Entscheidung
XIII ZB 6/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:061025BXIIIZB6
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:061025BXIIIZB6.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XIII ZB 6/22 vom 6. Oktober 2025 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt sowie die Richterinnen Dr. Picker, Dr. Vogt-Beheim und Dr. Holzinger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Vertrauensperson des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 3. Dezember 2021 und der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 5. Januar 2022 den Betroffenen in sei- nen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Vertrauensperson des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Kreis Unna auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist begründet, weil - was die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt - die beteiligte Behörde zum Zeitpunkt der Stellung des Haftverlän- gerungsantrags dafür nicht zuständig war (vgl. zur Unzulässigkeit des Haftan- trags bei Unzuständigkeit der Behörde BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2021 - XIII ZB 80/19, juris Rn. 6 mwN; vom 5. Dezember 2023 - XIII ZB 32/21, juris Rn. 6 mwN; vom 17. September 2024 - XIII ZB 71/22, juris Rn. 9). Eine Zustän- digkeit der beteiligten Behörde folgte zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht aus § 15 1 - 3 - Abs. 3 Satz 1 der nordrhein-westfälischen Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen (ZustAVO NRW) vom 10. September 2019 (GV. NRW. S. 593). Diese war zwar ursprünglich gegeben, nachdem der Betroffene bei seinem er- sten Aufenthalt in Deutschland in der Landeserstaufnahmeeinrichtung Bochum wohnsitzpflichtig war. Die Wohnsitzpflicht und damit auch die Zuständigkeit der beteiligten Behörde endete aber mit der Überstellung des Betroffenen nach Ita- lien am 12. Oktober 2020 in Vollziehung der Abschiebungsanordnung des Bun- desamts vom 8. Oktober 2019 (vgl. Heusch in BeckOK Ausländerrecht, 45. Ed. [1.7.2025], § 47 AsylG Rn. 12; Röder in BeckOK Migrations- und Integrations- recht, 22. Ed. [1.8.2025], § 47 AsylG Rn. 22; Bender/Bethke in Hofmann, Auslän- derrecht, 3. Aufl., § 47 AsylG Rn. 42). Nach der unerlaubten Wiedereinreise des Betroffenen lebte sie nicht wieder auf (vgl. Bender/Bethke in Hofmann, aaO, § 47 AsylG Rn. 45 f.). Auch der am 21. Oktober 2021 vom Betroffenen aus der erst- malig angeordneten Haft gestellte Asylfolgeantrag konnte gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG keine (neue) gesetzliche Wohnsitz- pflicht des Betroffenen begründen, weil er sich in Haft befand. Die Zustellung einer Zuteilungsanordnung gemäß § 15a Abs. 1, § 15a Abs. 4 Satz 4 AufenthG ist nicht ersichtlich. Die beteiligte Behörde hat im Rechtsbeschwerdeverfahren auf die Rüge der Rechtsbeschwerde auch keine Stellungnahme abgegeben und aufgezeigt, woraus sich ihre Zuständigkeit ableitete. - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgese- hen. Roloff Tolkmitt Picker Vogt-Beheim Holzinger Vorinstanzen: AG Paderborn, Entscheidung vom 03.12.2021 - 11 XIV(B) 210/21 - LG Paderborn, Entscheidung vom 05.01.2022 - 5 T 266/21 - 2