Entscheidung
6 StR 233/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:230925B6STR233
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:230925B6STR233.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 233/25 vom 23. September 2025 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2025 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 10. Januar 2025, soweit es ihn betrifft, im Straf- ausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land- gerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen unter Einbeziehung von Strafen aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und weitere Rechtsfolgenentscheidungen aus dem früheren Urteil aufrechterhalten. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel er- sichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Während die Prüfung des Urteils zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht hat, erweist sich der Strafausspruch als durchgrei- fend rechtsfehlerhaft. Dazu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: „Das sachverständig nicht beratene Landgericht hat die Erörterung des Vorliegens einer verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB zu den jeweiligen Tatzeitpunkten gänzlich unterlassen, sondern dem Angeklag- ten (lediglich) zugutegehalten, dass der Beschwerdeführer ‚durch den Drogen- bzw. Alkoholkonsum enthemmt war‘ (UA S. 40). Dieses Vorge- hen erweist sich angesichts der für glaubhaft erachteten Angabe des An- geklagten (UA S. 35), dass er vor der Tat 4 der Urteilsgründe ‚ca. ¾ einer Flasche Kirschlikör getrunken habe‘ als durchgreifend rechtsfehlerhaft. 1 2 - 3 - Hinzu kommt, dass die Strafkammer im Rahmen der Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen folgendes ausgeführt hat (UA S. 5): ‚Vor der Inhaftierung in dieser Sache (also vor dem 6. Juni 2023, UA S. 19) trank er für 2-3 Monate fast täglich eine Flasche Schnaps, konnte dann jedoch wieder eine Pause einlegen. Zuletzt trank er täglich 2 Flaschen Schnaps.‘ Ferner besteht insoweit ein Spannungsverhältnis zu der im Ur- teil vom 21. Dezember 2023 angeordneten Unterbringung des Angeklag- ten nach § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt (UA S. 12 ff., 41) sowie des im Tenor (selbständig) angeordneten Vorwegvollzugs von vier Jah- ren. Ausgehend hiervon kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass auch die Straffindung für die Taten 2 und 3 von diesen lückenhaften Er- örterungen durchgreifend betroffen ist. Der Rechtsfehler lässt den Schuldspruch unberührt, weil im Hinblick auf das jeweilige Leistungsver- halten des Angeklagten ausgeschlossen werden kann, dass die Steue- rungsfähigkeit des Angeklagten aufgehoben war (§ 20 StGB). Er muss zur Aufhebung des Strafausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen führen, weil nicht auszuschließen ist, dass das Landgericht niedrigere Strafen verhängt hätte (§ 337 StPO).“ Dem schließt sich der Senat an. Der Wegfall der Einzelstrafen zieht die Aufhe- bung der Gesamtstrafe nach sich (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2025 – 3 StR 68/25, Rn. 3). von Schmettau Wenske Fritsche Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Dessau-Roßlau, 10.01.2025 - 1 KLs 470 Js 17101/23 (6/24) jug 3 Ri’inBGH Dr. Dietsch ist wegen Urlaubs an der Unterschrift ge- hindert. von Schmettau