dem Haftbefehl zur Last gelegten Tat dringend verdächtig (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO). 3 4 5 - 4 - a) Im Sinne eines solchen Tatverdachts ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der aus Afghanistan stammende und seit dem Jahr 2016 in Deutschland lebende Angeschuldigte ist sunnitischer Muslim. Spätestens ab Herbst 2024 ent- wickelte er unter dem Einfluss islamisch-konservativer sowie in Teilen islamis- tisch und antiwestlich ausgerichteter afghanischer Geistlicher, deren Predigten er in sozialen Medien konsumierte, übersteigerte religiöse Vorstellungen, die mit der politischen Bewertung einhergingen, die USA und andere westliche Staaten seien für das Leid der muslimischen Bevölkerung in Afghanistan und im Nahen Osten verantwortlich. Auf dieser Grundlage gewann der Angeschuldigte spätestens am 12. Feb- ruar 2025 die Überzeugung, er sei aus religiösen Gründen dazu verpflichtet, als Reaktion auf die Situation der Muslime in islamisch geprägten Ländern willkürlich ausgewählte Personen in Deutschland anzugreifen und zu töten. Er rechnete da- mit, hierbei selbst ums Leben zu kommen. Seine Bereitschaft zu einer solchen Tat wurde durch diffuse Ängste sowie Wut und Enttäuschung über seine persön- lichen Lebensumstände verstärkt. Am Vormittag des 13. Februar 2025 befuhr der Angeschuldigte in seinem Pkw vom Typ Mini die S. in M. in nördlicher Richtung. Zwischen den Kreuzungen zur M. und zur K. schloss er zu einer Kundge- bung der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (Verdi) auf, deren etwa 1.400 Teilnehmer sich auf den drei Fahrspuren der S. zu Fuß ebenfalls in Richtung Norden bewegten. Den Schluss des Demonstrationszugs begleiteten fünf Polizeifahrzeuge und ein Unfallhilfewagen, die zu dessen Schutz in zwei Rei- hen versetzt dahinter fuhren. 6 7 8 9 - 5 - Nachdem der Angeschuldigte das Geschehen erfasst hatte, beschloss er, die Situation für sein beabsichtigtes Vorhaben auszunutzen. Zu diesem Zweck passierte er um 10:30 Uhr das letzte Begleitfahrzeug, scherte vor ihm ein und überholte die weiteren Begleitfahrzeuge, indem er mit noch mäßiger Geschwin- digkeit durch den schmalen Korridor zwischen ihnen durchfuhr. Nach diesem sehr präzise Lenkbewegungen erfordernden Fahrmanöver beschleunigte er stark, steuerte seinen Pkw im Bereich der Kreuzung zur K. in das Ende der Menschenansammlung hinein und führte ihn, ohne zu bremsen oder weitere Lenkbewegungen vorzunehmen, durch die Demonstrationsteilnehmer hindurch. Nach der Kollision mit der zuerst getroffenen Person legte er noch eine Strecke von 23 Metern zurück, bis das Fahrzeug entgegen dem Willen des Angeschul- digten, der weiterhin das Gaspedal betätigte, zum Stillstand kam, weil die Vor- derräder aufgrund vor und unter ihm liegender Personen den Bodenkontakt ver- loren hatten. Infolge der Fahrt des Angeschuldigten wurden eine 37 Jahre alte Frau und ihre in einem Kinderwagen befindliche zweijährige Tochter getötet; beide erlitten – bei einer Kollisionsgeschwindigkeit von mindestens 34 km/h – massive Kopf- verletzungen, denen sie zwei Tage später erlagen. Zahlreiche weitere Menschen, die sich im hinteren Bereich des Demonstrationszugs aufhielten, wurden verletzt, teilweise schwer; eine Frau konnte dem Tatfahrzeug im letzten Moment auswei- chen und blieb unversehrt. Während die Mehrzahl der Geschädigten dabei mit dem Pkw des Angeschuldigten kollidierte, wurden andere von Personen getrof- fen, die ihrerseits aufgrund des Zusammenstoßes mit dem Fahrzeug durch die Luft geschleudert oder umgestoßen wurden. Der vollverantwortlich handelnde Angeschuldigte beabsichtigte, eine mög- lichst große Anzahl von Personen in der Fahrspur seines Pkw zu treffen und zu töten. Er rechnete mit der Möglichkeit, dass darüber hinaus Menschen außerhalb 10 11 12 - 6 - des unmittelbaren Einwirkungsbereichs des Fahrzeugs durch Personen oder Gegenstände, die jeweils infolge der Kollision mit dem Fahrzeug durch die Luft geschleudert oder umgestoßen werden würden, getötet oder verletzt werden konnten. Des Weiteren erkannte er den Umstand, dass die Demonstrationsteil- nehmer sich keines Angriffs versahen und infolgedessen in ihren Abwehrmög- lichkeiten erheblich eingeschränkt waren, und nutzte ihn bewusst aus. b) Der Angeschuldigte, der noch am Tatort im Tatfahrzeug vorläufig fest- genommen worden ist, hat zuletzt bei seiner polizeilichen Einvernahme sowie bei seiner psychiatrischen Exploration den Tatvorwurf im Wesentlichen eingestan- den, wobei er zum eigentlichen Tatgeschehen eher oberflächliche Angaben gemacht hat. Er hat die religiös-politischen Beweggründe für die Tat eingeräumt und daneben als deren Anlass psychische Belastung, Ängste und Wut angeführt. Bei seinen Angaben zum motivationalen Tathintergrund haben sich allerdings gewisse Inkonsistenzen gezeigt. Daneben beruht der dringende Tatverdacht auf einer Vielzahl von sich einander bestätigenden und ergänzenden Ermittlungsergebnissen, insbeson- dere hinsichtlich – des Kerngeschehens auf zahlreichen Zeugenaussagen, namentlich der bei dem Demonstrationszug eingesetzten Polizeibeamten und dem Fahrer des Unfallhilfewagens, auf Videoaufzeichnungen und dem eingeholten unfallanalytischen Sachverständigengutachten vom 16. Mai 2025, – der Tatfolgen auf zwei Obduktionsberichten, rechtsmedizinischen Sachverständigengutachten zu elf massiv an der Gesundheit Geschä- digten, Arztdokumenten und Zeugenaussagen von Verletzten, 13 14 - 7 - – der Tatmotivation und dem Vorgeschehen auf der Auswertung der auf dem Mobiltelefon des Angeschuldigten gespeicherten Daten, vor al- lem Chatkommunikation und Videodateien, auf den dazu gewonnenen Hintergrundinformationen (etwa zu den islamisch-konservativen af- ghanischen Predigern, die hochwahrscheinlich erheblichen Einfluss auf die religiös-politische Haltung des Angeschuldigten ausübten) so- wie auf Zeugenaussagen von Personen aus seinem sozialen und be- ruflichen Umfeld. Die subjektive Tatseite ergibt sich mit dem nach § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO erforderliche Verdachtsgrad aus Rückschlüssen aus dem objektiven Tatgesche- hen unter Berücksichtigung der Einlassungen des Angeschuldigten und des schriftlichen Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen vom 3. April 2025. In diesem Gutachten ist zudem im Einzelnen dargelegt, dass aus medizi- nischer Sicht beim Angeschuldigten zur Tatzeit keine psychische Störung vorlag, die einem der von § 20, 21 StGB vorausgesetzten Eingangsmerkmale zugeord- net werden könnte. Daher erübrige sich eine Betrachtung der Unrechtseinsichts- und der Steuerungsfähigkeit. Dass der Angeschuldigte mit großer Wahrschein- lichkeit vollverantwortlich handelte, steht überdies im Einklang mit den im Vorver- fahren gewonnenen Erkenntnissen (s. dazu sogleich unter 4. b]). Wegen weiterer Einzelheiten wird verwiesen auf den vollzogenen Haftbe- fehl, die ihm zugrundeliegenden Antragsschrift vom 7. April 2025 und diejenige zur vorliegenden besonderen Haftprüfung vom 30. Juli 2025. Eine in sich geschlossene Darstellung findet sich nunmehr im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen der Anklageschrift des Generalbundesanwalts. 15 16 17 - 8 - c) In rechtlicher Hinsicht ist die dem Angeschuldigten angelastete Tat unter Berücksichtigung der Verfahrensbeschränkung nach § 154a Abs. 1 StPO dahin zu beurteilen, dass er dringend verdächtig ist des Mordes – in zwei tatein- heitlichen Fällen – in Tateinheit mit versuchtem Mord, gefährlicher Körperverlet- zung, Körperverletzung und schwerem gefährlichen Eingriff in den Straßenver- kehr (§ 211 Abs. 2 Variante 4, 5 und 7, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2, § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, §§ 22, 23 Abs. 1, § 52 StGB). Mit großer Wahrscheinlichkeit verwirklichte der Angeschuldigte die Mord- merkmale der Tötung aus niedrigen Beweggründen sowie der heimtückischen und der mit gemeingefährlichen Mitteln begangenen Tötung nach § 211 Abs. 2 Variante 4, 5 und 7 StGB (zu den gemeingefährlichen Mitteln vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2022 − 4 StR 192/22, NStZ 2023, 288 Rn. 8 ff. mwN). Es besteht deshalb der dringende Verdacht des Mordes an den von dem Tatfahrzeug gleichzeitig erfassten beiden Getöteten. Darüber hinaus verübte der Angeschuldigte hochwahrscheinlich durch dieselbe Handlung im natürlichen Sinne gemäß § 52 Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2017 – GSSt 4/17, BGHSt 63, 1 Rn. 17; LK/Scholze, StGB, 14. Aufl., Vor §§ 52 ff. Rn. 9, § 52 Rn. 6) zum Nachteil einer Vielzahl weiterer Menschen versuchte Morde, gefährliche Körperverletzungen und Körperverletzungen (zur Differenzie- rung zwischen den Körperverletzungsdelikten s. BGH, Beschluss vom 10. No- vember 2022 − 4 StR 192/22, aaO, Rn. 13 f. mwN; ferner BGH, Urteil vom 14. Juni 2018 – 3 StR 585/17, BGHSt 63, 138 Rn. 45). Die exakte Anzahl der jeweiligen idealkonkurrierenden Straftaten kann vorliegend dahinstehen. Denn für die Anordnung der Haftfortdauer kommt es darauf nicht an. Im Hinblick auf eine mutmaßliche Strafbarkeit nach § 223 Abs. 1 StGB hat der Generalbundes- anwalt das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung im Sinne des § 230 Abs. 1 StGB bejaht. 18 19 - 9 - 2. Die Strafgerichtsbarkeit des Bundes und damit die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs für den Erlass des Haftbefehls (§ 169 Abs. 1 StPO) ergibt sich ohne Weiteres – wie im vollzogenen Haftbefehl und in der Anklageschrift dargelegt – aus § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, § 142a Abs. 1 GVG. 3. Es bestehen die Haftgründe der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) und der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO). a) Nach Würdigung aller Umstände ist es wahrscheinlicher, dass sich der Angeschuldigte, wenn er auf freien Fuß gelangte, dem Strafverfahren entzöge, als dass er sich ihm zur Verfügung hielte. Der Angeschuldigte hat im Fall seiner Verurteilung mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe zu rechnen (§ 211 Abs. 1 StGB). Zudem wird die besondere Schwere der Schuld zu prüfen sein (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB analog). Unabhängig davon, ob sie voraussichtlich festgestellt wird, begründet die Straf- erwartung einen hohen Fluchtanreiz. Die Gefahr einer Flucht wird noch dadurch erhöht, dass die hochwahrscheinliche Tat des Angeschuldigten Ausdruck seiner Ablehnung westlicher demokratischer Staatswesen ist. Hinzu kommt, dass der Angeschuldigte afghanischer Staatsangehöriger ist, erst im Jahr 2016 als Flücht- ling nach Deutschland kam und weiterhin über Kontakte zu seinen Angehörigen in Afghanistan verfügt. Alledem stehen keine hinreichenden fluchthemmenden Umstände entge- gen. Insbesondere sind verfestigte berufliche oder soziale Bindungen von ihm in Deutschland, die geeignet wären, der Fluchtgefahr wirksam zu begegnen, nicht ersichtlich. 20 21 22 23 24 - 10 - b) Der Angeschuldigte ist außerdem eines Delikts aus dem Katalog des § 112 Abs. 3 StPO, des (versuchten) Mordes, dringend verdächtig. Die genann- ten Umstände begründen die Gefahr, dass die Ahndung der Tat ohne die weitere Inhaftierung des Angeschuldigten vereitelt werden könnte (zur gebotenen rest- riktiven Auslegung der Vorschrift s. BGH, Beschluss vom 20. April 2022 – StB 15/22, juris Rn. 11 f.; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 112 Rn. 37 f. mwN). c) Eine – bei verfassungskonformer Auslegung auch im Rahmen des § 112 Abs. 3 StPO mögliche – Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 StPO [analog]) ist nicht erfolgversprechend. Unter den gegebenen Umständen kann der Zweck der Untersuchungshaft nicht durch weniger einschneidende Maßnah- men als ihren Vollzug erreicht werden. 4. Entgegen dem Antrag eines der Verteidiger des Angeschuldigten ist der Haftbefehl nicht durch einen Unterbringungsbefehl gemäß § 126a Abs. 1 und 2 Satz 1 i.V.m. § 114 StPO zu ersetzen (zu dieser Möglichkeit im Verfahren der §§ 121, 122 StPO s. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 24. Februar 2025 – 1 Ws 18/25 [S], juris Rn. 42; MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl., § 126a Rn. 61, 63). Das ergibt sich bereits daraus, dass derzeit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine einstweilige Unterbringung nicht vorliegen: a) Nach § 126a Abs. 1 StPO kann ein Unterbringungsbefehl nur erlassen werden, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit begangen hat und dass seine Unterbringung in einem psychiat- rischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet werden wird. Die Merkmale der dringenden Gründe entsprechen denjenigen des dringenden Tat- 25 26 27 28 - 11 - verdachts im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO (s. KG, Beschluss vom 28. Ok- tober 2021 – 5 Ws 237/21, juris Rn. 11; BeckOK StPO/Krauß, 56. Ed., § 126a Rn. 5). Das erfordert eine hohe Wahrscheinlichkeit zum einen dahin, dass im Tatzeitpunkt die Schuldfähigkeit des Beschuldigten zumindest im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, zum anderen dahin, dass im Urteilszeitpunkt die Anordnung jedenfalls einer der Maßregeln der §§ 63, 64 StGB zu erwarten ist (s. KG, Beschlüsse vom 28. Oktober 2021 – 5 Ws 237/21, aaO; vom 16. Au- gust 2023 – 3 Ws 38/23, juris Rn. 15; MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl., § 126a Rn. 11, 13). b) Ein solches Wahrscheinlichkeitsurteil und eine solche Wahrscheinlich- keitsprognose können derzeit nicht getroffen werden. Aufgrund der im Ermitt- lungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse lag vielmehr beim Angeschuldigten hochwahrscheinlich zur Tatzeit keine psychische Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB vor, so dass auch seine – hier allein in Rede stehende – Unterbringung nach § 63 StGB nicht zu erwarten ist. Soweit der Verteidiger gegenüber dem Er- mittlungsrichter des Bundesgerichtshofs unter dem 6. und 21. August 2025 vor- gebracht hat, der leitende Psychiater der psychiatrischen Abteilung der Justiz- vollzugsanstalt St. habe bei dem Angeschuldigten nunmehr eine schwere Ausprägung einer chronifizierten Schizophrenie diagnostiziert, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Zur Prüfung einer Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit sowie einer einstweiligen Unterbringung des Angeschuldigten sind umfangreiche Ermittlungen geführt und insbesondere das schriftliche Gutachten eines beson- ders qualifizierten psychiatrischen Sachverständigen eingeholt worden. In der Justizvollzugsanstalt M. war am 17. Februar 2025 der hochgradige Ver- dacht auf eine paranoide Psychose gestellt worden, woraufhin der Angeschul- digte in die psychiatrische Abteilung der Justizvollzugsanstalt St. verlegt 29 30 - 12 - worden war. Das von dem Sachverständigen unter dem 3. April 2025 erstattete schriftliche Gutachten ist gestützt auf die bis dahin in den Sachakten verschrifte- ten Ermittlungsergebnisse zuzüglich Videoaufnahmen der Festnahme, Vorfüh- rung beim Haftrichter und Vernehmung durch die Polizei, eine eingehende Exploration des Angeschuldigten mit einem ersten tatnahen Termin am 24. Feb- ruar 2025, eine neuropsychologische Testung, eine MRT-Untersuchung seines Kopfes, die in der Justizvollzugsanstalt geführte Gesundheitsakte und die Anga- ben des behandelnden Psychiaters. Der psychiatrische Sachverständige ist auf dieser Grundlage – in Überein- stimmung mit einer Stellungnahme des behandelnden Psychiaters vom 18. März 2025 – zu dem Ergebnis gelangt, beim Angeschuldigten sei keine zur Tatzeit bestehende psychische Störung mit Krankheitswert festzustellen. Insbe- sondere hat er eine Psychose im Rahmen einer paranoiden Schizophrenie („pa- ranoide Psychose“) ausgeschlossen. Dies hat er im Einzelnen vor allem mit den Angaben des Angeschuldigten bei den Explorationsgesprächen und mit dem Fehlen für die Erkrankung typischer Symptome begründet. Unter Berücksichtigung dessen folgen aus dem der Gutachtenerstattung nachfolgenden Behandlungsverlauf in der psychiatrischen Abteilung der Justiz- vollzugsanstalt St. – einschließlich der etwaigen kürzlich gestellten Diag- nose einer Schizophrenie – keine dringenden Gründe für die Annahme, er habe sich bereits bei Begehung der Tat in einem seine Schuldfähigkeit ausschließen- den oder erheblich vermindernden Zustand befunden. Die erforderliche hohe oder selbst eine nur überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass er in einem solchen Zustand handelte, geht daraus nicht hervor. Indes ist es nicht zulässig, die einst- weilige Unterbringung nach § 126a Abs. 1 StPO anzuordnen, um überhaupt erst aufzuklären, ob entgegen einer beanstandungsfreien sachverständigen Begut- achtung ihre gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Dass die Behandlung 31 32 - 13 - einer schweren psychischen Erkrankung gegebenenfalls auch im Justizvollzug vorzunehmen ist, wenn die Voraussetzungen des § 126a Abs. 1 StPO nicht erfüllt sind, und dass neue Erkenntnisse in die Beurteilung durch den seit Anklageerhe- bung mit der Sache befassten Oberlandesgerichtssenat unter Inanspruchnahme sachverständiger Hilfe einzufließen haben, bedarf keiner näheren Begründung. c) Die vom Verteidiger begehrte Einholung einer Stellungnahme des behandelnden Psychiaters durch den Senat ist vor diesem Hintergrund nicht ver- anlasst. d) Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Zuschrift des Generalbundes- anwalts vom 7. August 2025 und das schriftliche Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen verwiesen. 5. Die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO für die Fortdauer der Un- tersuchungshaft über sechs Monate hinaus sind gegeben. Der besondere Um- fang der Ermittlungen sowie deren besondere Schwierigkeit haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersu- chungshaft. Das Verfahren ist bisher in der für Haftsachen gebotenen Weise gefördert worden: Die Verfahrensakten umfassen mehr als 60 Stehordner. Im Anschluss an die vorläufige Festnahme des Angeschuldigten sind mehr als 400 Zeugen ver- nommen worden. Zudem ist sein am Tattag sichergestelltes Smartphone ausge- wertet worden. Dies hat sich als aufwändig gestaltet. Im Speicher des Geräts hat sich ein Datenbestand von etwa 86 Gigabyte befunden, der neben einer Vielzahl von Bild- und Videodateien eine umfangreiche, teilweise in der afghanischen Landessprache Dari geführte Chatkommunikation umfasst hat. Des Weiteren sind aufwändige kriminaltechnische Untersuchungen notwendig gewesen. 33 34 35 36 - 14 - Ferner sind Sachverständigengutachten verschiedener Fachdisziplinen (Unfall- analytik, Rechtsmedizin, Psychiatrie) eingeholt worden. Unter den aufgezeigten Umständen wird die Anklageerhebung, die circa sechs Monate nach der Invollzugsetzung des ersten in dieser Sache ergangenen Haftbefehls erfolgt ist, dem Anspruch des inhaftierten Angeschuldigten auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 EMRK) gerecht. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Antragsschrift des Generalbun- desanwalts vom 30. Juli 2025 Bezug genommen. 6. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht derzeit nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwar- tenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Schäfer Berg Voigt 37 38 39