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Leitsatz

XIII ZB 63/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:061025BXIIIZB63
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:061025BXIIIZB63.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XIII ZB 63/22 vom 6. Oktober 2025 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein AufenthG § 62 Abs. 3b Nr. 1 Zur Identität im Sinn des § 62 Abs. 3b Nr. 1 AufenthG gehört auch die Staatsan- gehörigkeit. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2025 - XIII ZB 63/22 - LG Hamburg AG Hamburg - 2 - Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt sowie die Richterinnen Dr. Picker, Dr. Vogt-Beheim und Dr. Holzinger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 29 - vom 24. August 2022 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: I. Der Betroffene, ein ghanaischer Staatsangehöriger, reiste am 13. März 2015 nach Deutschland ein. Er stellte mit der Angabe, er sei ghanai- scher Staatsangehöriger, am 17. März 2015 einen Asylantrag. Diesen lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 27. April 2016 ab und drohte dem Betroffenen die Abschiebung nach Ghana an. Eine Identifizierung durch eine ghanaische Delegation konnte nicht erfolgen, weil der Betroffene bei einer Sammelanhörung am 29. November 2017 behauptete, er sei togoischer Staatsangehöriger. Vorführungen bei einer togoischen Delegation scheiterten 2018 und 2019. Seit dem 20. März 2019 verfügte der Betroffene nicht mehr über eine Duldung. Er war seit dem 21. Februar 2020 unbekannten Aufenthalts und seinen späteren Angaben nach obdachlos. Im Mai 2022 konnte eine Kopie der ghanaischen Geburtsurkunde des Betroffenen beschafft werden, und am 23. Mai 2022 bestätigte die ghanaische Botschaft die ghanaische Staatsangehörigkeit des Betroffenen. 1 - 3 - Auf Antrag der beteiligten Behörde vom 20. Juli 2022 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom selben Tag gegen den Betroffenen Sicherungshaft bis zum 22. September 2022 angeordnet. Auf die Beschwerde hat das Landgericht am 24. August 2022 festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts den Betroffe- nen bis zum 25. August 2022 in seinen Rechten verletzt hat, und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung wendet sich der Be- troffene mit der Rechtsbeschwerde, die er nach seiner Abschiebung am 22. September 2022 mit dem Feststellungsantrag weiterverfolgt. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. 1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, der Haftantrag enthalte nach Ergänzung im Beschwerdeverfahren die gemäß § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG erforderlichen Angaben. Insbesondere sei nunmehr nachvollziehbar dar- gelegt, dass aufgrund der früheren Verwicklung des Betroffenen in Straftaten und seiner teils aggressiven Verhaltensweisen eine begleitete Rückführung notwen- dig sei, die einen erheblichen zeitlichen Vorlauf erfordere. Zu Recht habe das Amtsgericht den Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Auf- enthG als erfüllt angesehen. Diese werde gemäß § 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG vermutet, denn der Betroffene habe trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht seinen Aufenthaltsort gewechselt, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzu- geben, unter der er erreichbar war. Eine Übersetzung des Hinweises in eine der ghanaischen Landessprachen sei ausreichend. Der Einwand des Betroffenen, er spreche kein Englisch, sei demgegenüber unbeachtlich. Der Betroffene habe fer- ner über seine Identität getäuscht, indem er gegenüber der ghanaischen Vertre- tung behauptet habe, er komme aus Togo, so dass auch der konkrete Anhalts- punkt für eine Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3b Nr. 1 AufenthG gegeben sei. Nach umfassender Abwägung aller Gesichtspunkte sei selbst bei Fehlen der Voraus- 2 3 4 - 4 - setzungen der Tatbestände der § 62 Abs. 3a und 3b AufenthG Fluchtgefahr ge- mäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gegeben. Ein Ergreifen des Betroffenen sei jeweils nur zufällig möglich gewesen. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. a) Der Haftanordnung hat ein zulässiger Haftantrag zugrunde gele- gen. Der Antrag der beteiligten Behörde erfüllt die gesetzlichen Anforderungen (§ 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG). Auch die Angaben zur erforderlichen Dauer der Haft waren nach den Ergänzungen durch die beteiligte Behörde im Beschwerde- verfahren, zu denen der Betroffene persönlich angehört worden ist, für die wei- tere Haft ausreichend. Danach sollte der Betroffene wegen begangener Strafta- ten und aggressiven Verhaltens mit Sicherheitsbegleitung abgeschoben werden. Eine sicherheitsbegleitete Abschiebung mit Linienflug war nicht möglich und die Chartermaßnahme am 22. September 2022 die schnellstmögliche Rückfüh- rungsmöglichkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - XIII ZB 47/20, juris Rn. 13). Weiterer Angaben zum Verfahren zur Beschaffung eines Passersatzpa- piers bedurfte es nicht, nachdem die beteiligte Behörde mitgeteilt hatte, dass der Betroffene nach Vorlage der Kopie seiner Geburtsurkunde von den ghanaischen Behörden identifiziert worden sei und Verzögerungen durch diese nicht zu erwar- ten seien. b) Im Ergebnis zu Recht hat das Beschwerdegericht den Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG bejaht. aa) Es besteht ein konkreter Anhaltspunkt für die Annahme von Flucht- gefahr nach § 62 Abs. 3b Nr. 1 AufenthG, weil der Betroffene durch unterschied- liche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit über seine Identität getäuscht hat. 5 6 7 8 - 5 - (1) Nach dieser Vorschrift kann ein konkreter Anhaltspunkt für Flucht- gefahr sein, dass der Ausländer gegenüber den mit der Ausführung des Aufent- haltsgesetzes betrauten Behörden über seine Identität in einer für ein Abschie- bungshindernis erheblichen Weise getäuscht und die Angabe nicht selbst berich- tigt hat, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität. Zur Identität im Sinn des § 62 Abs. 3b Nr. 1 AufenthG gehören jedenfalls die Personalien gemäß § 91e Nr. 1 AufenthG und somit auch die Staatsangehörigkeit (vgl. Keßler in Hofmann, NK-Ausländerrecht, 3. Aufl., § 62 AufenthG Rn. 27; Hailbronner, Aus- länderrecht, 140. AL, § 62 AufenthG Rn. 117; BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2021 - XIII ZB 20/20, NVwZ-RR 2021, 595 Rn. 10; vom 11. Juli 2023 - XIII ZA 3/23, juris Rn. 21). Dem steht die gesonderte Nennung der Staatsange- hörigkeit neben der Identität in § 49 Abs. 2 AufenthG und § 60b Abs. 1 AufenthG nicht entgegen, zumal der Begriff der Identität in den amtlichen Überschriften die- ser Vorschriften als Oberbegriff verwendet wird. Falsche Angaben über die Staatsangehörigkeit als Teil der Identität können die Abschiebung erheblich er- schweren und sind daher als Anhaltspunkt für das Vorliegen von Fluchtgefahr von besonderer Relevanz. (2) Der Betroffene hat bei Stellung des Asylantrags zunächst angege- ben, (nur) ghanaischer Staatsangehöriger zu sein. Bei der Anhörung vor einer ghanaischen Delegation hat er sodann am 29. November 2017 aber erklärt, (nur) togoischer Staatsangehöriger zu sein, wobei schließlich - mehrere Jahre später - seine ghanaische Staatsangehörigkeit bestätigt werden konnte. Zwar weist die Rechtsbeschwerde zu Recht darauf hin, dass der Betroffene bei der Anhörung zudem angegeben hat, sein Vater stamme aus einer Stadt im Norden Togos und er gehöre einem Stamm an, der in der Grenzregion zu Togo lebe. Das schließt eine Identitätstäuschung aber nicht aus. Angesichts des Umstands, dass der Be- troffene zunächst behauptet hat, ghanaischer Staatsangehöriger zu sein, und 9 10 - 6 - dies schließlich auch bestätigt werden konnte, spricht bereits viel für eine vor- sätzliche Täuschung bei der Anhörung durch die ghanaischen Behörden, auf die es für eine Abschiebung entscheidend ankam. Selbst wenn dem Betroffenen aber nicht sicher bekannt gewesen sein sollte, welchem Staat er angehört, hätte er dies bereits bei der Stellung des Asylantrags und sodann spätestens bei der Anhörung offenlegen müssen, weil die Angabe, er sei möglicherweise ghanai- sche Staatsangehöriger, zu einer weiteren Prüfung der ghanaischen Behörden geführt hätte. Die Vorgabe der falschen Identität ist auch gegenüber einer mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes betrauten Behörde erfolgt, weil bei der An- hörung eine Mitarbeiterin der Bundespolizei anwesend war. Die beteiligte Be- hörde hat aufgrund der falschen Angabe in der Folge versucht, eine Identifizie- rung des Betroffenen durch die togoischen Behörden herbeizuführen. bb) Dieser Identitätstäuschung kommt bei Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls hohes Gewicht zu, weil durch die Falschangabe die Identifizierung des Betroffenen durch die ghanaischen Behörden zunächst ver- hindert und damit die Abschiebung des Betroffenen um fast fünf Jahre verzögert wurde. Auf dieser Grundlage ist die vom Beschwerdegericht vorgenommene Ge- samtabwägung - bei der es zutreffend berücksichtigt hat, dass der Betroffene ohne festen Wohnsitz war, seinen Lebensunterhalt mit dem Sammeln von Pfand- flaschen bestritt und von 2020 bis 2022 für die beteiligte Behörde nicht erreichbar war - zur Feststellung von Fluchtgefahr im Ergebnis nicht zu beanstanden. Darauf, ob das Beschwerdegericht ferner zu Recht die Vermutung des § 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG bejaht hat, kommt es nicht an. c) Auch die angeordnete Dauer der Haft war entgegen der Rechtsbe- schwerde im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Das Beschwerdegericht hat das Beschleunigungsgebot hinreichend beachtet (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17. September 2024 - XIII ZB 23/22, juris Rn. 13 mwN). Die beteiligte Be- hörde hat ihren Haftantrag im Beschwerdeverfahren - wie ausgeführt (siehe 11 12 - 7 - Rn. 6) zulässigerweise dahin ergänzt, dass der Betroffene wegen Körperverlet- zung, Diebstahls und versuchten Raubes strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, sich verbal aggressiv zeige und die geplante Chartermaßnahme die schnellstmögliche Rückführungsmaßnahme sei. Dazu hatte der anwaltlich ver- tretene Betroffene, der im Beschwerdeverfahren erneut persönlich angehört wor- den ist, ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme, hat sich ausweislich des angegriffenen Beschlusses dagegen aber nicht gewendet. Eine schnellere und gleich sichere Möglichkeit der Abschiebung kam nach den Feststellungen daher schon nicht in Betracht. Insbesondere war die Behörde entgegen der Rechtsbe- schwerde nicht zur Prüfung verpflichtet, ob die mit einem erheblichen organisa- torischen Aufwand einhergehende Chartermaßnahme hätte vorgezogen werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2024 - XIII ZB 23/22, DVBl 2025, 162 Rn. 15 f.). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Roloff Tolkmitt Picker Vogt-Beheim Holzinger Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 20.07.2022 - 219a XIV 204/21 - LG Hamburg, Entscheidung vom 24.08.2022 - 329 T 46/22 - 13