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Entscheidung

XIII ZB 59/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:061025BXIIIZB59
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:061025BXIIIZB59.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XIII ZB 59/22 vom 6. Oktober 2025 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt sowie die Richterinnen Dr. Picker, Dr. Vogt-Beheim und Dr. Holzinger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 15. August 2022 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: Die Rechtbeschwerde ist nicht begründet. 1. Das Beschwerdegericht hat den Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3b Nr. 5 AufenthG rechtsfehlerfrei bejaht; seine tatrichterliche Würdigung ist nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2018 - V ZB 151/17, Asylmagazin 2018, 459 Rn. 9 mwN). Der Betroffene hat nach Aufforderung durch die beteiligte Behörde mit Schreiben vom 18. September 2020, an der Vorbereitung der Ausreise mitzuwirken und einen Antrag auf Ausstellung eines Passersatzpapiers auszufüllen, die Ausfüllung ver- weigert. Dem Schreiben war die erforderliche Belehrung auf Deutsch und Rus- sisch beigefügt, nach der der Betroffene im Falle der Verweigerung oder Unter- lassung der Mitwirkungshandlung inhaftiert werden könne. Soweit die Rechtsbe- schwerde geltend macht, die korrekte Übersetzung sei nicht gewährleistet gewe- sen, weil sie mithilfe eines Übersetzungsprogramms erstellt worden sei, reicht 1 2 - 3 - das mangels eines aufgezeigten erheblichen Übersetzungsfehlers nicht aus, um das Vorliegen einer für den Betroffenen verständlichen Belehrung in Zweifel zu ziehen und gemäß § 26 FamFG weitere Ermittlungen zu veranlassen. Zudem ist der Betroffene der Anordnung zur Vorlage eines gültigen Ausreisedokuments bis zum 22. Juli 2021 nicht nachgekommen und hat am 2. August 2021 mitgeteilt, nicht freiwillig auszureisen. Ob daneben auch die Voraussetzungen des § 62 Abs. 3b Nr. 1 AufenthG gegeben waren, bedarf keiner Entscheidung; zu Recht durfte das Landgericht bei seiner Gesamtwürdigung aber berücksichtigen, dass der Betroffene bei der beteiligten Behörde ein gefälschtes italienisches Identitäts- dokument vorgelegt hatte, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. 2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerde- gericht seine Sachaufklärungspflicht gemäß § 26 FamFG in Bezug auf den be- haupteten Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot nicht verletzt (zum Be- schleunigungsgebot vgl. nur BGH, Beschluss vom 17. September 2024 - XIII ZB 23/22, DVBl 2025, 162 Rn. 13 mwN). Das Beschwerdegericht musste die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob eine Abschiebung nach Tadschi- kistan mit einer anderen Fluglinie bereits am 31. Juli 2022 hätte erfolgen können, nicht aufklären. Angesichts der personellen und organisatorischen Belastungen einer an einem Sonntag durchzuführenden Abschiebung, der Verfügbarkeit eines Abschiebungsflugs mit einer für Flugabschiebungen erprobten Fluggesellschaft am 18. August 2022 und der weiteren mit diesem Flug geplanten und ebenfalls eine Begleitung erfordernden Abschiebung lag es im vorliegenden Einzelfall noch innerhalb des der Behörde eingeräumten organisatorischen Spielraums, den Flug für den 18. August 2022 zu planen. 3 - 4 - 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. Roloff Tolkmitt Picker Vogt-Beheim Holzinger Vorinstanzen: AG Paderborn, Entscheidung vom 02.08.2022 - 11 XIV(B) 185/22 - LG Paderborn, Entscheidung vom 15.08.2022 - 5 T 216/22 - 4