Entscheidung
XII ZB 504/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:011025BXIIZB504
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:011025BXIIZB504.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 504/23 vom 1. Oktober 2025 in der Personenstandssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2025 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 4 gegen den Be- schluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 11. Oktober 2023 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Gründe: A. Das vorliegende Personenstandsverfahren betrifft die Berichtigung des Geburtenregisters nach einer von den Eltern für das Kind getroffenen Namens- bestimmung. Das betroffene Kind wurde im November 2020 geboren. Die Mutter (Be- teiligte zu 1) ist afghanische Staatsangehörige. Der Vater (Beteiligter zu 2) gibt an, ebenfalls afghanischer Staatsangehöriger zu sein. Identität des Vaters und Eheschließung der Eltern sind nicht nachgewiesen. 1 2 - 3 - Schon vor der Geburt hatte der Vater mit Zustimmung der Mutter die An- erkennung der Vaterschaft erklärt. Die Mutter hatte alsdann für die Namensfüh- rung des Kindes das deutsche Recht gewählt und den Namen des Vaters zum Geburtsnamen des Kindes bestimmt. Später hatten die Eltern - ebenfalls noch vor Geburt des Kindes - Sorgeerklärungen nach § 1626 a BGB abgegeben. Die Eintragung des Kindes im Geburtenregister erfolgte zunächst mit dem Namen des Vaters und dem Zusatz „Namensführung nicht nachgewiesen“. Nachdem die Mutter ihre Identität durch Vorlage eines afghanischen Reisepas- ses nachgewiesen hatte, änderte das Standesamt (Beteiligter zu 3) den Namen des Kindes in den Namen der Mutter. Das Standesamt hat die Frage sodann im Wege der Zweifelsvorlage dem Amtsgericht vorgelegt. Das Amtsgericht hat das Standesamt nach § 48 PStG an- gewiesen, im Geburtenregister als Geburtsname des Kindes den Namen des Va- ters einzutragen mit dem Zusatz „Namensführung nicht nachgewiesen“. Das Oberlandesgericht hat die dagegen eingelegte Beschwerde der Standesamtsauf- sicht (Beteiligte zu 4) zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Standesamtsaufsicht. Bezüglich eines weiteren Kindes der Beteiligten zu 1 und 2 ist vor dem Senat das Verfahren XII ZB 503/23 anhängig. B. Die zulässige Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. 3 4 5 6 7 - 4 - I. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Dass die Rechtsbeschwerdebegrün- dung keinen Antrag gemäß § 71 Abs. 3 Nr. 1 FamFG enthält, ist unschädlich. Denn bei Anrufung der Rechtsbeschwerdeinstanz durch die Aufsichtsbehörde bedarf es keiner formellen oder materiellen Beschwer. Der Aufsichtsbehörde ist durch die Einräumung eines vom Inhalt der Entscheidung der Vorinstanzen un- abhängigen Beschwerderechts (§ 53 Abs. 2 PStG) eine verfahrensrechtliche Handhabe gegeben, um in wichtigen und umstrittenen Fragen eine klärende obergerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Das gilt auch für die Rechtsbe- schwerdeinstanz. Die Aufsichtsbehörde braucht mithin kein bestimmtes Ziel ihres Rechtsmittels anzugeben. Es genügt, dass sie eine Gesetz und Recht entspre- chende Entscheidung erwirken will (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 237, 315 = FamRZ 2023, 1618 Rn. 7 mwN). II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass die Namenserteilung des unbewiesenen Familiennamens des anderen Elternteils auch dann möglich sei, wenn der Familienname eines Elternteils feststehe. Sach- liche Gründe, das Namensbestimmungsrecht der Mutter nach § 1617 a BGB ein- zuschränken, seien nicht gegeben. Der Wortlaut des § 1617 a BGB setze nicht voraus, dass der gewählte Name urkundlich nachgewiesen sei. Mit dem geführten Namen sei der rechtmäßig zu führende Name gemeint. Die Bestimmungserklärung richte sich auf den von dem Elternteil, dessen Name zum Geburtsnamen des Kindes bestimmt wird, rechtmäßig zu führenden Namen. 8 9 10 11 - 5 - Der Wirksamkeit der Namensbestimmung stehe nicht entgegen, wenn die Eltern von einer Übereinstimmung des tatsächlich geführten mit dem rechtmäßig zu füh- renden Namen ausgingen und diese Vorstellung sich später als falsch heraus- stelle. Das Kind trage vielmehr kraft Gesetzes und mit Bindungswirkung statt des eingetragenen Namens den vom entsprechenden Elternteil rechtmäßig zu füh- renden Namen. Es seien auch keine Kindeswohlbelange zu erkennen, die es in Ausübung des staatlichen Wächteramts gebieten würden, die von den Eltern ge- troffene Namenswahl im Interesse des Kindes zu korrigieren oder § 1617 a Abs. 2 Satz 1 BGB teleologisch zu reduzieren. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Auf die Namenserteilung ist aufgrund der gemäß Art. 10 Abs. 3 EGBGB getroffenen Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden. Das Beschwerdegericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der erteilte Name des Vaters im Geburtenregister einzutragen ist. Die Namensbestimmung kann wie Anerkennung der Vaterschaft und Sor- geerklärungen in zulässiger Weise schon vor der Geburt erklärt werden, und zwar gegenüber dem (voraussichtlich) nach § 18 PStG für die Beurkundung der Ge- burt zuständigen Standesamt (vgl. Staudinger/Lugani BGB [2020] § 1617 a Rn. 28 mwN), wie im vorliegenden Fall geschehen. Ob für die Namensbestim- mung § 1617 a Abs. 2 Satz 1 BGB in der bis zum 30. April 2025 geltenden Fas- sung (vgl. Art. 229 § 67 Abs. 2 EGBGB, im Folgenden: aF) oder wegen der eben- falls noch vor Geburt abgegebenen Sorgeerklärungen § 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt (so Staudinger/Lugani BGB [2020] § 1617 a Rn. 28 mwN; vgl. auch Botthof in Botthof/Kiehn/v.Bary DtNamR 2. Aufl. § 1617 a BGB Rn. 104), kann vorliegend offenbleiben. Denn bei Anwendbarkeit von § 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB wäre die zuvor erklärte Namenserteilung nach § 1617 a Abs. 2 Satz 1 BGB aF (nunmehr § 1617 a Abs. 3 Satz 1 BGB) in eine solche nach § 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB um- 12 13 - 6 - zudeuten (vgl. Staudinger/Lugani BGB [2020] § 1617 a Rn. 28), zumal sie eben- falls auf dem übereinstimmenden Willen beider Eltern beruht und zu dem von ihnen gewollten Ergebnis führt. a) Nach der zu § 1617 b Abs. 1 BGB ergangenen Rechtsprechung des Senats richtet sich die Bestimmung des Geburtsnamens auf den vom Elternteil, dessen Name dem Kind erteilt werden soll, rechtmäßig zu führenden Namen. Wenn dieser nicht dem tatsächlich geführten und im Personenstandsregister ein- getragenen Namen entspricht, steht dies der Wirksamkeit der Bestimmungser- klärung nicht entgegen. Ist der vom Elternteil zu führende Name nicht nachge- wiesen, so ist im Geburtenregister als gewählter Geburtsname des Kindes der vom Elternteil tatsächlich geführte Name mit dem einschränkenden Zusatz „Na- mensführung nicht nachgewiesen“ zu beurkunden (Senatsbeschluss vom 3. Fe- bruar 2021 - XII ZB 391/19 - FamRZ 2021, 831 Rn. 17 ff.). Diese Grundsätze gelten ebenfalls für die Namensbestimmung nach § 1617 BGB (Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2025 - XII ZB 503/23 - zur Veröf- fentlichung bestimmt) oder nach § 1617 a BGB, welche insoweit keine entschei- denden Besonderheiten aufweist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Februar 2021 - XII ZB 391/19 - FamRZ 2021, 831 Rn. 20). Die Beurkundung eines feststehenden Personenstandsfalls kann auch dann geboten sein, wenn einzelne Personenstandsmerkmale sich nicht nachwei- sen bzw. aufklären lassen (Senatsbeschluss vom 3. Februar 2021 - XII ZB 391/19 - FamRZ 2021, 831 Rn. 23 mwN). Durch eine Beurkundung trotz verblei- bender Unklarheiten wird in diesen Fällen neben dem staatlichen Ordnungsinter- esse an der lückenlosen Registrierung feststehender Personenstandsfälle insbe- sondere auch dem Anspruch der Betroffenen auf Beurkundung Rechnung getra- 14 15 16 - 7 - gen, ohne dass zugleich dem Registereintrag eine über die vom Standesamt ge- wonnenen Erkenntnisse hinausgehende Beweiswirkung verliehen wird (Senats- beschlüsse BGHZ 221, 1 = FamRZ 2019, 614 Rn. 21 und vom 3. Februar 2021 - XII ZB 391/19 - FamRZ 2021, 831 Rn. 24). An diesen Grundsätzen hat sich durch die zum 1. Mai 2025 in Kraft getre- tene Namensrechtsreform nichts geändert. b) Für eine abweichende Behandlung der vorliegenden Fallkonstellation, in der anders als im Fall des Senatsbeschlusses vom 3. Februar 2021 (XII ZB 391/19 - FamRZ 2021, 831) nicht die Namensführung beider Eltern, sondern nur die des Vaters ungeklärt und die Namensführung der Mutter nachgewiesen ist (dafür OLG München StAZ 2022, 180; Wall StAZ 2022, 182), besteht kein Raum. aa) Nach Auffassung des Oberlandesgerichts München widerspricht es sowohl dem Kindeswohl als auch dem „staatlichen Interesse an einer ordnungs- gemäßen Verwaltung“, wenn der gesicherte, von dem nachgewiesenen Namen der Mutter abgeleitete Geburtsname gegen einen vorläufigen, bislang unbewie- senen Familiennamen des Vaters eingetauscht würde. Eine Namenserteilung des unbewiesenen Familiennamens des Vaters komme nicht in Betracht, wenn ein gesicherter Name, nämlich derjenige der Mutter, feststehe (OLG München StAZ 2022, 180). Nach einer weiteren Auffassung ist das Wahlrecht der Eltern zwischen dem gesicherten Familiennamen der Mutter und dem ungesicherten Familiennamen des Vaters aus verfassungsrechtlichen Gründen ausgeschlos- sen. Das Kindeswohl sei vom Staat gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG auch gegen- über den Eltern zu schützen, was sich methodisch mit einer teleologischen Re- duktion der §§ 1617 Abs. 1 Satz 1, 1617 a Abs. 2, 1617 b Abs. 1 BGB begründen lasse (Wall StAZ 2022, 182, 184). 17 18 19 20 - 8 - bb) Dabei wird jedoch bereits außer Acht gelassen, dass die Namensbe- stimmung vom Gesetz in §§ 1617 ff. BGB bewusst den Eltern überantwortet und nicht mit einer Kindeswohlprüfung verbunden ist. Das Recht zur Namensbestim- mung ist Teil des von Art. 6 Abs. 2 GG geschützten Elternrechts (vgl. BVerfG FamRZ 2002, 306, 307 f.). Zumal § 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB eine Kindeswohl- prüfung nicht vorsieht und bei der Wahl des Familiennamens - anders als bei der gesetzlich nicht geregelten Vornamensbestimmung - eine verantwortungslose Namenswahl (vgl. dazu BVerfG FamRZ 2009, 294 Rn. 12; OLG Bremen NJW-RR 2014, 1156 f.) sowie ein damit verbundener Missbrauch des Eltern- rechts regelmäßig ausscheidet, besteht grundsätzlich keine Veranlassung für eine staatliche Reglementierung der von den sorgeberechtigten Eltern zu treffen- den Namensbestimmung. Da diese sich nach der Rechtsprechung des Senats auf den rechtmäßig zu führenden Namen richtet, ist auch insoweit ein Missbrauch des Bestimmungsrechts ausgeschlossen. Die von den Eltern erklärte Namens- bestimmung ist demnach wirksam und muss vom Standesamt bei der Eintragung im Geburtenregister berücksichtigt werden. Ein möglicher staatlicher Eingriff in das Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG hätte seinen Platz demzufolge vorrangig in der von § 1666 BGB ge- regelten Sorgerechtsentziehung, die eine Gefährdung des Kindeswohls voraus- setzt. Sollte eine Gefährdung des Kindeswohls durch die Namenswahl in Be- tracht kommen, wäre einer solchen mithin durch gerichtliche Entziehung des Sor- gerechts im Hinblick auf die Befugnis zur Namensbestimmung zu begegnen. Diese Entscheidung ist dem Familiengericht vorbehalten. Wenn und solange eine entsprechende Entziehung vom Familiengericht nicht ausgesprochen wurde, be- steht die elterliche Sorge unbeschränkt. Dass durch die Erteilung des rechtmäßig zu führenden Namens eines Elternteils das Kindeswohl gefährdet werden könnte, liegt ohnedies fern. 21 - 9 - Ist der von den Eltern erteilte Name nicht gesichert, reicht auch dies für eine Kindeswohlgefährdung nicht aus. Dementsprechend hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Personenstandsrechts in der nicht nachgewiesenen Namensführung keinen Hin- derungsgrund für die entsprechende Namenserteilung gesehen (Senatsbe- schluss vom 3. Februar 2021 - XII ZB 391/19 - FamRZ 2021, 831). Ist die Namensführung des anderen Elternteils nachgewiesen, mag dies zwar einen Gesichtspunkt bei der Abwägung der Kindeswohlbelange darstellen, der für die Wahl des Elternteils mit gesichertem Namen spricht. Mangels Kindes- wohlgefährdung obliegt diese Entscheidung aber allein den sorgeberechtigten Eltern im Rahmen der ihnen von Art. 6 Abs. 2 GG garantierten Elternautonomie. In Anbetracht der in § 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 1617 a Abs. 2 Satz 1 BGB aF bewusst getroffenen Entscheidung des Gesetzgebers scheidet daher auch eine geltungserhaltende Reduktion aus, weil dadurch in der Sache die autonome Ent- scheidung der Eltern unzulässigerweise durch eine vom Gesetz nicht vorgese- hene offene Kindeswohlabwägung begrenzt werden könnte. 22 23 - 10 - 3. Das Beschwerdegericht hat die sich aus der Rechtsprechung des Se- nats ergebenden Maßstäbe zutreffend angewendet. Die vom Amtsgericht ge- troffene Anweisung an das Standesamt zur Berichtigung des Eintrags im Gebur- tenregister ist daher zu Recht ergangen. Guhling RiBGH Prof. Dr. Klinkhammer Günter ist wegen Urlaubs an der Signatur gehindert. Guhling Nedden-Boeger Krüger Vorinstanzen: AG Schweinfurt, Entscheidung vom 21.07.2023 - 5 UR III 13/22 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 11.10.2023 - 3 Wx 5/23 - 24