OffeneUrteileSuche
Entscheidung

II ZR 144/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:300925BIIZR144
4Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:300925BIIZR144.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 144/24 vom 30. September 2025 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2025 durch den Vorsitzenden Richter Born, den Richter Wöstmann, die Richterin B. Grüneberg, den Richter Prof. Sander und den Richter Dr. von Selle beschlossen: Die Gehörsrüge der Klägerin und der Drittwiderbeklagten zu 2, 4 und 5 gegen den Beschluss des Senats vom 8. Juli 2025 wird zurückgewiesen. Das als übergangen gerügte Vorbringen der Klägerin und der Drittwiderbeklagten in der Nichtzulassungsbe- schwerde ist vom Senat berücksichtigt worden. Soweit mit der Gehörsrüge geltend gemacht wird, der Senat habe hinsichtlich der Verurteilung der Klägerin und der Drittwi- derbeklagten auf die Widerklage die Bedeutung der ihnen zuste- henden Grundrechte aus Art. 5 GG und Art. 12 GG verkannt bzw. die fehlsame Nichtberücksichtigung diesbezüglichen Vortrags der Klägerin durch das Berufungsgericht mit seiner Zurückwei- sung der Nichtzulassungsbeschwerde perpetuiert, dringt sie da- mit nicht durch. Eine "neue und eigenständige" Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch den Senat liegt nicht vor, da mit der Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich der Widerklage keine Verletzung grundrechtlicher Positionen geltend gemacht wurde, und eine Anhörungsrüge, die lediglich darauf gestützt wird, dass sich ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör mit der Zurückweisung der Nichtzulassungs- beschwerde fortsetze, unzulässig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2008 - VII ZR 159/07, ZfBR 2008, 668 Rn. 3; Zöller/ - 3 - Vollkommer, ZPO, 35. Aufl., § 321a ZPO Rn. 7 mwN). Unabhän- gig davon ergäbe sich aus dem diesbezüglichen Vortrag der Klä- gerin und der Drittwiederbeklagten aber auch in der Sache kein Zulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 ZPO. Born Wöstmann B. Grüneberg Sander von Selle Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 14.09.2022 - 49 O 240/21 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13.11.2024 - 20 U 55/22 -