Entscheidung
3 StR 388/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:300925B3STR388
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:300925B3STR388.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 388/25 vom 30. September 2025 in dem Sicherungsverfahren gegen Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. September 2025 einstimmig be- schlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 15. Mai 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nach- prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: - 2 - Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren (§ 413 StPO) die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und ein Spring- messer eingezogen. Zutreffend hat es die Eigenschaft des Messers als Tatmittel bejaht und ausgeführt, im Besitz des delinquenten, seelisch kranken Beschuldigten beinhalte diese gekorene Waffe ein hohes Gefährdungspotential. Ihr Ermessen hat die Strafkammer ebenfalls gesehen und ausgeübt. Damit hat sie die Voraussetzungen der Sicherungseinziehung nach § 74b Abs. 1 Nr. 1 StGB, der die Einziehung von Tatmit- teln auch bei schuldlos Handelnden zulässt (s. etwa BGH, Beschluss vom 7. Fe- bruar 2023 – 3 StR 501/22, NStZ-RR 2023, 174 mwN), vollständig festgestellt und die Vorschrift im Ergebnis rechtsfehlerfrei zur Anwendung gebracht. Dass das Landgericht allein § 74 Abs. 1 Alternative 2 StGB angeführt hat, ohne § 74b Abs. 1 Nr. 1 StGB – jedenfalls ergänzend (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. August 2021 – 3 StR 44/21, NStZ-RR 2022, 12 f.; vom 7. September 2021 – 3 StR 128/21, wistra 2022, 292 Rn. 8; Fischer/Lutz, StGB, 72. Aufl., § 74b Rn. 3) – zu erwähnen, begegnet vor diesem Hin- tergrund keinen Bedenken. Für das vom Generalbundesanwalt angeregte Vorgehen analog § 354 Abs. 1 StPO besteht in einem solchen Fall kein Anlass. Berg Erbguth Kreicker Voigt Munk Vorinstanz: Landgericht Koblenz, 15.05.2025 – 14 Ks 2030 Js 68562/24