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Entscheidung

I ZB 70/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:220925BIZB70
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:220925BIZB70.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 70/25 vom 22. September 2025 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen: Die Sache wird dem Landgericht Görlitz zur weiteren Behandlung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben. Gründe: I. Das Amtsgericht Görlitz hat den Beklagten mit Versäumnisurteil vom 26. April 2024 zur Zahlung von 4.760 € nebst Zinsen an den Kläger verurteilt und am 4. Juli 2024 einen Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen. Der gegen den Ko- stenfestsetzungsbeschluss gerichteten sofortigen Beschwerde des Beklagten hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Görlitz vor- gelegt. Dieses hat mit Beschluss vom 13. Dezember 2024 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und mit Beschluss vom 23. Januar 2025 die öffent- liche Zustellung seines Beschlusses vom 13. Dezember 2024 angeordnet. Mit einer an das Landgericht gerichteten Eingabe vom 1. August 2025 wendet sich der Beklagte gegen die Verfahrensführung im Hauptsache- und Beschwerdever- fahren. Das Landgericht hat diese Eingabe als Rechtsbeschwerde ausgelegt und sie dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. II. Der Bundesgerichtshof ist nicht zu einer Entscheidung über die Eingabe des Beklagten berufen. 1. Die von dem Landgericht vorgenommene Auslegung der Eingabe, die den Senat nicht bindet (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 1 2 3 - 3 - - V ZB 132/13, juris Rn. 3 mwN), ist rechtsfehlerhaft. Sie verstößt gegen den Aus- legungsgrundsatz, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstä- ben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - V ZB 132/13, juris Rn. 3 mwN). Die Einlegung einer Rechtsbeschwerde durch den Beklagten wäre unver- nünftig, weil dieses Rechtsmittel offensichtlich unzulässig wäre. Weder ist die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss, gegen den sich der Beklagte wendet, zu- gelassen worden (vgl. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) noch ist sie, wie nach § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO erforderlich, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden. Aus diesem Grund kommt auch eine Umdeutung der Beschwerde in eine Rechtsbeschwerde in entsprechender Anwendung von § 140 BGB nicht in Be- tracht. Denn die Umdeutung einer Prozesshandlung in eine andere Prozess- handlung setzt unter anderem voraus, dass die andere Prozesshandlung zuläs- sig wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - V ZB 132/13, juris Rn. 4 mwN). 2. Eine andere Beurteilung folgt nicht daraus, dass der Bundesgerichtshof Beschwerden gegen Beschlüsse der Instanzgerichte gelegentlich wie Rechtsbe- schwerden behandelt. Wendet sich eine Partei direkt an den Bundesgerichtshof oder besteht sie gegenüber der Vorinstanz darauf, dass ihre Beschwerde an die- sen weitergeleitet wird, kann die Auslegung ergeben, dass die Partei unter allen Umständen, also obwohl dies unvernünftig ist und nicht der recht verstandenen 4 5 - 4 - Interessenlage entspricht, das Rechtsmittel einlegen will, welches zu einer Über- prüfung der sie belastenden Entscheidung durch den Bundesgerichtshof führen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - V ZB 132/13, juris Rn. 5 mwN). Für einen solchen Willen des Beklagten ist vorliegend jedoch nichts er- sichtlich. Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: AG Görlitz, Entscheidung vom 04.07.2024 - 4 C 88/24 - LG Görlitz, Entscheidung vom 13.12.2024 - 2a T 165/24 -