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Entscheidung

VIa ZR 26/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:030925UVIAZR26
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:030925UVIAZR26.24.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIa ZR 26/24 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. August 2025 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterin Dr. Brenneisen, die Richter Dr. Ostwaldt und Dr. Tausch sowie die Richterin Pastohr für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 7. Dezember 2023 insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht auch hinsichtlich einer Zah- lung von 43.393,28 € nebst Prozesszinsen Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs, der Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie des hilfsweise be- gehrten Ersatzes von 15 % des Kaufpreises abzüglich von der Be- klagten darzulegender Vorteile nebst Prozesszinsen zum Nachteil des Klägers erkannt hat. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 45.000 € fest- gesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Ab- schalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Jahr 2017 von einem Händler ein neues Wohnmobil Dethleffs Globe- bus GT 06. Das von der Beklagten hergestellte Basisfahrzeug Fiat Ducato ist mit 1 - 3 - einem 2,3-Liter-Dieselmotor des Typs Multijet (Baumusterbezeichnung F1AGL411C, Schadstoffklasse Euro 6) mit einer Leistung von 110 kW ausgerüs- tet. Für den Typ des Basisfahrzeugs hatte das Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti (MIT) der Republik Italien eine EG-Typgenehmigung erteilt. Der Kläger hat in erster Instanz zuletzt die Zahlung von 70.464,28 € (Kauf- preis von 69.700 € und Kosten für nachträgliche Einbauten von 764,28 €) nebst Prozesszinsen abzüglich einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Nut- zungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs, die Feststellung der Pflicht der Beklagten zum Ersatz durch den Ein- bau einer unzulässigen Abschalteinrichtung entstandener oder entstehender wei- terer Schäden, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner dagegen gerichte- ten Berufung hat der Kläger seine Klageanträge weiterverfolgt. Für den Fall, dass er keinen "großen" Schadensersatz verlangen könne, hat er hilfsweise den Er- satz von 15 % des Kaufpreises abzüglich von der Beklagten darzulegender Vor- teile nebst Prozesszinsen begehrt. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers im Beschlussweg zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Beru- fungsanträge zuletzt mit der Maßgabe weiter, dass er wegen der weiteren Nut- zung des Fahrzeugs statt eines Betrags von 70.464,28 € lediglich noch einen Betrag von 43.393,28 € nebst Prozesszinsen Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des erworbenen Fahrzeugs verlangt. Darüber hinaus verfolgt der Kläger nur noch den Antrag auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsan- waltskosten und den Hilfsantrag auf Ersatz von 15 % des Kaufpreises abzüglich etwaiger von der Beklagten darzulegender Vorteile nebst Prozesszinsen weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers hat Erfolg. 2 3 4 5 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisions- verfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet: Die vom Kläger in erster Linie gestellten Anträge seien unbegründet. Ein Anspruch nach § 826 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV bestehe nicht. Selbst wenn die behauptete Abschaltung der Abgasreinigung nach einem Zeitfenster (sogenannter "Timer") und die tempera- turgesteuerte Abgasrückführung (sogenanntes "Thermofenster") vorhanden und als unzulässige Abschalteinrichtungen zu qualifizieren seien sowie prüfstandsbe- zogen arbeiten sollten, scheiterten sämtliche deliktischen Ansprüche daran, dass es an einem Verschulden der Beklagten fehle, weil diese sich in einem unver- meidbaren Verbotsirrtum befunden habe. Aufgrund der Zurückweisung der Hauptanträge im Beschlussweg sei der im Berufungsverfahren klageändernd ge- stellte Hilfsantrag wirkungslos. II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann weder ein An- spruch aus § 826 BGB noch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verneint werden. 1. Die bislang getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei einem ihr Verschulden ausschließenden unvermeidbaren Verbotsirrtum erlegen. a) Diese Annahme setzt voraus, dass der Fahrzeughersteller sowohl einen konkreten Rechtsirrtum seiner verfassungsmäßig berufenen Vertreter als auch die Unvermeidbarkeit des Rechtsirrtums mit Blick auf sämtliche für die Prüfung der Zulässigkeit einer Abschalteinrichtung maßgeblichen Einzelheiten konkret darlegt und erforderlichenfalls beweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 63 ff.; Urteil vom 25. September 2023 6 7 8 9 10 - 5 - - VIa ZR 1/23, NJW 2023, 3796 Rn. 13 f.). Insbesondere genügt - wovon das Be- rufungsgericht allerdings auch nicht ausgegangen ist - für die Entlastung des Her- stellers nicht seine Berufung darauf, dass ihm eine EG-Typgenehmigung erteilt wurde oder erteilt worden wäre. Denn eine solche (hypothetische) Genehmigung muss nicht in jedem Fall in Kenntnis sämtlicher für die Prüfung der Zulässigkeit einer Abschalteinrichtung maßgeblichen Einzelheiten erteilt sein. Folglich bedeu- tet sie nicht zwangsläufig, dass die zuständige Behörde die Einschätzung des Herstellers bezüglich der angeblichen Zulässigkeit der in Rede stehenden Ab- schalteinrichtung bestätigt hat oder hätte (vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2025 - C-666/23, juris Rn. 79 ff.; BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, aaO Rn. 63 ff.). b) Die von dem Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen rei- chen nach diesen rechtlichen Maßstäben für eine Entlastung der Beklagten nicht aus. Zu der Frage, welche konkreten (Fehl-)Vorstellungen die verfassungsmäßig berufenen Vertreter der Beklagten hinsichtlich der genauen Bedatung und Funk- tionsweise eines im Fahrzeug des Klägers verbauten "Thermofensters" und/oder eines darin implementierten "Timers" sowie der Rechtmäßigkeit der Einrichtun- gen in ihrer konkreten Ausgestaltung und gegebenenfalls ihrer Kombination hat- ten, fehlen jegliche Feststellungen. 2. Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen lassen sich Ansprüche aus § 826 BGB auch im Übrigen nicht verneinen. a) Hat die Genehmigungsbehörde die gerügten Funktionen im Rahmen ihrer Untersuchungen überprüft und nicht als unzulässige Abschalteinrichtungen eingestuft, bleibt zwar kein Raum für die Annahme, der beklagte Hersteller habe eine dieser Funktionen im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit und unter billigender Inkaufnahme des Gesetzesverstoßes implementiert; ebenso scheidet ein Schä- digungsvorsatz aus (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2024 - VIa ZR 506/21, juris Rn. 11 mwN). Dass es sich hier so verhielt, ergeben die von dem Berufungsge- richt bisher getroffenen Feststellungen jedoch ebenfalls nicht. Das Berufungsge- richt hat sich zwar die Überzeugung gebildet, dass das MIT die beanstandeten 11 12 13 - 6 - Funktionen selbst für den Fall ihrer von dem Kläger behaupteten Prüfstandsbe- zogenheit für zulässig erachte beziehungsweise erachtet habe. Die von dem Be- rufungsgericht hierfür herangezogenen Indizien erlauben jedoch nicht den aus- reichend sicheren Schluss auf eine solche Sicht des MIT (vgl. etwa BGH, Urteil vom 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91, NJW 1993, 935, 938 mwN). Weder die von dem Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angeführten Unterlagen noch die von ihm für erheblich erachteten weiteren Umstände weisen einen ausrei- chenden inhaltlichen Bezug zur etwaigen Prüfstandsbezogenheit der hier gerüg- ten Funktionen und einer auch und gerade darauf bezogenen (damaligen) Beur- teilung des MIT auf. Sie sind nicht geeignet, den Einwand des Klägers auszuräu- men, die Prüfstandsbezogenheit sei nicht Gegenstand seinerzeit angestellter Un- tersuchungen von Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) oder MIT gewesen und über eine solche habe das KBA das MIT auch nicht informiert. b) Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußer- ten Rechtsauffassung der Beklagten ist eine Haftung nach § 826 BGB aus Rechtsgründen auch nicht bereits deswegen ausgeschlossen, weil feststünde, dass die Beklagte nicht für die etwaige Ausstattung des in dem Fahrzeug verbau- ten Motors mit unzulässigen Abschalteinrichtungen verantwortlich wäre oder Per- sonen, deren Kenntnis sie sich zurechnen lassen müsste, davon nicht gewusst hätten. Feststellungen des Berufungsgerichts dazu fehlen. III. Die angefochtene Entscheidung ist im tenorierten Umfang aufzuheben, § 562 ZPO, weil sie sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge- richt zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 14 15 16 - 7 - (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu der bislang lediglich unterstellten Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer delik- tischen Haftung der Beklagten zu treffen haben. C. Fischer Brenneisen Ostwaldt Tausch Pastohr Vorinstanzen: LG Würzburg, Entscheidung vom 27.06.2022 - 94 O 2154/21 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 07.12.2023 - 3 U 194/22 - - 8 - Verkündet am: 3. September 2025 Neumayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle