Entscheidung
6 StR 332/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:081025B6STR332
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:081025B6STR332.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 332/25 vom 8. Oktober 2025 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2025 nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Lüneburg vom 30. Januar 2025 im Einziehungsausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen, davon in drei Fällen in Tat- einheit mit Handeltreiben mit Cannabis, und wegen Handeltreibens mit Cannabis in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 268.500 Euro angeordnet. Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiell-rechtliche Über- prüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hingegen begegnet der Ausspruch über die 1 2 - 3 - Einziehung durchgreifenden sachlich-rechtlichen Bedenken, weil die Feststellun- gen lückenhaft sind. Das Landgericht hat lediglich festgestellt, dass der Angeklagte in den Fäl- len II.1 bis II.4, II.7, II.9 bis II.19 der Urteilsgründe die von ihm angekauften Dro- gen gewinnbringend veräußerte. Als Wert der Taterträge hat es die jeweiligen Ankaufspreise eingezogen. Zwar ist das Landgericht nicht daran gehindert, seiner Entscheidung die festgestellten Einkaufspreise zu Grunde zu legen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2025 – 2 StR 484/24, Rn. 9; Urteil vom 10. Juni 1999 – 4 StR 135/99). Den Urteilsgründen lässt sich aber auch in ihrem Gesamtzusammenhang nicht entnehmen, dass dem Angeklagten durch den Abverkauf des gehandelten Ko- kains und Marihuanas jedenfalls den Einkaufspreisen entsprechende Zahlungen im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB zugeflossen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 2025 – 5 StR 755/24, Rn. 8). 2. Da weitere Feststellungen hierzu möglich erscheinen, ist die Sache in- soweit neu zu verhandeln und zu entscheiden. Einer Aufhebung von Feststellun- gen bedarf es nicht (§ 353 Abs. 2 StPO). Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts Teilnehmer einer Handelskette auf verschiedenen Stufen, in der dieselbe Menge an Betäubungs- mitteln mehrfach umgesetzt wurde, grundsätzlich nicht als Gesamtschuldner haf- ten (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2019 – 3 StR 194/19, NStZ-RR 2019, 382; 3 4 5 6 - 4 - Urteil vom 16. Mai 2006 – 1 StR 46/06, NJW 2006, 2500). Die Anordnung ge- samtschuldnerischer Haftung des Angeklagten scheidet demnach selbst dann aus, wenn dieser die ihm etwaig zugeflossenen Verkaufserlöse an die Verkäufer der Drogen weitergeleitet haben sollte. Bartel Fritsche von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Lüneburg, 30.01.2025 - 22 KLs/2005 Js 17409/23 (21/24) RiBGH Wenske ist dienstlich orts- abwesend und daher an der Un- terschriftsleistung gehindert. Bartel