Entscheidung
4 StR 208/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:250925B4STR208
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:250925B4STR208.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 208/25 vom 25. September 2025 in der Strafsache gegen wegen Geiselnahme u.a. hier: sorfortige Beschwerde des Verurteilten - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2025 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 16. September 2025 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: 1. Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts mit Beschluss vom 3. Juli 2025 den Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. Juni 2024 als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss hat sich der Verurteilte mit seinem am 31. Juli 2025 beim Bundesgerichtshof eingegangenen und als „Antrag auf Gehörs-Rüge“ bezeichneten Schreiben vom 22. Juli 2025 gewandt und zur Begründung vorgetragen, dass er in seinem „Grundrecht“ der Revision und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verletzt sei. Dieses Begehren hat der Senat als Anhörungsrüge (§ 356a StPO), Gegenvorstellung (§ 300 StPO) bzw. als Rechtsbehelf nach § 33a StPO ausge- legt und mit Beschluss vom 14. August 2025 zurückgewiesen. 1 2 3 - 3 - Gegen diese Entscheidung hat der Verurteilte nun mit Schreiben vom 16. September 2025 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen den Inhalt seiner vorangegangenen Schreiben wiederholt. 2. Die sofortige Beschwerde ist unstatthaft. Entscheidungen des Bundes- gerichtshofs sind nach § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO nicht beschwerdefähig. Das Wiedereinsetzungsverfahren ist mit dem Erlass des Verwerfungsbe- schlusses des Senats rechtskräftig abgeschlossen. Das Urteil des Landgerichts vom 14. Juni 2024 ist ebenfalls inzwischen in Rechtskraft erwachsen, nachdem das Landgericht mit Beschluss vom 16. September 2024 die Revision des Ver- urteilten gemäß § 346 Abs. 1 StPO wegen Versäumung der Revisionsbegrün- dungsfrist als unzulässig verworfen hatte und die Wochenfrist auf Antrag der Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO fruchtlos verstrichen war (vgl. Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 346 Rn. 5; KK- StPO/Gericke, 9. Aufl., § 346 Rn. 27 mwN). Der Rechtsmittelweg vor den ordentlichen Gerichten ist damit erschöpft. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO. 4 5 6 7 - 4 - 4. Der Verurteilte wird darauf hingewiesen, dass Beschwerden oder an- dere Eingaben der vorliegenden Art voraussichtlich in Zukunft nicht mehr be- schieden werden. Quentin Maatsch Scheuß Momsen-Pflanz Marks Vorinstanz: Landgericht Essen, 14.06.2024 - 26 KLs 31/23 - 12 Js 4272/21 8