Entscheidung
III ZA 10/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:250925BIIIZA10
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:250925BIIIZA10.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 10/25 vom 25. September 2025 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Dr. Remmert, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Liepin beschlossen: Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskosten- hilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Ober- landesgerichts Bamberg - 4. Zivilsenat - vom 21. August 2015 - 4 W 31/25 e - wird abgelehnt. Gründe: I. Die Antragsstellerin begehrt - vertreten durch ihren Vater - die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine auf den Ersatz immateriellen Schadens gerich- tete Amtshaftungsklage gegen das Jugendamt des Antragsgegners. Das Land- gericht hat den Antrag abgelehnt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen möchte sich die Antragstellerin mit der Rechtsbeschwerde wen- den, für deren Durchführung sie um Prozesskostenhilfe nachsucht. 1 2 - 3 - II. Die Voraussetzungen, nach denen Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, liegen nicht vor. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beab- sichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Ge- richt hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (siehe etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f). Herrmann Böttcher Vorinstanzen: LG Schweinfurt, Entscheidung vom 22.05.2025 - 23 O 74/25 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 21.08.2025 - 4 W 31/25 e - 3