Entscheidung
X ZR 32/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:300925BXZR32
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:300925BXZR32.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 32/24 vom 30. September 2025 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter Hoffmann und Dr. Deichfuß und die Richterinnen Dr. Marx und Dr. von Pückler beschlossen: Auf die als Gegenvorstellung auszulegende Beschwerde der Be- klagten wird der Streitwert für beide Instanzen des Nichtigkeitsver- fahrens auf 2.500.000 Euro festgesetzt. Gründe: Das Bundespatentgericht hat den Streitwert für die erste Instanz auf 3.750.000 Euro festgesetzt. Dem lag die Wertangabe in der Verletzungsklage zugrunde, die den Streitwert des Verletzungsverfahrens mit 3 Millionen Euro be- ziffert hat. Der Senat hat den Streitwert für das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 15. Juli 2025 aus den genannten Gründen ebenfalls auf 3.750.000 Euro fest- gesetzt. Mit Beschluss vom 14. Juli 2025 hat das Landgericht Mannheim den Streitwert des Verletzungsverfahrens auf 2 Millionen Euro festgesetzt. Wie die Beklagte in ihrer als Gegenvorstellung auszulegenden Be- schwerde zutreffend darlegt, ist die Festsetzung des Landgerichts mangels ab- 1 2 3 4 - 3 - weichender Anhaltspunkte auch für die Bemessung des Streitwerts im Nichtig- keitsverfahren heranzuziehen. Dieser ist deshalb für beide Instanzen auf 2,5 Mil- lionen Euro zu reduzieren. Bacher Hoffmann Deichfuß Marx von Pückler Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 01.03.2024 - 7 Ni 15/21 (EP) -