Entscheidung
X ARZ 498/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:230925BXARZ498
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:230925BXARZ498.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 498/24 vom 23. September 2025 in der Sache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher als Einzelrichter beschlossen: Die Erinnerung der Klägerin gegen die Kostenrechnung vom 16. Juli 2025 wird zurückgewiesen. - 3 - Gründe: I. Die Klägerin hat Prozesskostenhilfe für ein Gerichtstandbestim- mungsverfahren beantragt. Der Senat hat den Antrag abgelehnt. Dagegen hat sich die Klägerin mit einer Gehörsrüge gewendet, die der Senat zurückgewiesen hat. Mit der angefochtenen Kostenrechnung hat die Kostenbeamtin eine Ge- bühr in Höhe von 66 Euro gemäß Nr. 1700 GKG-KV angesetzt. Die Klägerin macht geltend, ihr ursprünglich gestellter Antrag auf Prozess- kostenhilfe beziehe sich auch auf das Verfahren über die Gehörsrüge. II. Die zulässige Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist unbegründet. 1. Die Gebühr gemäß Nr. 1700 GKG-KV ist zu Recht angesetzt wor- den, weil der Senat eine Gehörsrüge der Klägerin zurückgewiesen hat. Entgegen einer zum Teil vertretenen Auffassung (etwa VGH Mannheim, Beschluss vom 8. Januar 2019 - 2 S 2804/18, juris Rn. 9) fällt die Gebühr für die Verwerfung oder Zurückweisung einer Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch dann an, wenn sich die Rüge gegen eine Entschei- dung im Prozesskostenhilfeverfahren richtet (ebenso BFH, Beschluss vom 26. März 2014 - XI S 1/14, juris Rn. 18). Das Gesetz sieht für ein Prozesskostenhilfeverfahren zwar keinen Gebüh- rentatbestand vor. Die in Nr. 1700 GKG-KV vorgesehene Gebühr fällt aber unab- hängig davon an, in welcher Verfahrensart die erfolglos gebliebene Gehörsrüge erhoben worden ist. 2. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Voraussetzungen des § 21 GKG nicht gegeben. 1 2 3 4 5 6 7 8 - 4 - Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein Antrag auf Prozesskostenhilfe für einen Rechtsbehelf gegen eine erst noch zu treffende Entscheidung zulässig ist. Im Streitfall ist dem ursprünglich gestellten Antrag jedenfalls nicht zu entnehmen, dass er auch auf Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge gegen eine ableh- nende Entscheidung gerichtet ist. III. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Bacher 9 10