Entscheidung
XII ZB 202/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:100925BXIIZB202
2mal zitiert
4Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:100925BXIIZB202.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 202/25 vom 10. September 2025 in der Familiensache Berichtigt durch Beschluss vom 8. Oktober 2025 Pfirrmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2025 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer und Dr. Botur und die Richterinnen Dr. Krüger und Dr. Pernice beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 24. März 2025 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen. Wert: 3.996 € Gründe: I. Das antragstellende Land (im Folgenden: Antragsteller) macht als Träger der Unterhaltsvorschusskasse gegen den Antragsgegner im vereinfachten Un- terhaltsverfahren Kindesunterhalt aus übergegangenem Recht geltend. Der Antragsgegner ist der Vater eines im Dezember 2020 geborenen Kin- des, das bei seiner Mutter lebt. Der Antragsteller erbrachte bzw. erbringt für das Kind Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Beim Amtsgericht hat der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung von rückständigem Kin- desunterhalt in Höhe von insgesamt 1.236 € sowie von laufendem Kindesunter- halt in Höhe von 100 Prozent des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe zu verpflichten. Zu diesem Antrag hat der Antragsgegner keine Stellungnahme ab- 1 2 - 3 - gegeben. Das Amtsgericht hat den Unterhalt antragsgemäß festgesetzt. Die da- gegen gerichtete Beschwerde, die allein auf Einwendungen gestützt ist, die erst- mals mit der - nicht unterschriebenen - Beschwerdebegründung erhoben worden sind, hat das Oberlandesgericht verworfen. Hiergegen wendet sich der Antrags- gegner mit seiner Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 112 Nr. 1, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO zwar statthaft (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2022 - XII ZB 450/21 - FamRZ 2023, 212 Rn. 6 f. mwN). Im Übrigen ist sie aber entgegen der Auffassung des Antragsgeg- ners unzulässig, weil die Voraussetzungen nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheit- lichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfor- dern (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen werden von der Rechts- beschwerde entgegen § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht dargelegt. Zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde wird lediglich ausgeführt, dem Be- schwerdeführer sei unter Verstoß gegen den Justizgewährungsanspruch eine in der Verfahrensordnung vorgesehene Instanz verfahrenswidrig unter Verletzung seines rechtlichen Gehörs verwehrt worden. Die Rüge der Gehörsverletzung wird im Rahmen der Begründetheit der Rechtsbeschwerde weiter wie folgt konkreti- siert: Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts könnten die Beteiligten 3 4 5 - 4 - im vereinfachten Unterhaltsverfahren gemäß § 256 Satz 1 FamFG auch rügen, dass das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leide oder Verstöße gegen die richterlichen Hinweis- und Aufklärungspflichten oder weitere Verfahrensmän- gel vorlägen. Solche Einwendungen habe der Antragsgegner mit seiner Be- schwerdebegründung vorgetragen, weil er dort auch Verfahrensmängel und Ver- fahrensfehler des Amtsgerichts gerügt habe. Dieses Vorbringen vermag der Rechtsbeschwerde schon deswegen nicht zur Zulässigkeit zu verhelfen, weil es im Verfahren keine Grundlage findet. Die Rechtsbeschwerde führt nicht näher aus, welche Verfahrensfehler oder Verfah- rensmängel dem Amtsgericht unterlaufen sein sollen, sondern nimmt insoweit nur pauschal die Beschwerdebegründung in Bezug. Diese lässt aber keinen Be- zug zum Verfahren vor dem Amtsgericht erkennen, weil dort lediglich vermeintli- che Versäumnisse anderer Behörden kritisiert werden. Verfahrensfehler des Amtsgerichts sind danach nicht ersichtlich. 6 - 5 - Im Übrigen erweist sich die angefochtene Entscheidung auch deswegen als richtig, weil der Antragsgegner die Beschwerdeschrift entgegen § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG nicht unterzeichnet hat. Guhling Klinkhammer Botur Krüger Pernice Vorinstanzen: AG Lüneburg, Entscheidung vom 10.12.2024 - 36 F 166/24 - OLG Celle, Entscheidung vom 24.03.2025 - 19 UF 14/25 - 7 ECLI:DE:BGH:2025:081025BXIIZB202.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 202/25 vom 8. Oktober 2025 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2025 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur und die Richterinnen Dr. Krüger und Dr. Recknagel beschlossen: Der Senatsbeschluss vom 10. September 2025 wird in der dritten Zeile von Randnummer 4 der Gründe wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers dahingehend berichtigt, dass „FamFG“ ersetzt wird durch „ZPO“. Guhling Nedden-Boeger Botur Krüger Recknagel Vorinstanzen: AG Lüneburg, Entscheidung vom 10.12.2024 - 36 F 166/24 - OLG Celle, Entscheidung vom 24.03.2025 - 19 UF 14/25 -