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Entscheidung

V ZR 226/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:170925BVZR226
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:170925BVZR226.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 226/24 vom 17. September 2025 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, die Richterin Haberkamp, die Richter Dr. Hamdorf und Dr. Malik und die Richterin Laube beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. Dezember 2024 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 14.445 €. Gründe: I. Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Sie verlangen klagend und wi- derklagend wechselseitig die Absicherung einer zwischen ihren Grundstücken bestehenden Höhendifferenz. Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Widerklage dazu verurteilt, auf ihrem Grundstück an der Grundstückgrenze eine geeignete Absi- cherung zu errichten und hierfür auch Wurzeln und Erde auf dem Grundstück der Kläger zu entfernen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Gegen die nicht erfolgte Zulassung der Re- vision wendet sich die Beklagte mit ihrer Beschwerde. 1 2 - 3 - II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Re- visionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zu- lässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der be- absichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Fe- bruar 2021 - V ZR 140/20, WuM 2021, 333 Rn. 4 mwN). Anhand der Mittel der Glaubhaftmachung muss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die behaup- tete Höhe der Beschwer bestehen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2022 - IX ZR 15/22, ZIP 2022, 2621 Rn. 3 mwN). 2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. a) Die Beschwer der Beklagten bemisst sich im Hinblick auf ihre Verurtei- lung zur Herstellung der Absicherung und der Beseitigung von Wurzeln und Erde nach den für diese Maßnahmen anfallenden Kosten. Die Nichtzulassungsbe- schwerde behauptet unter Vorlage einer von der Beklagten selbst erstellten Ko- stenschätzung, dass insoweit Kosten in Höhe von ca. 28.500 € anfallen würden. Das in erster Instanz von den Klägern zur Akte gereichte, von einer Gartenge- staltungs- und Landschaftsbau-Firma erstellte Angebot über brutto 9.445,53 € enthalte nur unzureichende Maßnahmen und sei daher zu gering bemessen. 3 4 5 6 - 4 - b) Dies genügt zur Glaubhaftmachung einer 20.000 € übersteigenden Be- schwer nicht. aa) Der Senat hält es anhand der vorgelegten Kostenschätzung der Be- klagten nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass die Maßnahmen, zu deren Vornahme die Beklagte verurteilt worden ist, höhere Kosten als die in dem Ange- bot der Fachfirma ausgewiesenen 9.445,53 € verursachen werden. Es wird schon nicht dargelegt, woher die Beklagte die fachlichen Kenntnisse hat, um das Angebot beurteilen zu können. Der schlichte Hinweis auf allgemeine Internetsei- ten ist jedenfalls nicht dazu geeignet, die Eignung der von einer Fachfirma vor- geschlagenen Maßnahmen in Zweifel zu ziehen. Abgesehen davon wird auch nicht glaubhaft gemacht, welche höheren Kosten durch die für richtig gehaltene Maßnahme entstehen werden. Das Argument der Beklagten, es entstünden durch die notwendige Wiederherstellung der Pflasterung und der Errichtung ei- nes Geländers weitere Kosten, ist schon aus rechtlichen Gründen unerheblich, weil diese Kosten lediglich mittelbare wirtschaftliche Folgen des Urteils darstel- len, die bei der Ermittlung der Beschwer außer Betracht bleiben (vgl. Senat, Be- schluss vom 18. Juli 2024 - V ZR 196/23, WuM 2024, 764 Rn. 9 mwN). Zudem fehlt es an der Glaubhaftmachung der Notwendigkeit dieser Kosten. bb) Selbst unter der Annahme, dass - wie das Berufungsgericht meint - das Interesse der Beklagten bezüglich der Widerklage mit weiteren 5.000 € zu bemessen ist, übersteigt damit die glaubhaft gemachte Beschwer 20.000 € nicht. 7 8 9 - 5 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Den Gegenstands- wert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat mangels anderer Anhaltspunkte mit den Vorinstanzen auf 14.445 € festgesetzt. Brückner Haberkamp Hamdorf Malik Laube Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 13.12.2021 - 4 O 335/19 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 02.12.2024 - 12 U 30/22 - 10