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Entscheidung

2 StR 388/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:090925B2STR388
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:090925B2STR388.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 388/25 vom 9. September 2025 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betruges u.a. hier: Revision des Angeklagten B. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 9. Sep- tember 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1, § 357 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Wiesbaden vom 27. November 2024, soweit er verurteilt worden ist, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betruges in fünf Fällen sowie des versuchten Betruges in neun Fällen schuldig ist; b) im Einziehungsausspruch – auch, soweit es den Mitangeklag- ten D. betrifft – aufgehoben, soweit in den Fällen II.20 bis II.23 der Urteilsgründe die Einziehung des Wertes von Taterträgen von mehr als 4.117,89 Euro angeordnet ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gewerbsmäßigen“ Betruges in fünf Fällen sowie wegen versuchten „gewerbsmäßigen“ Betruges in neun Fäl- len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und im Übrigen freigesprochen. Es hat in den Fällen II.20 bis II.23 der Urteils- gründe gegen ihn als Gesamtschuldner mit dem nichtrevidierenden Mitangeklag- ten D. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 9.010 Euro ange- ordnet. Die auf eine nicht ausgeführte Verfahrensrüge und die Rüge der Verlet- zung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Die nicht ausgeführte Verfahrensrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat hinsichtlich des Schuldspruchs und des Strafausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Der Senat lässt lediglich die entbehrliche Kennzeich- nung der Tatbegehung als gewerbsmäßig im Urteilstenor entfallen. Ihrer bedarf es nicht, weil Tatmodalitäten, die allein für die Strafrahmenwahl Bedeutung ha- ben, nicht in die Urteilsformel aufzunehmen sind (BGH, Beschluss vom 2. Sep- tember 2020 – 3 StR 271/20, Rn. 2). 3. Der Einziehungsausspruch hält hingegen der revisionsrechtlichen Über- prüfung auf die Sachrüge nur teilweise stand. Das Landgericht hat bei der Anordnung der Einziehung des – insoweit rechtsfehlerfrei ermittelten – Gesamtwertes der Taterträge aus den Fällen II.20 bis II.23 der Urteilsgründe aus dem Blick verloren, dass bei der Durchsuchung 1 2 3 4 5 - 4 - am 22. Dezember 2022 in dem vom Angeklagten und dem Nichtrevidenten ge- nutzten Mietwagen Bargeld in Höhe von 4.892,11 Euro gefunden und sicherge- stellt wurde. Die Strafkammer hätte sich mit der Möglichkeit auseinandersetzen müssen, dass es sich bei dem Geld um Reste der Beute aus diesen im Zeitraum vom 30. November 2022 bis zum 19. Dezember 2022 begangenen vier Taten handelte, die nicht der Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73c StGB, sondern der Originaleinziehung nach § 73 Abs. 1 StGB unterlag, sofern nicht, wozu Feststellungen fehlen, die Banknoten und Münzen auf ein Justizkonto ein- gezahlt wurden und damit für eine gegenständliche Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB nicht mehr zur Verfügung standen (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2025 – 2 StR 386/24, Rn. 6 f. mwN). 4. Der Senat hebt den Einziehungsausspruch auf, soweit die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen die Differenz zwischen dem Wert der Gesamtbeute aus den Taten II.20 bis II.23 der Urteilsgründe und dem Wert des sichergestellten Bargelds übersteigt. Die Feststellungen sind von dem Rechts- fehler nicht betroffen und können bestehen bleiben. Das neue Tatgericht wird ergänzende Feststellungen dazu zu treffen haben, ob der sichergestellte Betrag einen Rest der Beute aus den Fällen II.20 bis II.23 der Urteilsgründe darstellte, er noch als solcher vorhanden ist und nicht Gegenstand einer rechtsgeschäftli- chen formlosen Einziehung war (dazu LK-StGB/Lohse, 14. Aufl., Vor §§ 73 bis 76b Rn. 61). In diesem Fall wäre er nach § 73 StGB einzuziehen. Sollte er nicht mehr als solcher vorhanden und nicht formlos eingezogen worden sein, wäre er- neut die Anordnung der (gesamtschuldnerischen) Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von weiteren 4.892,11 Euro in den Blick zu nehmen. 6 - 5 - 5. Die aus Gründen sachlichen Rechts gebotene Korrektur des angefoch- tenen Urteils ist gemäß § 357 StPO auf den Nichtrevidenten zu erstrecken. Menges Zeng Grube Zimmermann Herold Vorinstanz: Landgericht Wiesbaden, 27.11.2024 - 1 KLs 3332 Js 47453/22 (9/23) 7