Leitsatz
I ZR 11/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:250925BIZR11
6Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:250925BIZR11.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 11/20 vom 25. September 2025 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein Kostenlose Registrierung Richtlinie 2005/29/EG Art. 5 Abs. 5, Nr. 20 des Anhangs I Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Nr. 20 des Anhangs I in Verbindung mit Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Ge- schäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken; ABl. L 149 vom 11. Juni 2005, S. 28, 36) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Erfasst der Begriff der "Kosten" im Sinne von Nr. 20 des Anhangs I in Verbindung mit Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG auch die Preisgabe personenbezogener Daten und Einwilligung in ihre Nut- zung zu kommerziellen Zwecken? BGH, Beschluss vom 25. September 2025 - I ZR 11/20 - Kammergericht LG Berlin - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schmaltz, den Richter Odörfer und die Richterin Wille beschlossen: I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Nr. 20 des Anhangs I in Verbindung mit Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unterneh- men gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt (Richtlinie über un- lautere Geschäftspraktiken; ABl. L 149 vom 11. Juni 2005, S. 28, 36) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Erfasst der Begriff der "Kosten" im Sinne von Nr. 20 des Anhangs I in Verbindung mit Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG auch die Preisgabe personenbezogener Daten und Einwilligung in ihre Nut- zung zu kommerziellen Zwecken? Gründe: A. Der Kläger ist der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Bundesverband der Verbraucherzentralen der deutschen Bundeslän- der. Die in Irland ansässige Beklagte betreibt unter der Adresse www.facebook.com die Internetplattform Facebook, die dem Austausch persönlicher und sonstiger Da- ten in dem sozialen Netzwerk dient. 1 - 3 - Im Februar 2015 befand sich auf der Internetseite www.facebook.com der Beklagten im Zusammenhang mit der Möglichkeit, sich als Nutzer der Internetplatt- form registrieren zu lassen, die Angabe "Facebook ist und bleibt kostenlos". Der Kläger beanstandet diese Angabe als unlautere Irreführung und macht geltend, die Nutzung des sozialen Netzwerks der Beklagten sei nicht kostenlos, weil die Nutzer der Beklagten als Gegenleistung ihre personenbezogenen Daten zur Verfügung stellten. Der Kläger hat - soweit für das Vorlageverfahren von Bedeutung - beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlas- sen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern, die ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, auf der Internetseite mit der Adresse www.facebook.com zu erklären "Facebook ist und bleibt kostenlos", wie nachfolgend abgebildet: 2 3 4 - 4 - Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen (LG Berlin, MMR 2018, 328). Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zu- rückgewiesen (KG, MMR 2020, 239). Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den oben wiedergegebenen Unterlassungsantrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurück- weisung des Rechtsmittels. B. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung von Nr. 20 des An- hangs I in Verbindung mit Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG ab. Vor einer Ent- scheidung über die Revision ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichts- hofs der Europäischen Union einzuholen. 5 6 7 - 5 - I. Das Berufungsgericht hat die Klage mit Blick auf den noch in Rede stehen- den Unterlassungsantrag für unbegründet erachtet. Es hat angenommen, die Wer- beaussage "Facebook ist und bleibt kostenlos" stelle weder eine unzulässige Gratis- Werbung im Sinne von Nr. 21 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG in der zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung im Februar 2015 geltenden Fassung (aF) noch eine irre- führende geschäftliche Handlung im Sinne von § 5 UWG dar. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Darin hat das Landgericht ausgeführt, die Bewer- bung der Internetplattform Facebook als "kostenlos" verstoße nicht gegen das Ver- bot gemäß Nr. 21 aF des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG. Dieser Tatbestand beziehe sich erkennbar auf Sachverhalte, in denen tatsächlich versteckte Kosten im Sinne mittel- oder unmittelbarer Zahlungspflichten oder pekuniäre Belastungen für den Verbraucher entstünden. Dies sei hier nicht der Fall. Zwar sei der Begriff "Kosten" weit auszulegen. Es müsse sich aber um wirtschaftliche Belastungen des Verbrau- chers im Sinne einer echten Vermögensbeeinträchtigung handeln. Ein irgendwie geartetes Entgelt oder eine Gegenleistung anderer Art - wie die hier in Rede ste- hende Herausgabe personenbezogener Daten oder die datenschutzrechtlich erfor- derliche Einwilligung in deren Erhebung und Verarbeitung - reichten nicht aus. Diese beeinträchtigten den Verbraucher lediglich in seinen rein immateriellen Interessen, nämlich dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Bezeichnung des Diensts der Beklagten als "kostenlos" sei auch nicht irreführend gemäß § 5 Abs. 1 UWG. Denn ein durchschnittlich informierter und ver- ständiger Verbraucher verstehe die Angabe "kostenlos" dahingehend, dass damit keine Zahlungspflicht oder pekuniäre Belastung für ihn entstehe. Damit komme es nicht darauf an, dass die Nutzung von Facebook tatsächlich nicht ohne Beeinträch- tigung eigener immaterieller Rechte erfolgen könne, sondern von einer Gegenlei- stung in Form der Datenübertragung abhänge. Darüber werde der Verbraucher 8 9 10 - 6 - nicht getäuscht, weil solche Beeinträchtigungen keine "Kosten" seien und die Be- klagte nicht behauptet habe, dass die Nutzung ohne Gegenleistung erfolge. II. Im Streitfall stellt sich die Frage, ob der Begriff "Kosten" im Sinne von Nr. 20 des Anhangs I in Verbindung mit Art. 5 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2005/29/EG die Preisgabe personenbezogener Daten und die Einwilligung in ihre Nutzung zu kommerziellen Zwecken umfasst. Die Antwort auf diese Frage ist nicht derart offenkundig, dass für vernünftige Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19, NJW 2021, 3303 [juris Rn. 32 f.] - Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi). 1. Der vom Kläger auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsan- spruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG besteht nur, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Revisionsverhandlung rechtswidrig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2023 - I ZR 17/23, GRUR 2024, 227 [juris Rn. 20] = WRP 2024, 190 - Trockenluftkompressor). Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage ist seit der Vornahme der beanstandeten Handlung im Februar 2015 nicht eingetreten. Nach Nr. 21 Halbsatz 1 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG in der damals gel- tenden Fassung (aF) sind unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 UWG das Angebot einer Ware oder Dienstleistung als "gratis", "umsonst", "kostenfrei" oder dergleichen, wenn hierfür gleichwohl Kosten zu tragen sind. Nach Nr. 20 Halbsatz 1 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG in der derzeit gel- tenden Fassung, die nunmehr mit "unwahre Bewerbung als kostenlos" überschrie- ben ist, ist das Angebot einer Ware oder Dienstleistung als "gratis", "umsonst", "ko- stenfrei" oder dergleichen als geschäftliche Handlung gegenüber Verbrauchern 11 12 13 14 - 7 - stets unzulässig, wenn für die Ware oder Dienstleistung gleichwohl Kosten zu tra- gen sind. Beides gilt nach dem gleichlautenden zweiten Halbsatz dieser Bestimmun- gen nicht für Kosten, die im Zusammenhang mit dem Eingehen auf das Waren- oder Dienstleistungsangebot oder für die Abholung oder Lieferung der Ware oder die In- anspruchnahme der Dienstleistung unvermeidbar sind. Diese Vorschriften dienen der Umsetzung von Nr. 20 des Anhangs I zu Art. 5 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2005/29/EG. Sie sind daher richtlinienkonform auszule- gen. Nach Nr. 20 dieses Anhangs stellt es eine unter allen Umständen als unlauter geltende irreführende Geschäftspraktik dar, wenn ein Produkt als "gratis", "um- sonst", "kostenfrei" oder Ähnliches beschrieben wird, obwohl der Verbraucher wei- tere Kosten als die Kosten zu tragen hat, die im Rahmen des Eingehens auf die Geschäftspraktik und für die Abholung oder Lieferung der Ware unvermeidbar sind. 2. Im Streitfall liegen sowohl die Voraussetzungen einer geschäftlichen Handlung im Sinne von § 3 Abs. 3 UWG als auch einer Geschäftspraktik im Sinne von Art. 5 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2005/29/EG vor. In dem vom Kläger bean- standeten Internetauftritt verwendet die Beklagte die Angabe "Facebook ist und bleibt kostenlos" gegenüber Verbrauchern im Zusammenhang mit der Möglichkeit, sich beim sozialen Netzwerk Facebook zu registrieren. Mit der beanstandeten An- gabe sollen demnach weitere Nutzer für Facebook gewonnen werden. In diesem Netzwerk wird zu dessen Finanzierung kostenpflichtige Werbung verbreitet (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 - C-210/16, WRP 2018, 805 [juris Rn. 34] - Wirt- schaftsakademie Schleswig-Holstein; Urteil vom 29. Juli 2019 - C-40/17, GRUR 2019, 977 [juris Rn. 80] = WRP 2019, 1146 - Fashion ID). Mit der Angabe soll also der Absatz der von der Beklagten angebotenen werbefinanzierten Dienstleistung gefördert werden. 15 16 17 - 8 - 3. Die Frage, wie der Begriff "Kosten" im Sinne von Nr. 20 des Anhangs I zu Art. 5 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2005/29/EG auszulegen ist, ist weder durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt noch eindeutig zu beantworten. a) Die Frage ist noch nicht durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt. Soweit der Gerichtshof in der Rechtssache "Meta Plat- forms" (Urteil vom 4. Juli 2023 - C-252/21, GRUR 2023, 1131 [juris Rn. 26] = WRP 2023, 924) ausgeführt hat, "Meta Platforms Ireland betreibt in der Union das soziale Online-Netzwerk Facebook und bietet unter anderem über www.facebook.com Dienste an, die für private Nutzer kostenlos sind", handelt es sich nicht um eine Subsumtion unter den Begriff der "Kosten" im Sinne von Anhang I Nr. 20 der Richt- linie 2005/29/EG, sondern lediglich um eine allgemeine Sachverhaltsdarstellung. b) Eine Auslegung von Nr. 20 des Anhangs I der Richtlinie 2005/29/EG führt zu keinem eindeutigen Ergebnis. aa) Die Bedeutung und Tragweite eines unionsrechtlichen Rechtsbegriffs, der im einschlägigen Unionsrecht nicht definiert ist, ist entsprechend seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmen, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Zusammenhang er verwendet wird und welche Ziele mit der Rege- lung verfolgt werden, zu der er gehört (vgl. EuGH, Urteil vom 3. September 2014 - C-201/13, GRUR 2014, 972 [juris Rn. 19] = WRP 2014, 1181 - Deckmyn und Vrijheidsfonds; Urteil vom 7. April 2022 - C-668/20, ZfZ 2022, 184 [juris Rn. 67] - Y-GmbH [Vanille-Oleoresin]). bb) Der Wortlaut des Nr. 20 des Anhangs I der Richtlinie 2005/29/EG lässt mehrere Auslegungsergebnisse zu. 18 19 20 21 22 - 9 - (1) Der Begriff "Kosten" umfasst jedenfalls Belastungen des Verbrauchers, die sein Vermögen mindern, wie insbesondere Zahlungspflichten. Diese Bedeutung dürfte im vorliegenden Zusammenhang auch - wie das Berufungsgericht angenom- men hat - die für den Verbraucher naheliegendste sein. Allerdings setzt Nr. 20 des Anhangs I der Richtlinie 2005/29/EG nicht die Feststellung einer Irreführung der Verbraucher im konkreten Einzelfall voraus. Anhang I der Richtlinie enthält gemäß ihrem Erwägungsgrund 17 im Interesse der Schaffung größerer Rechtssicherheit eine Liste solcher Geschäftspraktiken, die ohne Beurteilung des Einzelfalls anhand der Bestimmungen der Art. 5 bis 9 als unlauter gelten können (vgl. EuGH, Urteil vom 13. September 2018 - C-54/17, C-55/17, GRUR 2018, 1156 [juris Rn. 40] = WRP 2018, 1304 - AGCM). (2) Unter Kosten könnten daher auch Belastungen des Verbrauchers ver- standen werden, die durch die Preisgabe personenbezogener Daten und die Ein- willigung in deren Verarbeitung zu kommerziellen Zwecken eintreten. Ein Verbrau- cher, der in eine solche Nutzung seiner Daten einwilligt, muss damit rechnen, dass diese Daten für Werbung verwendet werden, die seine Privatsphäre beeinträchtigt. Zudem stellen diese Daten für das Unternehmen, das sie zu Werbezwecken nutzt, im Ergebnis - nicht anders als eine Geldzahlung - eine vermögenswerte Gegenlei- stung des Verbrauchers dar (vgl. EuGH, WRP 2018, 805 [juris Rn. 34] - Wirtschafts- akademie Schleswig-Holstein; GRUR 2019, 977 [juris Rn. 80] - Fashion ID; vgl. auch BGH, Urteil vom 27. März 2025 - I ZR 186/17, GRUR 2025, 653 [juris Rn. 73 f.] = WRP 2025, 756 - App-Zentrum III). cc) Der Regelungszusammenhang mit anderen unionsrechtlichen Bestim- mungen zum Verbraucherschutz deutet darauf hin, dass die Bereitstellung perso- nenbezogener Daten als Gegenleistung für die Erbringung digitaler Dienstleistun- gen einer Geldzahlung gleichstehen kann. 23 24 25 - 10 - (1) So ist in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/770 über be- stimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen bestimmt, dass diese Richtlinie für alle Verträge gilt, auf deren Grundlage der Unternehmer dem Verbraucher digitale Inhalte oder digitale Dienst- leistungen bereitstellt oder deren Bereitstellung zusagt und der Verbraucher einen Preis zahlt oder dessen Zahlung zusagt. Nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtli- nie (EU) 2019/770 gilt die Richtlinie auch, wenn der Unternehmer dem Verbraucher digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen bereitstellt oder deren Bereitstellung zusagt und der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereit- stellt oder deren Bereitstellung zusagt, außer in Fällen, in denen die vom Verbrau- cher bereitgestellten personenbezogenen Daten durch den Unternehmer aus- schließlich zur Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen im Ein- klang mit dieser Richtlinie oder zur Erfüllung von vom Unternehmer einzuhaltender rechtlicher Anforderungen verarbeitet werden und der Unternehmer diese Daten zu keinen anderen Zwecken verarbeitet. Danach ist die Bereitstellung personenbezo- gener Daten zu anderen Zwecken wie etwa Werbezwecken einer Geldzahlung gleichzustellen. (2) Gemäß Erwägungsgrund 16 der Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation muss ein Dienst in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, um unter den Begriff elektronischer Kommu- nikationsdienst zu fallen. Dazu ist in diesem Erwägungsgrund ausgeführt, in der digitalen Wirtschaft stellten Nutzerdaten für alle Marktbeteiligten zunehmend einen Geldwert dar. Elektronische Kommunikationsdienste würden den Endnutzern oft- mals nicht nur gegen Geldzahlungen, sondern zunehmend insbesondere gegen Offenlegung personenbezogener oder sonstiger Daten zur Verfügung gestellt. Das Konzept des Entgelts sollte daher Fälle erfassen, in denen der Anbieter eines Diens- tes personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung oder 26 27 - 11 - sonstige Daten anfordere und der Endnutzer diese Daten dem Anbieter wissentlich auf direkte oder indirekter Weise zur Verfügung stelle. dd) Sinn und Zweck der Nr. 20 des Anhangs I der Richtlinie 2005/29/EG sprechen gleichfalls dafür, die Bereitstellung personenbezogener Daten und die Einwilligung in deren Verarbeitung zu kommerziellen Zwecken als "weitere Kosten" im Sinne der Vorschrift anzusehen. (1) Ziel der Richtlinie 2005/29/EG ist es unter anderem, ein hohes Niveau für den Schutz der Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken zu gewährleisten. (2) Angebote, mit denen der Unternehmer eine scheinbar kostenlose Lei- stung anbietet, üben eine große Attraktivität auf den Verbraucher aus. Nr. 20 des Anhangs I der Richtlinie 2005/29/EG trägt dieser besonderen Anlockwirkung von Gratisangeboten sowie den daraus folgenden besonderen Missbrauchsgefahren durch ein per-se-Verbot Rechnung. (3) Wird der Zugang zu internetbasierten Dienstleistungen nicht von einer Geldzahlung, sondern von der Preisgabe personenbezogener Daten und der Ein- willigung in ihre Verarbeitung abhängig gemacht, besteht die Gefahr, dass dem Ver- braucher der wirtschaftliche Wert seiner Gegenleistung verborgen bleibt und er die aus der Preisgabe seiner Daten möglicherweise folgende Belastung mit Werbung verkennt. (4) Dem entspricht es, dass die Europäische Kommission in ihren Leitlinien zur Auslegung und Anwendung der Richtlinie 2005/29/EG in Bezug auf Anhang I Ziffer 20 ausführt, dass die Richtlinie alle Geschäftspraktiken im Zusammenhang mit "Gratis"-Produkten abdecke, ohne dass als Voraussetzung für ihre Anwendung eine Geldzahlung erforderlich sei. Im Online-Sektor würden Produkte besonders 28 29 30 31 32 - 12 - häufig als "gratis" dargestellt. Vielfach würden bei diesen Diensten jedoch perso- nenbezogene Daten von Nutzern (beispielsweise ihre Identität und ihre E-Mail- Adresse) gesammelt. Bei datengesteuerten Verfahren bestehe ein Zusammenspiel zwischen den europäischen Datenschutzvorschriften und der Richtlinie 2005/29/EG. Die wirtschaftliche Bedeutung von Informationen über Verbraucher- vorlieben sowie von personenbezogenen Daten und anderen nutzergenerierten In- halten werde zunehmend erkannt. Wenn diese Produkte als "kostenlos" beworben würden, ohne den Verbrauchern angemessen zu erläutern, wie ihre Vorlieben, per- sonenbezogenen Daten und nutzergenerierten Inhalte verwendet würden, könne dies als eine irreführende Praxis und darüber hinaus möglicherweise als Verstoß gegen die Datenschutzvorschriften betrachtet werden (Bekanntmachung der Kom- mission, ABl. C 526 vom 29. Dezember 2021, S. 68). III. Die Vorlagefrage zur Auslegung von Nr. 20 des Anhangs I in Verbindung mit Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG ist entscheidungserheblich. Das Beru- fungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass der hier in Rede stehende Unterlassungsanspruch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer irreführen- den geschäftlichen Handlung im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG begründet ist. 1. In seinem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Urteil hat das Landgericht angenommen, die Bezeichnung des Diensts der Beklagten als "kosten- los" sei nicht irreführend gemäß § 5 Abs. 1 UWG, weil ein durchschnittlich informier- ter und verständiger Verbraucher die Angabe "kostenlos" dahingehend verstehe, dass damit keine Zahlungspflicht für ihn entstehe. Das Berufungsgericht hat ergän- zend ausgeführt, die angegriffene Angabe beziehe sich - auch unter Berücksichti- gung des konkreten kontextuellen Umfelds der Anmeldemaske - allein auf die Frei- heit von vermögensschmälernden Gegenleistungen und nicht von sonstigen Nach- teilen irgendwelcher Art und werde auch so verstanden. Damit sei die angegriffene 33 34 - 13 - Angabe nicht mit Blick darauf irreführend, dass der Kunde "mit seinen Daten" be- zahle. 2. Gegen diese Beurteilung hat die Revision keine Rügen erhoben. Rechts- fehler sind auch nicht ersichtlich. Koch Löffler Schmaltz Odörfer Wille Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 16.01.2018 - 16 O 341/15 - KG Berlin, Entscheidung vom 20.12.2019 - 5 U 9/18 - 35 - 14 - Verkündet am: 25. September 2025 Wächter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle