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Entscheidung

2 StR 296/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:061025B2STR296
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:061025B2STR296.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 296/25 vom 6. Oktober 2025 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Totschlags hier: Anschluss der Nebenkläger S. K. und E. K. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 6. Oktober 2025 gemäß § 396 Abs. 2 Satz 1 StPO beschlossen: Es wird festgestellt, dass sich die Kinder des Getöteten S. K. und E. K. dem Verfahren wirksam als Nebenkläger angeschlossen haben. Gründe: I. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Totschlags mit Urteil vom 26. Sep- tember 2024 zu Freiheitsstrafen von neun Jahren bzw. acht Jahren und sechs Mona- ten verurteilt. Auf die Revisionen der Angeklagten sind die Akten am 6. August 2025 bei dem Bundesgerichtshof eingegangen. Die Bevollmächtigte der Kinder des Getöteten hat mit Schriftsatz vom 25. Au- gust 2025 gegenüber der Staatsanwaltschaft in der Form des § 32d Satz 2 StPO be- antragt, ihre Nebenklage zuzulassen. Dieser Schriftsatz ist dem Senat über den Ge- neralbundesanwalt zugeleitet worden. Auf die Benachrichtigung über diese Zuleitung hat die Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 9. September 2025 in der Form des § 32d Satz 2 StPO ihre der Anschlusserklärung vorausgegangene Anfrage nach dem bei der Staatsanwaltschaft geführten Aktenzeichen an den Bundesgerichtshof übersandt. II. Der Anschluss der Kinder des Getöteten ist wirksam. Sie gehören zu dem zum Anschluss befugten Personenkreis (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO). Der Anschluss kann, da er in jeder Lage des Verfahrens zulässig ist (§ 395 Abs. 4 Satz 1 StPO), auch noch im Revisionsverfahren erklärt werden. Er ist unabhängig davon, ob noch eine Rechtsmit- telbefugnis des Nebenklägers besteht (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2025 – 2 StR 193/25 mwN). 1 2 3 - 3 - Die Anschlusserklärung erfüllt auch im Übrigen die Voraussetzungen des § 396 Abs. 1 Satz 1 StPO. Zwar hat die Bevollmächtigte die Erklärung vom 25. August 2025 an eine zur Empfangnahme unzuständige Stelle gesandt. Zuständig für die Entgegen- nahme war zu diesem Zeitpunkt das Revisionsgericht als das mit der Sache befasste Gericht. Aus dem Schriftsatz der Bevollmächtigten vom 9. September 2025 ergibt sich jedoch hinreichend deutlich, dass eine Erklärung gegenüber dem Senat gewollt ist. Menges Appl Zeng Grube Lutz Vorinstanz: Landgericht Köln, 26.09.2024 - 111 Ks 5/24 4