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Entscheidung

2 StR 96/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:180925B2STR96
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:180925B2STR96.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 96/25 vom 18. September 2025 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 18. Sep- tember 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Frankfurt am Main vom 23. Oktober 2024 mit den Feststel- lungen aufgehoben a) in den Fällen II.3 und II.4 der Urteilsgründe und b) im Gesamtstrafenausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Vergewaltigung und Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheits- strafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklag- ten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. 1 - 3 - 1. Die Schuldsprüche wegen Vergewaltigung im Fall II.3 der Urteilsgründe und wegen Körperverletzung im Fall II.4 der Urteilsgründe halten sachlich-recht- licher Prüfung nicht stand. a) Nach den Feststellungen fasste die langjährige Lebensgefährtin des Angeklagten Ende April 2023 den Entschluss, sich von dem Angeklagten zu tren- nen. Obwohl sie geschlechtlichen Verkehr mit ihm ablehnte und dem Angeklag- ten dies auch mitteilte, akzeptierte der Angeklagte ihre Entscheidung nicht. aa) Am 14. September 2023 wartete der Angeklagte morgens vor der Ba- dezimmertür auf die Geschädigte. Als diese nur mit einem Handtuch bekleidet das Badezimmer verließ, packte er ihren Arm und zog sie ins Schlafzimmer. Dort schob er sie auf das Bett, entzog ihr das Handtuch und berührte die Geschädigte, die versuchte, die Hände des Angeklagten wegzuschieben, an ihren Brüsten und zwischen den Beinen. Anschließend drang er mit seinem Glied in ihren Mund ein und vollzog einige Minuten den Oralverkehr. Schließlich legte er sich neben die Geschädigte auf das Bett und vollzog den ungeschützten Vaginalverkehr mit ihr bis zur Ejakulation (Fall II.3 der Urteilsgründe). bb) Am Abend des Folgetags zog der Angeklagte die Geschädigte erneut ins Schlafzimmer, wo er abermals begann, sie an den Brüsten und zwischen den Beinen zu berühren. Als sie erklärte, keinen Geschlechtsverkehr zu wollen, ließ er von ihr ab und entfernte sich. Nachdem die Geschädigte eingeschlafen war, kehrte er zurück und umschlang ihre Brust kräftig mit seinen Armen. Hierdurch erwachte sie und erlitt Schmerzen sowie Luftnot, bis der Angeklagte nach etwa zehn Sekunden von ihr abließ (Fall II.4 der Urteilsgründe). b) Diese Feststellungen, die das Landgericht seiner Verurteilung wegen Vergewaltigung und Körperverletzung zugrunde gelegt hat, sind nicht ausrei- chend beweiswürdigend unterlegt. Die Beweiswürdigung des Landgerichts, das 2 3 4 5 6 - 4 - den die Vorwürfe bestreitenden Angeklagten allein aufgrund der Aussage der Geschädigten als überführt angesehen hat, hält – auch unter Berücksichtigung des beschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2025 – 1 StR 254/25, Rn. 17 mwN) – sachlich-rechtlicher Nachprü- fung nicht stand. aa) In Fällen, in denen – wie hier – „Aussage gegen Aussage“ steht, ist eine besonders sorgfältige Gesamtwürdigung aller Umstände durch das Tatge- richt vorzunehmen. Erforderlich sind vor allem eine sorgfältige Inhaltsanalyse, eine möglichst genaue Prüfung der Entstehungsgeschichte der belastenden Aus- sage, eine Bewertung des feststellbaren Aussagemotivs sowie eine Prüfung von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität der Angaben. Um dem Revisionsgericht eine Überprüfung der Beweiswürdigung zu ermöglichen, ist eine Darstellung in den Urteilsgründen zu wählen, die erkennen lässt, dass alle Umstände, die die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten beeinflussen kön- nen, erkannt, in die Überlegungen einbezogen und in einer Gesamtschau gewür- digt worden sind. Inwieweit der Tatrichter hierdurch gehalten ist, die Angaben einer Belastungszeugin nicht nur zu würdigen, sondern auch deren wesentlichen Inhalt wiederzugeben, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Der we- sentliche Inhalt der Aussage ist soweit darzustellen, wie dies aus sachlich-recht- lichen Gründen erforderlich ist, um die tatrichterliche Beweiswürdigung auf Rechtsfehler zu überprüfen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 24. Okto- ber 2023 – 2 StR 304/23, NStZ-RR 2024, 29, und vom 15. April 2025 – 6 StR 675/24, Rn. 6 jeweils mwN). bb) Diesen Anforderungen wird die für die Konstanzanalyse erforderliche Darstellung der Aussage der Geschädigten anlässlich ihrer polizeilichen Verneh- mung vom 17. Oktober 2023 zu Fall II.3 der Urteilsgründe nicht gerecht. 7 8 - 5 - Das Urteil gibt die Angaben der Geschädigten anlässlich dieser polizeili- chen Vernehmung nicht geschlossen wieder. Soweit einzelne Vernehmungsin- halte mitgeteilt werden, ist die Wiedergabe mit wertenden Elementen durchsetzt, so dass es dem Senat nicht möglich ist, die Würdigung der Strafkammer auf der Grundlage des noch unbewerteten Inhalts der Aussage zu überprüfen. Den Ur- teilsgründen lässt sich im Wesentlichen nur entnehmen, anders als in der Haupt- verhandlung habe die Geschädigte im Fall II.3 der Urteilsgründe bei ihrer polizei- lichen Vernehmung einen Oralverkehr nicht geschildert. Um dem Revisionsge- richt eine Überprüfung der Würdigung zu ermöglichen, die Geschädigte habe sich „im Rahmen der polizeilichen Vernehmung wohl unklar ausgedrückt“ oder es sei „eine unklare zeitliche Einordnung im Rahmen der polizeilichen Vernehmung“ möglich, hätte es einer Darstellung des Zustandekommens der polizeilichen Aus- sage bedurft, weil nur dann die Wertung des Landgerichts hätte nachvollzogen werden können, die für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Ge- schädigten wesentliche Abweichung, die entgegen der Annahme des Landge- richts kein „Detail“ betraf, beruhe auf Unklarheiten bei der Verständigung mit der Vernehmungsbeamtin. Die Bekundung der Vernehmungsbeamtin, es sei der Ge- schädigten bisweilen schwergefallen, die ungewollten Sexualkontakte genauer zeitlich einzuordnen, hat das Landgericht nicht mit einer unbewerteten Wieder- gabe des Vernehmungsverlaufs unterlegt. Der Senat kann mangels einer Dar- stellung des Aussageverlaufs nicht nachvollziehen, weshalb es zu einer gedank- lichen Verwechslung oder zu Missverständnissen in Bezug auf die Art des Sexu- alverkehrs gekommen sein soll, die übrigen Angaben aber richtig verstanden wurden und verlässlich sind. cc) Der Mangel drängt zur Aufhebung des Schuldspruchs auch im Fall II.4 der Urteilsgründe, der sich ebenfalls allein auf die Aussage der Geschädigten stützt. Die Glaubhaftigkeit der Angaben kann wegen des engen Zusammenhangs zwischen den Fällen II.3 und II.4 der Urteilsgründe nicht isoliert beurteilt werden. 9 10 - 6 - Zudem versäumt es die Strafkammer, den wesentlichen Inhalt der Aussage der Geschädigten zu Fall II.4 der Urteilsgründe in ihrer polizeilichen Vernehmung wiederzugeben. Ohne Kenntnis dieser Angaben ist dem Senat auch insoweit eine Überprüfung der Konstanzanalyse nicht möglich. dd) Der Senat kann in den Fällen II.3 und II.4 der Urteilsgründe nicht aus- schließen, dass die Strafkammer ohne den Rechtsfehler zu einem für den Ange- klagten günstigeren Ergebnis gelangt wäre. Die Feststellungen sind insoweit von dem Rechtsfehler mit betroffen und unterliegen ebenfalls der Aufhebung (§ 353 Abs. 2 StPO). 2. Dagegen haben der Schuldspruch im Fall II.2 der Urteilsgründe und die in diesem Fall verhängte Einzelstrafe Bestand. Insoweit hat der Angeklagte den Tatvorwurf im Wesentlichen eingeräumt und die Strafkammer das Beweisergeb- nis rechtsfehlerfrei durch weitere Beweismittel abgesichert. 3. Die Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen II.3 und II.4 der Urteils- gründe lässt die zugemessenen Einzelfreiheitsstrafen entfallen. Dies entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage. Die den Gesamtstrafenausspruch betreffenden Feststellungen hebt der Senat mit auf, um dem neuen Tatgericht insoweit wider- spruchsfreie eigene Feststellungen zu ermöglichen. 4. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Für den Fall, dass das neue Tatgericht die Täterschaft des Ange- klagten wiederum als erwiesen ansehen sollte, weist der Senat darauf hin, dass im Fall II.4 der Urteilsgründe im Hinblick auf die Berührung von Brüsten und In- timbereich der Geschädigten auch eine Strafbarkeit wegen sexuellen Übergriffs (§ 177 Abs. 1 StGB) in Betracht zu ziehen sein wird. Das Verschlechterungsver- bot stünde dem Umstand, dass insoweit die Festsetzung zweier Einzelstrafen erforderlich sein könnte, nicht entgegen; die frühere „Einheitsstrafe“ im Fall II.4 11 12 13 14 - 7 - der Urteilsgründe von 60 Tagessätzen darf aber nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO von keiner der neuen Einzelstrafen überschritten werden (BGH, Beschluss vom 4. Mai 2016 – 3 StR 358/15, StV 2016, 626, 628; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 358 Rn. 30 mwN). Menges Zeng Grube Zimmermann Herold Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, 23.10.2024 - 5/27 KLs 4761 Js 211139/24 (17/24)