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Leitsatz

X ZR 119/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:160925UXZR119
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:160925UXZR119.23.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 119/23 Verkündet am: 16. September 2025 Leo Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: ja Wiedergabegerät EPÜ Art. 54 Abs. 2 Durch eine Entgegenhaltung, die für den Austausch von Daten zwischen zwei Geräten für einige Funktionen alternative Vorgehensweisen vorgibt und zahlrei- che Elemente nur optional vorsieht, ist nicht jede Ausgestaltung, die diesen abstrakten Vorgaben entspricht, unmittelbar und eindeutig offenbart. Für eine - 2 - hinreichende Offenbarung muss die Entgegenhaltung über die abstrakten Vorga- ben hinaus zusätzliche Informationen enthalten, die eine Individualisierung einer konkreten Ausgestaltung ermöglichen (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 - X ZR 89/07, BGHZ 179, 168 = GRUR 2009, 382 Rn. 25 ff. - Olanzapin; Urteil vom 28. November 2023 - X ZR 83/21, GRUR 2024, 374 Rn. 107 - Sorafenib-Tosylat). BGH, Urteil vom 16. September 2025 - X ZR 119/23 - Bundespatentgericht - 3 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Rich- terin Dr. Kober-Dehm, die Richter Dr. Rensen und Dr. Crummenerl und die Rich- terin Dr. von Pückler für Recht erkannt: Die Berufung gegen das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 15. Juni 2023 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 661 696 (Streitpatents), das am 22. Dezember 2011 unter Inanspruchnahme einer US-Priorität vom 5. Januar 2011 und zweier weiterer US-Prioritäten vom 30. August 2011 angemeldet wor- den ist und das Streamen von Medien mit adaptiver Bitrate betrifft. Patentanspruch 1, auf den zwölf weitere Ansprüche zurückbezogen sind, lautet in der Verfahrenssprache: A playback device (20) configured to perform adaptive bitrate streaming, the play- back device comprising a processor configured, via a client application, to request a top level index file and container files via a network; wherein the client applica- tion further configures the processor to: commence playback by retrieving the top level index file that identifies a plurality of container files that contain the streams available to the playback device for use in adaptive bitrate streaming, where the available streams include a plurality of alternative video streams, each of the alternative video streams (32) is the same source video content encoded at a different bitrate and is stored in a separate container file as a plurality of portions of video, each portion of video is encoded as at least one closed group of pictures starting with an Instantaneous Decoder Refresh (IDR) frame, and each container file includes information concerning the encoding of the video contained within the container file and an index to the encoded media within the container file and the top level index file indicates the portions of each container file containing this information; select one or more streams including one of the plurality of alternative video streams to utilize in the playback of media based upon the retrieved at least a portion of the top level index file; using the top level index file to request the por- tions of the container file that include the information concerning the encoding of the video contained within the container file and the index to the encoded media within the container file configure a video decoder to playback the encoded video using the retrieved information concerning the encoding of the video; retrieve en- coded media from the container file of the selected alternative video stream using the requested index information to the encoded media within the container file; playback the retrieved portions of video from the selected alternative video stream using the decoder; and when a change in streaming conditions is de- tected, select a new alternative video stream that is more appropriate for the streaming conditions than the previously selected alternative video stream. 1 2 - 5 - Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus und sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie mit acht Hilfsanträgen in geänderten Fassungen verteidigt. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Mit ihrer hierge- gen gerichteten Berufung verfolgt die Beklagte ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist nicht begründet. I. Das Streitpatent betrifft das Streamen von Medien mit adaptiver Bit- rate. 1. Nach der Beschreibung des Streitpatents bezeichnet Streaming die Wiedergabe von Medien, die auf einem Server gespeichert und während der Wie- dergabe kontinuierlich über ein Netzwerk an das Wiedergabegerät übermittelt werden. Beim Streamen mit adaptiver Bitrate würden die Umgebungsbedingungen, zum Beispiel die beim Benutzer zur Verfügung stehende Bandbreite und Pro- zessorkapazität, laufend überprüft und die Qualität des Medienstroms entspre- chen angepasst. Hierzu sei das Quellmedium typischerweise mit unterschiedli- chen Bitraten kodiert und das Wiedergabegerät schalte in Abhängigkeit von den verfügbaren Ressourcen zwischen diesen Kodierungen um (Abs. 2). Als Übertragungsprotokoll kämen typischerweise das Hypertext Transfer Protocol (HTTP) oder das Real Time Streaming Protocol (RTSP) zum Einsatz (Abs. 3). 3 4 5 6 7 8 9 - 6 - Das Quellmedium werde typischerweise auf einem Medienserver gespei- chert. Hierzu werde eine Hauptindexdatei eingesetzt, die auf eine Anzahl von alternativen Datenströmen (Streams) mit den eigentlichen Video- und Audio- daten verweise. Jeder Stream werde typischerweise in einer oder mehreren Con- tainerdateien abgelegt. Für die Hauptindexdatei würden häufig die Standards Synchronized Multimedia Integration Language (SMIL) oder M3U eingesetzt, für die Containerdateien MP4 oder MPEG-Transport-Stream (TS) (Abs. 4). Für Container stehe ferner der offene Standard Matroska zur Verfügung. Das von der Patentinhaberin entwickelte Format DivX Plus beruhe auf Matroska, sehe jedoch Erweiterungen vor (Abs. 5). 2. Das Streitpatent gibt nicht ausdrücklich an, mit welchem techni- schen Problem es sich befasst. Vor dem für die Definition maßgeblichen Hintergrund dessen, was die Er- findung tatsächlich leistet (dazu BGH, Urteil vom 25. Juni 2024 - X ZR 92/23, GRUR 2024, 1432 Rn. 17 - Mirabegron; Urteil vom 4. Februar 2020 - Xa ZR 36/08, GRUR 2010, 602 Rn. 27 - Gelenkanordnung; Urteil vom 15. April 2010 - Xa ZR 28/08, GRUR 2010, 607 Rn. 18 - Fettsäurezusammensetzung), kann das Problem dahin formuliert werden, den Zugriff auf die Inhalte und das Anpassen der Bitrate möglichst zweckmäßig auszugestalten. 3. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in Patentanspruch 1 eine Vor- richtung vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen: 10 11 12 13 14 - 7 - a A playback device (20) config- ured to perform adaptive bitrate streaming, the playback device comprising a processor config- ured, via a client application, to request a top level index file and container files via a network; Ein Wiedergabegerät (20) eingerich- tet zum Ausführen von Streaming mit adaptiver Bitrate, umfassend einen Prozessor, der durch eine Cli- ent-Anwendung dazu eingerichtet ist, eine Hauptindexdatei und Con- tainerdateien über ein Netzwerk an- zufordern. c wherein the client application fur- ther configures the processor to: Die Client-Anwendung richtet den Prozessor ein zum: c1 commence playback by retrieving the top level index file Beginn einer Wiedergabe durch Ab- rufen der Hauptindexdatei; b that identifies a plurality of con- tainer files that contain the streams available to the playback device for use in adaptive bitrate streaming, where die Hauptindexdatei bezeichnet eine Vielzahl von Containerdateien, wel- che die Streams enthalten, die für das Wiedergabegerät für das Strea- men mit adaptiver Bitrate verfügbar sind; b1 the available streams include a plurality of alternative video streams, each of the alternative video streams (32) is the same source video content encoded at a different bitrate and is stored in a separate container file as a plu- rality of portions of video, die verfügbaren Streams enthalten eine Vielzahl alternativer Video- Streams (32), die jeweils eine Kodierung desselben Quell-Video- Inhalts mit unterschiedlicher Bitrate darstellen und in einer eigenen Con- tainerdatei als eine Vielzahl von Video-Teilstücken gespeichert sind; b2 each portion of video is encoded as at least one closed group of pictures starting with an Instanta- neous Decoder Refresh (IDR) frame, and jedes Video-Teilstück ist kodiert als zumindest eine geschlossene Gruppe von Bildern, die mit einem IDR-Rahmen (Instantaneous Deco- ding Refresh) beginnt; 15 - 8 - b3 each container file includes infor- mation concerning the encoding of the video contained within the container file and an index to the encoded media within the con- tainer file and the top level index file indicates the portions of each container file containing this information; jede Containerdatei enthält Informa- tionen betreffend die Kodierung des in ihr enthaltenen Videomaterials und einen Index zu den in ihr kodier- ten Medien; die Hauptindexdatei gibt die Berei- che jeder Containerdatei an, die diese Informationen enthalten; c2 select one or more streams in- cluding one of the plurality of al- ternative video streams to utilize in the playback of media based upon the retrieved at least a por- tion of the top level index file; Auswählen eines oder mehrerer Streams, die einen der alternativen Video-Streams enthalten, zur Nut- zung bei der Wiedergabe von Me- dien aufgrund des abgerufenen Teils der Hauptindexdatei; c3 using the top level index file to re- quest the portions of the con- tainer file that include the infor- mation concerning the encoding of the video contained within the container file and the index to the encoded media within the con- tainer file; Verwenden der Hauptindexdatei zum Anfordern der Bereiche der Containerdatei, die die Informatio- nen betreffend die Kodierung des in der Containerdatei enthaltenen Videomaterials und den Index zu den kodierten Medien in der Contai- nerdatei enthalten; c4 configure a video decoder to playback the encoded video us- ing the retrieved information con- cerning the encoding of the video; Konfigurieren eines Video-Dekodie- rers zur Wiedergabe des kodierten Videomaterials mithilfe der abgeru- fenen Informationen betreffend die Kodierung des Videomaterials; c5 retrieve encoded media from the container file of the selected alter- native video stream using the re- quested index information to the encoded media within the con- tainer file; Abrufen kodierter Medien von der Containerdatei des ausgewählten alternativen Video-Streams mithilfe der angeforderten Index-Informatio- nen zu den kodierten Medien in der Containerdatei; - 9 - c6 playback the retrieved portions, of video from the selected alterna- tive video stream using the de- coder; and Wiedergeben der abgerufenen Video-Teilstücke aus dem ausge- wählten alternativen Video-Stream mittels des Dekodierers; und c7 when a change in streaming con- ditions is detected, select a new alternative video stream that is more appropriate for the stream- ing conditions than the previously selected alternative video stream. wenn eine Änderung in den Streaming-Bedingungen detektiert wird: Auswählen eines neuen alter- nativen Video-Streams, der für die Streaming-Bedingungen besser ge- eignet ist als der vorher ausge- wählte alternative Video-Stream. 4. Einige Merkmale bedürfen der näheren Erläuterung. a) Als Bestandteile des Medienstreams sieht Patentanspruch 1 in Übereinstimmung mit dem in der Beschreibung geschilderten Stand der Technik eine Hauptindexdatei und mehrere Containerdateien vor, die verschiedene Kodierungen des Streams enthalten. Bei dem in der Beschreibung geschilderten Ausführungsbeispiel wird für die Übertragung das Protokoll HTTP, für die Hauptindexdatei der Standard SMIL und für die Containerdateien eine Modifikation des Standards Matroska einge- setzt (Abs. 15). Patentanspruch 1 enthält keine Festlegung auf einen dieser Standards. b) Um das Wechseln zwischen alternativen Video-Streams zu erleich- tern, sieht Merkmal b2 vor, dass die Video-Streams in eine Vielzahl von Teil- stücken (portions, in der Beschreibung auch als cluster bezeichnet) aufgeteilt sind und jedes dieser Teilstücke als mindestens eine geschlossene Gruppe von Bildern ausgestaltet ist, die mit einem IDR-Rahmen beginnt. Diese Ausgestaltung ermöglicht es, zumindest jedes dieser Teilstücke ohne Rückgriff auf Rahmen aus anderen Teilstücken zu dekodieren. Demgemäß 16 17 18 19 20 21 - 10 - kann nach jedem dieser Teilstücke mit geringem Aufwand zu einer anderen Con- tainerdatei gewechselt werden (Abs. 16). c) Um einen schnellen Zugriff auf die einzelnen Containerdateien und die darin enthaltenen Teilstücke zu ermöglichen, sieht Patentanspruch 1 mehrere Indizes vor. aa) Die Hauptindexdatei identifiziert nach Merkmal b die verfügbaren Containerdateien. Nach der Beschreibung kann die Identifikation durch Angabe eines ein- heitlichen Ressourcenbezeichners (Uniform Resource Identifier, URI) erfolgen. Nach Merkmal b ist diese Ausgestaltung nicht zwingend erforderlich. Aus- reichend ist vielmehr jede Angabe, die es dem Wiedergabegerät ermöglicht, auf die verfügbaren Containerdateien zuzugreifen. bb) Nach dem zweiten Teilmerkmal von Merkmal b3 enthalten die Con- tainerdateien neben Informationen zur Kodierung des darin enthaltenen Video- materials auch Informationen betreffend einen Index zu den in ihnen kodierten Medien. Diese Informationen müssen einen Zugriff auf die einzelnen Video-Teil- stücke ermöglichen. Auf welche Weise dies geschieht, ist wiederum nicht im Ein- zelnen vorgegeben. cc) Nach dem dritten Teilmerkmal von Merkmal b3 muss die Haupt- indexdatei die Bereiche angeben, in denen die Informationen zur Kodierung und zum Index der kodierten Medien zu finden sind. Auch insoweit gibt Patentanspruch 1 nicht vor, wie dies im Einzelnen zu geschehen hat. 22 23 24 25 26 27 28 29 - 11 - Insbesondere enthält Merkmal b3 keine näheren Vorgaben dazu, auf wel- che Weise und mit welcher Genauigkeit die Hauptindexdatei die relevanten Be- reiche angibt. dd) Das Wiedergabegerät nutzt die Informationen aus der Hauptin- dexdatei gemäß Merkmal c2, um eine Containerdatei auszuwählen und gemäß Merkmal c3, um aus der Containerdatei die Informationen zur Kodierung und zum Index zu den kodierten Medien abzurufen. Diese Informationen bilden gemäß Merkmal c4 die Grundlage für das Konfigurieren des Dekodierers und gemäß Merkmal c5 für den Abruf der kodierten Medien. d) Zu Recht hat das Patentgericht angenommen, dass es zur Verwirk- lichung des zweiten Teilmerkmals von Merkmal b3 genügt, wenn die in der Hauptindexdatei angegebene Stelle der Containerdatei Informationen dazu ent- hält, wo ein Index der kodierten Medien - also ein Verzeichnis, aus dem sich ergibt, wo die einzelnen Teilstücke zu finden sind - abgelegt ist, dass der Index selbst hingegen nicht zwingend an dieser Stelle hinterlegt sein muss. aa) Der Wortlaut von Merkmal b3 ist insoweit nicht eindeutig. Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, lässt der Wortlaut sowohl das engere Verständnis zu, dass an der angegebenen Stelle der Index selbst hinterlegt sein muss, als auch das weitere Verständnis, dass an dieser Stelle nur Informationen zu finden sein müssen, anhand derer der Index aufgefunden wer- den kann. bb) Ebenfalls zutreffend ist das Patentgericht davon ausgegangen, dass das weitere Verständnis maßgebend ist, weil weder die Beschreibung noch die Funktion des Merkmals ein engeres Verständnis vorgeben. (1) Nach der Beschreibung kann das Wiedergabegerät die Hauptin- dexdatei nutzen, um in der Containerdatei Informationen zur Kodierung und/oder einen Index zu den kodierten Medien zu erhalten (Abs. 43). 30 31 32 33 34 35 36 - 12 - Danach ist eine unmittelbare Bezugnahme auf einen Index zwar möglich, aber nicht zwingend erforderlich. Dies entspricht dem weiten Verständnis von Merkmal b3. (2) Patentanspruch 2 geht davon aus, dass die aufgrund der Informa- tionen aus der Hauptindexdatei aufgefundene Stelle der Containerdatei den In- dex zu den kodierten Medien enthält, und schreibt ergänzend vor, dass dieser Index es ermöglichen muss, den ausgewählten Videostrom vollständig wieder- zugeben. Entgegen der Auffassung der Berufung kann hieraus kein engeres Ver- ständnis von Patentanspruch 1 abgeleitet werden. Patentanspruch 1 lässt die in Anspruch 2 vorgesehene besondere Ausgestaltung auch auf der Grundlage des weiteren Verständnisses zu. (3) Aus Patentanspruch 2 ergibt sich zugleich, dass es im Zusammen- hang mit Anspruch 1 selbst auf der Grundlage des engeren Verständnisses aus- reicht, wenn die aufgrund der Informationen aus der Hauptindexdatei aufgefun- dene Stelle der Containerdatei einen Index enthält, der nur einen Teil des ausge- wählten Videostreams erschließt. Deshalb schließt Patentanspruch 1 entgegen der Auffassung der Beklag- ten auch nicht aus, dass die Hauptindexdatei mehrere voneinander getrennte Indexbereiche innerhalb derselben Containerdatei angibt. (4) Entgegen der Auffassung der Berufung ergibt sich aus der Gegen- überstellung der Merkmale b und b3 kein abweichendes Verständnis. Wie die Berufung im Ansatz zu Recht geltend macht, stellen Merkmal b und das dritte Teilmerkmal von Merkmal b3 allerdings unterschiedliche Anforde- rungen an die Informationen, die in der Hauptindexdatei enthalten sein müssen. Entgegen der Auffassung der Berufung schließt dies aber nicht aus, dass beide 37 38 39 40 41 42 43 - 13 - Anforderungen mit demselben Informationselement erfüllt werden, sofern dies alle benötigten Angaben enthält. Bei der Ausgestaltung, die das Streitpatent in der nachfolgend wiederge- gebenen Figur 3 für eine Containerdatei vorschlägt, mag es allerdings zwingend erforderlich sein, zwei getrennte Bereiche für die Informationen zur Kodierung und den Index zu den kodierten Medien anzugeben. Bei dieser Ausgestaltung sind die Informationen zum Segment (Segment- Info 42) und der Index zu den kodierten Medien (Cues 52) an unterschiedlichen Stellen angeordnet. Dazwischen sind die Videoteilstücke (Cluster 48) abgelegt, 44 45 - 14 - deren Anzahl und Länge nicht festgelegt ist. Deshalb dürfte es in der Regel nicht möglich sein, aus einer einzigen Positionsangabe den Ablageort beider Informa- tionselemente (42, 52) abzuleiten. Eine einzelne Angabe kann aber jedenfalls dann ausreichen, wenn der Abstand zwischen den beiden Informationselementen hinreichend genau be- kannt ist und deshalb aus dem Ablageort des einen Elements hinreichend ge- naue Rückschlüsse auf den Ablageort des anderen gezogen werden können. II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Gegenstand der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 sei durch den Standardisierungs-Entwurf 3GPP TS 26.234 V9.5.0 (Transparent end-to-end Packet-switched Streaming Service (PSS); Protocols and codecs, D1) und den darin in Bezug genommenen Entwurf 3GPP TS 26.244 V9.3.0 (Transparent end- to-end packet-switched streaming service (PSS); 3GPP file format (3GP), NK13) vollständig vorweggenommen. Bei dem in D1 geschilderten Verfahren würden zunächst Metadaten und danach die Mediendaten über ein Netzwerk heruntergeladen. Die als Media Presentation Description (MPD) bezeichnete Datei sei eine Hauptindexdatei im Sinne des Streitpatents. Die Mediendaten seien nach D1 in Containerdateien nach dem Standard 3GP gespeichert. Diese könnten gemäß der Spezifikation in NK13 auch Segment-Index-Informationen (sidx) enthalten. Auf diese Informatio- nen könne das Wiedergabegerät aufgrund der Angaben in der MPD-Datei zu- rückgreifen. Die mit den Hilfsanträgen verteidigten Gegenstände seien durch D1 und NK13 ebenfalls vorweggenommen. 46 47 48 49 50 51 - 15 - III. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Berufungsverfahren im Ergebnis stand. 1. Zu Recht ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Gegenstand der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 durch D1 vollständig vorweggenommen ist. a) D1 enthält den Entwurf einer technischen Spezifikation für Proto- kolle und Codecs für paketvermittelte Streamingdienste. Abschnitt 12 des Doku- ments (S. 87 ff.) behandelt Vorgaben für adaptives HTTP-Streaming. aa) Die grundlegende Systemarchitektur ist in der nachfolgend wieder- gegebenen Figur 12.1 dargestellt. Abschnitt 12 befasst sich mit der Schnittstelle zwischen dem Streaming- Client und dem Streaming-Server. Um den Streaming-Dienst zu starten, erstellt der Client eine Medienprä- sentation, indem er die relevanten Metadaten und anschließend die Mediendaten herunterlädt (S. 87 unter 12.1). bb) Eine Medienpräsentation hat folgenden Aufbau (S. 88 unter 12.2.1): (1) Jede Präsentation umfasst eine oder mehrere Perioden. Jede Periode hat ein Attribut, das die Startzeit angibt (S. 88 unter 12.2.2). 52 53 54 55 56 57 58 59 60 - 16 - (2) Jede Periode umfasst eine oder mehrere Repräsentationen. Alle zu einer Periode gehörenden Repräsentationen enthalten denselben Medieninhalt, unterscheiden sich aber in Bitrate, Auflösung, Sprache, Codec oder anderen Kodierungsparametern (S. 88 unter 12.2.3). 61 - 17 - (3) Jede Repräsentation umfasst ein oder mehrere Segmente. (a) Segmente enthalten Mediendaten oder Metadaten, um den enthal- tenen Medieninhalt zu dekodieren und darzustellen (S. 89 unter 12.2.3). (b) Segmente können eindeutig (uniquely) durch einen http-URL (Uni- form Resource Locator) referenziert werden. Dieser kann nach den Schemen "http://" oder "https://" strukturiert sein und optional eine zusätzliche Angabe zu einem Bereich von Bytes (byte range) ent- halten. Jedem Segment wird in der Beschreibung (MPD) ein eindeutiges URL- Element zugewiesen. Eine solche Zuweisung kann wie folgt aussehen (S. 180 unter Q.2.2.1). In diesem Beispiel werden zwei aufeinanderfolgende Segmente mit einer Länge von jeweils 30 Sekunden referenziert, die in derselben Datei (clip2x.3pg) gespeichert sind und sich von Byte 500 bis 2000 bzw. von Byte 2001 bis 2500 erstrecken. (c) Segmente enthalten ferner Angaben dazu, ob sie einen wahlfreien Zugriff (random access) ermöglichen und wie dies gegebenenfalls zu geschehen hat. 62 63 64 65 66 67 68 - 18 - In der Beschreibung der Medienpräsentation (MPD) kann signalisiert wer- den, dass alle Mediensegmente innerhalb einer Repräsentation mit einem sol- chen Zugriffspunkt (random access point, RAP) beginnen. Das erste Medienseg- ment einer Repräsentation soll stets mit einem solchen Punkt starten. Segmente können darüber hinaus Informationen enthalten, die den wahl- freien Zugriff auf darin enthaltene Teilmengen durch partielle Abfragen vom Typ HTTP GET ermöglichen (S. 89 unter 12.2.4.1). (d) D1 sieht drei verschiedene Typen von Segmenten vor: Initialisierungssegmente enthalten Metadaten, die für den Zugriff auf die nachfolgenden Mediensegmente benötigt werden. Alternativ kann ein selbst- initialisierendes Mediensegment eingesetzt werden; dann ist kein Initialisierungs- element erforderlich. Wenn eine Repräsentation mehrere Mediensegmente enthält, muss das erste Segment ein Initialisierungssegment sein. In diesem Fall dürfen die nach- folgenden Mediensegmente nicht selbstinitialisierend sein. Eine Repräsentation, die nur ein Mediensegment enthält, kann wahlweise aus einem Initialisierungssegment und einem Mediensegment oder aus einem selbstinitialisierenden Mediensegment bestehen (S. 99 unter 12.4.2.1). (e) Initialisierungssegmente müssen den Vorgaben des Dateiformats 3GPP entsprechen. Sie bestehen aus einer ftyp-box, einer moov-Box und optio- nal einer pdin-Box. Die moov-Box enthält keine Samples und ist deshalb sehr klein. Der Client nutzt die darin enthaltenen Informationen, um die verfügbaren Medienkomponen- ten und deren Merkmale (characteristics) zu ermitteln (S. 99 unter 12.4.2.2). 69 70 71 72 73 74 75 76 - 19 - (f) Jedes Mediensegment enthält ein oder mehrere in sich geschlos- sene (self-contained) Filmfragmente. Diese bestehen jeweils aus einer moof-Box mit Adressangaben und einer mdat-Box mit Mediensamples. Mediensegmente können darüber hinaus eine styp-Box sowie eine oder mehrere sidx-Boxen (segment index boxes) enthalten. Die erste sidx-Box muss gegebenenfalls vor der ersten moof-Box angeordnet sein und das gesamte Seg- ment dokumentieren (S. 100 unter 12.4.2.3). Eine sidx-Box stellt nach der in D1 auch wegen des Formats der Medien- segmente konkret in Bezug genommenen (S. 98, 99) Spezifikation TS 26.244 (NK13) einen kompakten Index der Filmfragmente und anderer sidx-Boxen in einem Segment zur Verfügung. Jede sidx-Box dokumentiert ein Subsegment, das als in sich geschlossene Menge (a self-contained set) eines oder mehrerer aufeinanderfolgender Filmfragmente definiert ist (NK13 S. 48 unter 13.4). Im Zusammenhang mit der Suche nach einzelnen Zeitpunkten innerhalb einer Präsentation führt D1 ergänzend aus, der Client könne die sidx-Box durch das Anfordern bestimmter Byte-Bereiche (byte range requests) abrufen (S. 105 unter 12.6.4). (g) Selbstinitialisierende Mediensegmente können moof-Boxen und sidx-Boxen enthalten. Wie bei einfachen Mediensegmenten muss die erste sidx- Box gegebenenfalls vor der ersten moof-Box angeordnet sein und das gesamte Segment dokumentieren (S. 100 unter 12.4.2.4). (h) Für Repräsentationen sieht D1 einen Parameter mit der Bezeich- nung "segmentAlignmentFlag" vor. Dieser Parameter ist optional, hat aber den Standardwert "false" (S. 92, Tabelle 12.2). 77 78 79 80 81 82 83 - 20 - Wenn er auf "true" gesetzt ist, bedeutet dies, dass Start- und Endzeiten zur Darstellung von Medienkomponenten eines bestimmten Medientyps in allen Segmenten über alle Repräsentationen hinweg mit demselben Wert des Attributs "duration" auf Ebene der Repräsentation in dieser Periode zeitlich aufeinander abgestimmt sind. Wenn der Parameter auf "false" gesetzt ist oder die Periode mehrere Re- präsentationen aufweist, muss jedes Mediensegment zumindest eine sidx-Box aufweisen (S. 100 f. unter 12.4.4). cc) Eine Repräsentation kann danach beispielsweise die beiden nach- folgend wiedergegebenen Strukturmuster aufweisen: Beide Abbildungen sind der Berufungsbegründung entnommen. Diese sieht für das zweite Muster allerdings mehrere selbstinitialisierende Medienseg- mente vor. Letzteres steht nicht in Einklang mit den oben aufgezeigten Vorgaben. D1 sieht selbstinitialisierende Mediensegmente nur für Repräsentationen vor, die lediglich ein einziges Mediensegment enthalten (S. 99 unter 12.4.2.1). Deshalb ist in der oben wiedergegebenen Grafik für die zweite Variante nur ein Mediensegment dargestellt. 84 85 86 87 88 - 21 - b) Entgegen der Auffassung der Berufung sind damit sowohl die bei- den oben dargestellten Strukturmuster als auch eine Reihe anderer optionaler Gestaltungselemente in D1 unmittelbar und eindeutig offenbart. aa) Wie die Berufung im Ansatz zu Recht geltend macht, nimmt D1 allerdings nicht alle konkreten Ausgestaltungen vorweg, die den dort definierten Vorgaben entsprechen. Wie sich schon aus den oben wiedergegebenen Passagen ergibt, gibt D1 für einige Funktionen alternative Vorgehensweisen vor. Zudem sind zahlreiche Elemente nur optional vorgesehen. Die damit belassenen Freiheiten eröffnen ein breites Gestaltungsfeld, das eine nicht übersehbare Vielzahl von einzelnen Aus- gestaltungen zulässt. Ähnlich wie bei der Offenbarung chemischer Formeln, die eine Vielzahl einzelner Verbindungen umfassen (dazu BGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 - X ZR 89/07, BGHZ 179, 168 = GRUR 2009, 382 Rn. 25 ff. - Olanzapin; Urteil vom 28. November 2023 - X ZR 83/21, GRUR 2024, 374 Rn. 107 - Sorafenib- Tosylat) ist nicht jede Ausgestaltung, die diesen abstrakten Vorgaben entspricht, unmittelbar und eindeutig offenbart. Für eine hinreichende Offenbarung muss eine Entgegenhaltung über die abstrakten Vorgaben hinaus zusätzliche Informa- tionen enthalten, die eine Individualisierung einer konkreten Ausgestaltung er- möglichen. bb) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ergibt sich eine hin- reichende Individualisierung der beiden oben dargestellten Anordnungen im Streitfall nicht schon daraus, dass die darin enthaltenen Elemente eine Unter- menge der in D1 vorgesehenen Elemente darstellen. Angesichts der aufgezeigten Gestaltungsmöglichkeiten, die sich aus den Vorgaben von D1 ergeben, erfordert die Zusammenstellung einer Untermenge eine Auswahl zwischen einer Vielzahl einzelner Optionen. Dies ist kein rein 89 90 91 92 93 94 - 22 - mechanischer oder gar zwangsläufiger Vorgang, sondern erfordert die ergän- zende Heranziehung von Fachwissen, um eine für das jeweilige Ziel geeignete Kombination zu finden. Auch eine Untermenge ist danach nur dann unmittelbar und eindeutig offenbart, wenn sie durch die Entgegenhaltung selbst in hinreichender Weise in- dividualisiert wird. cc) Die beiden oben dargestellten Anordnungen sind durch D1 aber deshalb hinreichend individualisiert, weil es sich um die beiden einzigen Grund- strukturen handelt, die D1 zulässt, und weil die einzigen optionalen Elemente - die sidx-Boxen vor der ersten moof-Box - für bestimmte Fälle zwingend vorge- geben sind. (1) Entgegen der Auffassung der Berufung handelt es sich bei den bei- den oben dargestellten Grundstrukturen nicht um besondere Gestaltungsmög- lichkeiten. D1 sieht neben einer Kombination aus einem Initialisierungssegment und einem oder mehreren (einfachen) Mediensegmenten und einer Repräsentation, die nur aus einem einzigen selbstinitialisierenden Mediensegment besteht, keine sonstigen Grundstrukturen vor. Der Rückgriff auf eine dieser beiden Strukturen ist damit zwingend. (2) Wie oben aufgezeigt wurde, sieht D1 die grundsätzlich optionalen sidx-Boxen für den Fall zwingend vor, dass der Parameter "segmentAlignment- Flag" nicht den Wert "false" aufweist. Dieser Wert ist als Standardwert vorgesehen. In diesen Fällen muss die erste sidx-Box sowohl in einfachen als auch in selbstinitialisierenden Medienseg- menten aufgrund der dafür geltenden Regeln vor der ersten moof-Box angeord- net sein und das gesamte Segment mit seinen Subsegmenten dokumentieren. 95 96 97 98 99 100 101 - 23 - Das Hinzufügen einer sidx-Box ist damit zwar nicht in jedem Anwendungs- fall zwingend, wohl aber in Situationen, die D1 als Regelfall vorsieht. Dies hebt eine solche Ausgestaltung hinreichend deutlich von anderen theoretisch mögli- chen Ausgestaltungen ab. dd) Entsprechendes gilt für den Einsatz mehrerer Repräsentationen in- nerhalb einer Periode und das Speichern der zu einer Repräsentation gehören- den Video-Segmente in einer gemeinsamen Datei. Diese Ausgestaltungen sind nach D1 zwar ebenfalls optional. Sie sind aber in dem oben wiedergegebenen Code-Beispiel - dem einzigen, das On- Demand-Streaming (im Gegensatz zu Live-Streaming) betrifft - neben einigen wenigen anderen Gestaltungsmöglichkeiten ausdrücklich gezeigt (S. 179 f. unter Q.2.2.1). ee) Hinreichend individualisiert ist ferner die Definition eines Zugriffs- punkts für wahlfreien Zugriff (random access point) am Beginn jedes Segments. Zwingend vorgesehen ist ein solcher Zugriffspunkt zwar nur für den Be- ginn des ersten Segments jeder Repräsentation. Die ergänzend vorgesehene Möglichkeit, bereits in der Beschreibung der Medienpräsentation (MPD) anzuzei- gen, dass alle Segmente einer Repräsentation mit einem solchen Punkt begin- nen, hebt diese Ausgestaltung aber hinreichend deutlich von anderen Gestal- tungsmöglichkeiten ab. ff) Hinreichend individualisiert ist ferner die Option, einen wahlfreien Zugriff auch auf die zu einem Segment gehörenden, geschlossenen und aus einem oder mehreren Filmfragmenten bestehenden Subsegmente zu ermögli- chen. 102 103 104 105 106 107 - 24 - Dies ergibt sich aus der oben wiedergegebenen Definition in NK13, wo- nach die in einer sidx-Box referenzierten Subsegmente als geschlossene (self- contained) Elemente ausgebildet sind und aus einem oder mehreren Filmfrag- menten bestehen. Da am Beginn jedes Mediensegments eine sidx-Box angeordnet ist, die das gesamte Segment dokumentiert, müssen alle in dieser Box indexierten Sub- segmente in sich geschlossen sein, also einen wahlfreien Zugriff ermöglichen. c) Vor diesem Hintergrund ist das Patentgericht zu Recht zu dem Er- gebnis gelangt, dass D1 alle Merkmale des Streitpatents offenbart. aa) Die Merkmale a, c und c1 sind offenbart, weil D1 einen http- Streaming-Client vorsieht, der die für die Wiedergabe erforderlichen Dateien her- unterlädt und verarbeitet. Dass für diese Vorgänge ein Prozessor und eine Client-Anwendung erfor- derlich sind, hat das Patentgericht zu Recht als selbstverständlich angesehen. bb) Die Merkmale b und b1 sind offenbart, weil D1 eine separate Datei für die Beschreibung der Medienpräsentation (MPD) und die Zusammenfassung der zu einer einzelnen Repräsentation gehörenden Segmente in jeweils einer Containerdatei vorsieht. Die MPD-Datei ist eine Hauptindexdatei im Sinne der Merkmale c1 und b. Sie enthält Verweise auf die Dateien mit den einzelnen Repräsentationen, die den Containerdateien bzw. den alternativen Streams im Sinne der genannten Merkmale entsprechen. cc) Merkmal b2 ist offenbart, weil die Anordnung einer sidx-Box vor der ersten moof-Box jedes Mediensegments aus den oben dargelegten Gründen dazu führt, dass alle zum Segment gehörenden Subsegmente geschlossene Gruppen von Bildern umfassen. Dies sind nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Patentgerichts IDR-Rahmen im Sinne von Merkmal b2. 108 109 110 111 112 113 114 115 - 25 - dd) Merkmal b3 ist bei beiden oben wiedergegebenen Strukturmustern ebenfalls verwirklicht. (1) Die bei diesen Ausgestaltungen im Initialisierungssegment oder am Anfang des selbstinitialisierenden Mediensegments angeordnete moov-Box ent- hält Informationen zu den Eigenschaften der verfügbaren Medienkomponenten. Dies entspricht den Vorgaben des ersten Teilmerkmals von Merkmal b3. (2) Die vor der ersten moof-Box angeordnete sidx-Box enthält einen Index, der den Zugriff auf alle zum Segment gehörenden Subsegmente erlaubt. Dies entspricht sogar nach dem von der Berufung postulierten engeren Verständ- nis den Vorgaben des zweiten Teilmerkmals von Merkmal b3. Dass dieser Index bei Repräsentationen mit einem Initialisierungssegment und mehreren (einfachen) Mediensegmenten sich nur auf einzelnes Medienseg- ment bezieht, also nicht alle zu der Repräsentation gehörenden Subsegmente und Fragmente zugänglich macht, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Wie bereits oben dargelegt wurde, reicht es zur Verwirklichung von Merkmal b3 auch auf der Grundlage des engeren Verständnisses aus, wenn die Angaben in der Hauptindexdatei zu einem Index führen, der nur einen Teil des in der Contai- nerdatei enthaltenen Videostreams (der Repräsentation im Sinne von D1) er- schließt. (3) Die in D1 vorgesehene Datei für die Beschreibung der Medienprä- sentation (MPD) gibt die Bereiche an, in denen die moov-Box und die sidx-Box zu finden sind. Dabei kann zugunsten der Berufung unterstellt werden, dass die MPD- Datei für jedes Segment nur den Bereich (range) angibt, über den sich das Seg- ment insgesamt erstreckt, und die sidx-Box keine fest definierte Länge hat. Wie die Berufungserwiderung zu Recht geltend macht, ist auch unter dieser Prämisse ein hinreichend genauer Zugriff auf den Index möglich. 116 117 118 119 120 121 - 26 - (a) Bei Repräsentationen mit einem Initialisierungssegment und meh- reren (einfachen) Mediensegmenten ergibt sich dies daraus, dass die sidx-Box das erste Element jedes Mediensegments darstellt. Diese Ausgestaltung ermöglicht einen zielgenauen Zugriff auch dann, wenn die Länge dieses Elements nicht bekannt ist, etwa dergestalt, dass ein Be- reich heruntergeladen wird, der so groß bemessen ist, dass er in der Regel die gesamte sidx-Box mit umfasst. Dies reicht zur Verwirklichung von Merkmal b3 aus, weil dieses nicht im Einzelnen vorgibt, auf welche Weise und mit welcher Genauigkeit die Haupt- indexdatei die relevanten Bereiche angibt. Wie oben bereits ausgeführt wurde, schließt Merkmal b3 auch nicht aus, dass die Hauptindexdatei mehrere Indexbereiche innerhalb derselben Container- datei angibt. (b) Bei Repräsentationen mit einem selbstinitialisierenden Medienseg- ment wird die Lokalisierung der sidx-Box zwar dadurch erschwert, dass sie nach der ftyp- und der moov-Box angeordnet ist. Diese enthalten jedoch nur Metada- ten und sind, wie D1 für die moov-Box ausdrücklich hervorhebt, sehr klein. Damit ermöglicht auch ein Verweis auf den Beginn eines selbstinitialisie- renden Medienelements mit hinreichender Genauigkeit nicht nur das Auffinden der moov-Box mit den Kodierungsinformationen, sondern auch das Auffinden der unmittelbar darauf folgenden sidx-Box. Diese Informationen reichen entgegen der Auffassung der Beklagten zur Verwirklichung von Merkmal b3 aus. ee) Die in D1 vorgesehene Verarbeitung der Informationen aus der MPD-Datei und den Dateien mit den Repräsentationen entspricht den Vorgaben der Merkmale c2 bis c7. 122 123 124 125 126 127 128 - 27 - 2. Zu Recht hat das Patentgericht die mit den Hilfsanträgen verteidig- ten Gegenstände ebenfalls als nicht patentfähig angesehen. a) Der mit Hilfsantrag I verteidigte Gegenstand ist durch D1 ebenfalls vorweggenommen. aa) Nach Hilfsantrag I soll die erteilte Fassung um das folgende Merk- mal ergänzt werden: c8 wherein the retrieved portion of the container file of the selected alternative video stream that contains the index to the encoded media within the con- tainer file includes sufficient index information to stream the entirety of the selected alterna- tive stream of video. der abgerufene Bereich der Contai- nerdatei des ausgewählten alternati- ven Video-Streams, der den Index zu den kodierten Medien in der Con- tainer- Datei enthält, enthält ausrei- chende Index-Informationen, um die Gesamtheit des ausgewählten alter- nativen Video-Streams zu streamen. bb) Der damit verteidigte Gegenstand entspricht demjenigen des erteil- ten Patentanspruchs 2, dem das Merkmal c8 entnommen ist. cc) Merkmal c8 ist in D1 zwar nicht bei einer Präsentation mit einem Initialisierungssegment und mehreren (einfachen) Mediensegmenten verwirk- licht, wohl aber bei einer Präsentation, die aus einem einzigen selbstinitialisieren- den Mediensegment besteht. (1) Bei der zuerst genannten Ausgestaltung enthält der in der Hauptin- dexdatei angegebene Bereich lediglich Indexinformationen zum ersten Medien- segment, nicht aber zum gesamten Video-Stream innerhalb der Containerdatei. 129 130 131 132 133 134 135 - 28 - Bei der zweiten Ausgestaltung enthält die in der MPD-Datei referenzierte sidx-Box hingegen Index-Informationen für die gesamte Repräsentation, weil diese nur aus einem Segment besteht und die sidx-Box dieses vollständig doku- mentiert. (2) An einer unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung von Merkmal c8 fehlt es auch nicht deshalb, weil seine Verwirklichung eine Auswahl zwischen den beiden alternativ vorgesehenen Grundstrukturen erfordert. Wie bereits oben dargelegt wurde, sieht D1 lediglich diese beiden Grund- strukturen vor. Dadurch sind beide Strukturen hinreichend individualisiert. b) Für Hilfsantrag II gilt Entsprechendes. aa) Nach Hilfsantrag II soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 wie folgt geändert werden: b3' each container file includes (i) information concerning the en- coding of the video contained within the container file and (ii) an index to the encoded media within the container file, and the top level index file indicates the portions of each container file con- taining this information; jede Containerdatei enthält (i) Informationen betreffend die Ko- dierung des in ihr enthaltenen Videomaterials und (ii) einen Index zu den in ihr kodierten Medien; die Hauptindexdatei gibt die Berei- che jeder Containerdatei an, die diese Informationen enthalten, c2' select one or more streams including one of the plurality of alternative video streams to utilize in the playback of media based upon the retrieved at least a por- tion of the top level index file; Auswählen eines oder mehrerer Streams, die einen der alternativen Video-Streams enthalten, zur Nut- zung bei der Wiedergabe von Medien aufgrund ders abgerufe- nen Teils der Hauptindexdatei; 136 137 138 139 140 141 - 29 - c3' using the top level index file to re- quest the portions of the container file that include (i) the information concerning the encoding of the video contained within the container file and (ii) the index to the encoded media within the container file; Verwenden der Hauptindexdatei zum Anfordern der Bereiche der Containerdatei, die (i) die Informationen betreffend die Kodierung des in der Containerda- tei enthaltenen Videomaterials und (ii) den Index zu den kodierten Medien in der Containerdatei ent- halten; bb) Die Änderung von Merkmal c2 soll dem Einwand der unzulässigen Erweiterung Rechnung tragen. Für die Beurteilung der Patentfähigkeit kommt ihr keine Bedeutung zu. cc) Mit der Änderung der Merkmale b3 und c3 wird der Gegenstand von Anspruch 1 auf das von der Berufung schon für die erteilte Fassung postulierte enge Verständnis reduziert. Dies führt ebenfalls nicht zu einer abweichenden Beurteilung, weil die be- treffenden Merkmale aus den oben dargelegten Gründen auch auf der Grundlage des engeren Verständnisses in D1 offenbart sind. c) Hilfsantrag III sieht eine Kombination der Änderungen gemäß den Hilfsanträgen I und II vor. Der damit verteidigte Gegenstand ist aus den oben aufgezeigten Gründen in D1 ebenfalls offenbart. d) Der mit Hilfsantrag IV verteidigte Gegenstand ist ebenfalls nicht patentfähig. aa) Nach Hilfsantrag IV soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 hinsichtlich der Merkmale b3 und c3 in der bereits nach Hilfsantrag II vorgesehe- nen Weise geändert werden. Ferner sollen folgende Änderungen erfolgen: 142 143 144 145 146 147 148 - 30 - b' that identifies a plurality of con- tainer files that each contain the a streams available to the playback device for use in adaptive bitrate streaming, where die Hauptindexdatei bezeichnet eine Vielzahl von Containerdateien, wel- che von denen jede einen die Streams enthält, dier für das Wie- dergabegerät für das Streamen mit adaptiver Bitrate verfügbar ist sind; b1' the available streams include a plurality of alternative video streams, each of the alternative video streams (32) is the same source video content encoded at a different bitrate and is stored as a single stream in a separate container file as a plurality of portions of video, die verfügbaren Streams enthalten eine Vielzahl alternativer Video- Streams (32), die jeweils eine Kodierung desselben Quell-Video- Inhalts mit unterschiedlicher Bitrate darstellen und als einzelner Stream in einer eigenen Containerdatei als eine Vielzahl von Video-Teilstücken gespeichert sind; bb) Wie die Berufungserwiderung unwidersprochen und zutreffend dar- legt, ist die gesonderte Ablage eines Video-Streams in einer Containerdatei in D1 ebenfalls offenbart. e) Hilfsantrag V sieht eine Kombination der Änderungen nach den Hilfsanträgen I, II und IV vor. Dieser Gegenstand ist aus den oben dargelegten Gründen in D1 ebenfalls offenbart. f) Die mit den Hilfsanträgen VI und VII verteidigten Gegenstände un- terliegen keiner abweichenden Beurteilung. aa) Nach den Hilfsanträgen VI und VII soll Patentanspruch 1 in der Fas- sung der Hilfsanträge IV bzw. V wie folgt geändert werden: 149 150 151 152 153 154 - 31 - a' A playback device (20) con- figured to perform adaptive bitrate streaming, the playback device comprising a processor configured, via a client applica- tion, to request a top level index file and container files from a remote server via a network; Ein Wiedergabegerät (20) eingerich- tet zum Ausführen von Streaming mit adaptiver Bitrate, umfassend einen Prozessor, der durch eine Client- Anwendung dazu eingerichtet ist, eine Hauptindexdatei und Container- dateien von einem entfernten Server über ein Netzwerk anzufordern. bb) Eine solche Konfiguration ist in D1 in der oben wiedergegebenen Figur 12.1 offenbart. D1 führt in diesem Zusammenhang zwar nicht ausdrücklich aus, dass der Server räumlich entfernt vom Client angeordnet ist. Da das Protokoll http insbe- sondere im Internet zur Anwendung kommt, bedarf der Umstand, dass die dar- gestellte Architektur auch mit räumlich entfernten Servern verwirklicht werden kann, aber keiner gesonderten Erwähnung. g) Für Hilfsantrag VIII gilt Entsprechendes. aa) Nach Hilfsantrag VIII soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag VII wie folgt ergänzt werden: c9 wherein the client application configures the playback device to request portions of the top level index file and the container files from remote servers via Hypertext Transfer Protocol (HTTP) byte range requests. Die Client-Anwendung richtet die Wiedergabevorrichtung dazu ein, Teile der Hauptindexdatei und der Containerdateien von einem ent- fernten Server mittels Hypertext Transfer Protocol (HTTP) Byte- Bereichs-Anfragen abzufragen. 155 156 157 158 159 160 - 32 - bb) Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, sind http-Anfra- gen, die sich auf bestimmte Byte-Bereiche beziehen, in D1 ebenfalls offenbart. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Erwähnung von Byte-Bereichs- Anfragen im Zusammenhang mit der Suche nach bestimmten Zeitpunkten inner- halb einer Medien-Repräsentation (S. 105 unter 12.6.4) hierfür ausreicht. Wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat, ergibt sich eine hin- reichende Offenbarung jedenfalls aus der bereits erwähnten Festlegung, dass Streaming-Clients in der Lage sein müssen, partielle Abfragen vom Typ HTTP GET zum Abruf von Initialisierungssegmenten und Mediensegmenten oder von Teilen solcher Segmente einzusetzen (S. 98 unter 12.3). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG in Verbin- dung mit § 97 Abs. 1 ZPO. Bacher Kober-Dehm Rensen Crummenerl von Pückler Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 15.06.2023 - 2 Ni 24/21 (EP) - 161 162 163 164