Entscheidung
IX ZA 8/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:110925BIXZA8
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:110925BIXZA8.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 8/25 vom 11. September 2025 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, den Richter Dr. Schultz, die Richterin Dr. Selbmann, die Richter Dr. Harms und Kunnes am 11. September 2025 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zi- vilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 16. Dezember 2024 wird abgelehnt. Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Ein- legung der Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen. Gründe: Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus- sichtslos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO). Die angestrebte Rechtsbeschwerde wäre auch im Falle der Beiordnung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts- anwalts als unzulässig zu verwerfen. Die Frist zur Einlegung der Rechtsbe- schwerde (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist am 20. Januar 2025 abgelaufen, nach- dem der Beschluss des Landgerichts Wuppertal dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 19. Dezember 2024 zugestellt worden war. 1 - 3 - Der Klägerin könnte auf Antrag eines bei dem Bundesgerichtshof zugelas- senen Rechtsanwalts auch keine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist (§ 233 Satz 1 ZPO) gewährt werden. Denn einer Partei, die trotz der Vornahme zumut- barer Bemühungen keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, kann nur dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn innerhalb der Frist ein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts bei Gericht eingegangen ist (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2011 - IX ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 4; vom 16. April 2024 - VIII ZR 55/24, juris Rn. 5; jeweils mwN). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Der Antrag der Klägerin ist am 19. Mai 2025 und damit erst nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beim Bun- desgerichtshof eingegangen. Die verspätete Antragstellung war auch nicht un- verschuldet. Insbesondere befand sich die Klägerin nicht schuldlos über die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde im Unklaren. Sie war durch ihren Prozess- bevollmächtigten darüber zu unterrichten, ob, in welchem Zeitraum, in welcher Weise und bei welchem Gericht Rechtsmittel eingelegt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2017 - VI ZR 52/16, NJW-RR 2017, 1210 Rn. 12 mwN). Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist der Klägerin zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO). 2 - 4 - Der von der Klägerin persönlich gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde ist mangels Vertretung durch ei- nen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) unzulässig. Schoppmeyer Schultz Selbmann Harms Kunnes Vorinstanzen: AG Solingen, Entscheidung vom 09.08.2024 - 9 C 104/22 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 16.12.2024 - 9 S 139/24 - 3