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Entscheidung

I ZR 170/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:250925BIZR170
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:250925BIZR170.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 170/24 vom 25. September 2025 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Dr. Löffler, Feddersen, die Richterinnen Dr. Schmaltz und Wille beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 31. Juli 2025 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Gründe: I. Die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO ist zulässig, aber nicht begrün- det. Der Senat hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt. 1. Die Anhörungsrüge macht ohne Erfolg geltend, der Senat habe bei der Überprüfung der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht berücksichtigt, dass dieses - neben anderem - auch auf ein Urteil des Landgerichts Berlin Bezug ge- nommen habe, in dem von Auswirkungen der Hyaluronunterspritzung im Augen- bereich auf die Sehkraft die Rede sei, obwohl dieses Urteil nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen sei. Damit zeigt die Anhörungsrüge keine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten auf. Der Senat hat das Vorbringen der Be- klagten umfassend gewürdigt und im Rahmen der Nachprüfung der Subsumtion unter den Begriff des operativen plastisch-chirurgischen Eingriffs im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c HWG ausgeführt, die tatgerichtliche Würdigung des Berufungsgerichts sei mit Blick auf die von der Beklagten selbst angegebenen Nebenwirkungen wie Schmerzen, Schwellungen, blaue Flecken oder Rötungen 1 2 3 - 3 - sowie in enorm seltenen Fällen Infektionen, allergische Reaktionen oder Embo- lien beanstandungsfrei (Senatsurteil vom 31. Juli 2025, GRUR 2025, 1422 [juris Rn. 27] = WRP 2025, 1293 - Hyaluron-Nasenkorrektur). Auf die von der Beklag- ten in Abrede gestellte Auswirkung auf die Sehkraft kam es hierbei nicht entschei- dungserheblich an. 2. Ohne Erfolg wendet sich die Anhörungsrüge gegen die Beurteilung des Senats, auf die von der Beklagten unter das Angebot des Sachverständigenbe- weises gestellte Frage, ob die Unterspritzung mit Hyaluron mit Blick auf die damit verbundenen Gesundheitsgefahren gleichzusetzen sei mit dem Stechen von Ohrlöchern, Piercen oder Tätowieren, komme es nicht entscheidungserheblich an, weil diese Maßnahmen keine operativen plastisch-chirurgischen Eingriffe darstellten. Mit ihrem Vorbringen, die Beklagte hätte zeigen wollen, dass diese Be- handlungen erheblich weniger riskant seien als "klassische" Eingriffe der plasti- schen Chirurgie und vielmehr ein Risikoprofil aufwiesen, das demjenigen ent- spreche, das alltägliche Maßnahmen aufwiesen, die nicht von dem Verbot der vergleichenden Werbung erfasst seien, greift die Anhörungsrüge den vom Senat zugrunde gelegten rechtlichen Maßstab an, ohne eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten darzulegen. 3. Die Anhörungsrüge macht schließlich vergeblich geltend, der Senat habe bei seiner Prüfung des Verbots am Maßstab der Grundrechte das Recht der Patienten auf Informationsfreiheit ignoriert. Der Senat hat ausgeführt, dass die im Streitfall anwendbaren Verbotsvor- schriften bezwecken, suggestive und irreführende Werbung für medizinisch nicht notwendige operative plastisch-chirurgische Eingriffe zu verbieten und zu vermei- den, dass sich Personen unnötigerweise den mit solchen Operationen verbunde- nen Risiken erheblicher Gesundheitsschäden aussetzen (Senatsurteil, GRUR 4 5 6 7 - 4 - 2025, 1422 [juris Rn. 19 und 24] - Hyaluron-Nasenkorrektur). Im Rahmen der Grundrechtsprüfung hat der Senat weiter ausgeführt, dass angesichts des be- troffenen Schutzguts der Gesundheit mit dem Verbot verbundene Grund- rechtseinschränkungen verhältnismäßig sind (Senatsurteil, GRUR 2025, 1422 [juris Rn. 30 bis 32] - Hyaluron-Nasenkorrektur). Bei dieser Beurteilung standen dem Senat nicht nur die Grundrechte der Beklagten, sondern auch Dritter - etwa der Patienten - vor Augen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO in entsprechender Anwendung. Koch Löffler Feddersen Schmaltz Wille Vorinstanz: OLG Hamm, Entscheidung vom 29.08.2024 - 4 UKl 2/24 - 8