Leitsatz
XII ZR 28/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:081025BXIIZR28
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:081025BXIIZR28.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 28/25 vom 8. Oktober 2025 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein UKlaG § 1; ZPO §§ 3, 544 Abs. 2 Nr. 1 Zur Festsetzung von Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei einer gegen die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gerichteten Unterlas- sungsklage nach § 1 UKlaG durch einen qualifizierten Verbraucherverband. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2025 - XII ZR 28/25 - OLG München LG München I - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2025 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur und die Richterinnen Dr. Krüger und Dr. Recknagel beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 39. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Februar 2025 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig ver- worfen. Wert: 2.500 € Gründe: I. Die Parteien streiten um einen Unterlassungsanspruch nach dem Unter- lassungsklagengesetz (UKlaG). Der Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Verbraucherverbände eingetra- gener Verband. Die Beklagte betreibt ein Mietwagenunternehmen. Sie verwen- dete gegenüber Kunden, auch soweit diese Verbraucher sind, in ihren Allgemei- nen Geschäftsbedingungen eine Bestimmung mit dem folgenden Inhalt: „Sonstige Gebühren und Steuern - Aufwandspauschale für die Bear- beitung von Gesetzesverstößen (Straftaten, Ordnungswidrigkeiten usw.) 1 2 - 3 - Für die Bearbeitung von Verstößen gegen Verkehrs- und Ordnungs- vorschriften, Besitzstörungen und sonstige Gesetzesverstöße erhebt [die Beklagte] eine Aufwandspauschale in Höhe von 29,00 EUR, es sei denn, der Mieter weist nach, dass [der Beklagten] kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist.“ Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Unterlassung der Ver- wendung dieser Klausel. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Be- rufung des Klägers hat das Oberlandesgericht (OLG München Urteil vom 28. Fe- bruar 2025 - 39 U 4778/23 - juris, auszugsweise veröffentlicht in MDR 2025, 925) die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und der Klage mit folgender Be- gründung stattgegeben: Die Klausel sei gemäß § 309 Abs. 5 lit. a BGB als überhöhte Schadens- pauschale unwirksam, weil die Beklagte nicht schlüssig dargetan habe, dass bei einer Bearbeitung von Verstößen gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften, Besitzstörungen und sonstigen Gesetzesverstößen typischerweise ein Schaden in Höhe von 29 Euro entstehe. Soweit mit der Pauschale allgemein der bei der Bearbeitung von Gesetzesverstößen entstehende Verwaltungsaufwand abgegol- ten werden solle, der durch das zu erwartende vertragswidrige Verhalten einer bestimmten Anzahl von Fahrzeugmietern entstehe, ohne aber im Einzelfall als Schaden ersatzfähig zu sein, handele es sich um eine unwirksame Preisneben- abrede. Die Pauschale sei insoweit mit wesentlichen Grundgedanken des Geset- zes unvereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und benachteilige den Mietwagenkun- den unangemessen. Zudem sei die Klausel auch in mehrfacher Hinsicht intrans- parent (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das Oberlandesgericht hat den Streitwert auf 2.500 Euro festgesetzt und die Revision nicht zugelassen. Mit der beabsichtigten Revision, deren Zulassung 3 4 5 - 4 - sie mit der Nichtzulassungsbeschwerde begehrt, möchte die Beklagte ihren Kla- geabweisungsantrag weiterverfolgen. Sie meint, ihre Beschwer übersteige jeden- falls 20.000 Euro. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist als unzulässig zu ver- werfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 Euro nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich nicht nur der Gebührenstreitwert, sondern auch die Rechtsmittelbeschwer in Ver- fahren nach dem Unterlassungsklagengesetz regelmäßig nach dem Interesse der Allgemeinheit am Unterbleiben des Gebrauchs der angegriffenen Klausel. Der wirtschaftlichen Bedeutung des Verbots, bestimmte Klauseln zu verwenden, kommt bei der Bemessung der Beschwer keine ausschlaggebende Bedeutung zu, um die Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Ge- meininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen All- gemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisi- ken zu schützen. Dies gilt nicht nur für die Beschwer eines Verbraucherschutz- verbandes, sondern grundsätzlich auch für die Bemessung der Beschwer des im Unterlassungsprozess unterlegenen Verwenders, denn das Interesse des kla- genden Verbands an der allgemeinen Untersagung einer Klausel korrespondiert mit dem Interesse des beklagten Verwenders an deren allgemeiner Weiterver- wendung. Ausgehend hiervon setzt der Bundesgerichtshof die Rechtsmittelbe- schwer in ständiger Übung senatsübergreifend regelmäßig mit 2.500 Euro je an- gegriffener (Teil-)Klausel an (vgl. BGH [III. Zivilsenat] Beschlüsse vom 27. Fe- bruar 2025 - III ZR 422/23 - K&R 2025, 330 Rn. 6 und vom 30. Januar 2025 6 7 - 5 - - III ZR 407/23 - MMR 2025, 432 Rn. 7; BGH [VIII. Zivilsenat] Beschlüsse vom 29. März 2022 - VIII ZR 99/21 - NJW-RR 2022, 782 Rn. 11 f. und vom 5. Fe- bruar 2019 - VIII ZR 277/17 - NJW 2019, 1531 Rn. 9 f.; BGH [IV. Zivilsenat] Be- schlüsse vom 6. Februar 2024 - IV ZR 436/22 - juris Rn. 3 und vom 29. Juli 2015 - IV ZR 45/15 - VersR 2016, 140 Rn. 3; BGH [II. Zivilsenat] Beschluss vom 6. Juli 2021 - II ZR 119/20 - juris Rn. 8 f.; BGH [X. Zivilsenat] Beschlüsse vom 17. November 2020 - X ZR 3/19 - MDR 2021, 195 Rn. 6 ff. und vom 21. März 2018 - X ZR 88/16 - juris Rn. 4; BGH [XI. Zivilsenat] Beschlüsse vom 24. März 2020 - XI ZR 516/18 - NJW-RR 2020, 1055 Rn. 5 und vom 10. Septem- ber 2019 - XI ZR 474/18 - juris). 2. Dies verkennt die Beschwerde nicht. Ihre gegen diese Rechtsprechung gerichteten Angriffe geben dem Senat indessen keine Veranlassung, von der bis- herigen Praxis abzuweichen. a) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verstößt insbesondere nicht gegen den Grundsatz, dass ein Rechtsmittelführer nicht nur deshalb vom Rechtsmittel ausgeschlossen werden darf, weil das nach § 3 ZPO bemessene (Angriffs-)Interesse des Klägers am Rechtsstreit geringer ist als die Beschwer des unterlegenen Beklagten (vgl. BGH Beschluss vom 10. Dezember 1993 - V ZR 168/92 - NJW 1994, 735, 736). aa) Das auf § 13 AGBG zurückgehende Instrument der Verbandsklage als „eingeschränkter Popularklage“ dient dem Zweck, den Rechtsverkehr von unzu- lässigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien und zu verhindern, dass sich die Vertragsfreiheit in einer bloßen Abschlussfreiheit erschöpft. Schutzobjekt des Verfahrens ist deshalb nicht der von einer möglicherweise un- zulässigen Klausel betroffene Verbraucher, sondern der Rechtsverkehr, der all- gemein von der Verwendung derartiger Klauseln freigehalten werden soll. Die 8 9 10 - 6 - nach dem Unterlassungsklagengesetz anspruchsberechtigten Verbraucher- schutzverbände füllen mit ihren Klagen ein öffentliches Interesse aus, was auch durch den Umstand verdeutlicht wird, dass der Gesetzgeber als Alternative oder Ergänzung eine öffentliche Aufsicht über Allgemeine Geschäftsbedingungen - etwa durch deren vorherige Genehmigung oder Registrierung - erwogen, sich anstelle einer solchen Regelung aber für das Modell der Verbandsklage entschie- den hat (vgl. BGH Beschluss vom 17. November 2020 - X ZR 3/19 - MDR 2021, 195 Rn. 12). bb) Wird der Streitgegenstand bei der Verbandsklage indessen durch das öffentliche Interesse an der Befreiung des Rechtsverkehrs von unwirksamen All- gemeinen Geschäftsbedingungen bestimmt, ist es weder ermessensfehlerhaft noch gar willkürlich, die konkrete wirtschaftliche Bedeutung der angegriffenen Klausel bei der Wertfestsetzung nach § 3 ZPO ganz überwiegend außer Betracht zu lassen und demgegenüber in den Blick zu nehmen, dass der altruistisch han- delnde Verbraucherverband bei der Wahrnehmung seiner im Allgemeininteresse liegenden Tätigkeit nicht durch ein übermäßiges Kostenrisiko belastet werden soll. Die Bewertung des Angriffsinteresses nach diesen Grundsätzen hat zur not- wendigen Folge, dass sich der im Prozess unterlegene Verbraucherverband als Kläger und Rechtsmittelführer regelmäßig nicht darauf berufen kann, bei der Er- mittlung seiner Beschwer müssten die erheblichen wirtschaftlichen Auswirkun- gen der angegriffenen Klausel auf eine Vielzahl von Kunden des Klauselverwen- ders werterhöhend berücksichtigt werden. Dann ist es aber - auch und gerade mit Blick auf das von der Beschwerde ins Feld geführte Prinzip der Rechtsschutz- gleichheit und Waffengleichheit im Prozess - nur folgerichtig, wenn auch der un- terlegene Klauselverwender als Beklagter für seine Beschwer nicht auf die wirt- schaftliche Bedeutung des angestrebten Klauselverbots abstellen kann, sondern die Bewertung seines Verteidigungsinteresses auf die Bewertung des Petitums 11 - 7 - beschränkt bleibt, es bestehe kein öffentliches Interesse daran, ihm die Verwen- dung der angegriffenen Bestimmung zu untersagen. b) Durch die Berücksichtigung von Kosteninteressen der Verbraucherver- bände im Rahmen der Wertfestsetzung nach § 3 ZPO werden auch die Regelun- gen in § 48 Abs. 1 Satz 2 GKG sowie in § 5 UKlaG iVm § 12 Abs. 3 UWG nicht unterlaufen. Den genannten Vorschriften lässt sich keine gesetzgeberische Kon- zeption dahingehend entnehmen, dass das Kosteninteresse der prozessbeteilig- ten Verbraucherverbände nur nach Maßgabe dieser Bestimmungen und nur im Rahmen der Festsetzung des Gebührenstreitwerts berücksichtigt werden dürfte (aA Winter/Bielefeld NJW 2024, 2516, 2518). aa) § 48 Abs. 1 Satz 2 GKG bestimmt für Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes, dass der aufaddierte Gebührenstreitwert 250.000 Euro nicht übersteigen darf. Aus dieser Regelung, durch die der allge- meine Höchstwert von 30 Millionen Euro (§ 39 Abs. 2 GKG) ganz erheblich her- abgesetzt wird, mag zwar auf die Vorstellung des Gesetzgebers geschlossen werden können, dass es möglich sei, Verbandsklageverfahren nach dem Unter- lassungsklagengesetz mit Streitwerten in dieser Größenordnung zu führen, was aber auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keineswegs aus- geschlossen ist. Im Übrigen belegt § 48 Abs. 1 Satz 2 GKG nur die Absicht des Gesetzgebers, die Streitwerte in solchen Verfahren niedrig zu halten (vgl. Schneider/Kurpat/Seggewiße Streitwert-Kommentar 15. Aufl. Rn. 2.80). bb) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht auch nicht in Wi- derspruch zu § 5 UKlaG iVm § 12 Abs. 3 UWG. Die hiernach mögliche Streit- wertbegünstigung für eine Partei stellt für den Verbraucherverband keinen - ge- genüber der unmittelbaren Berücksichtigung seines Kosteninteresses bei der Wertfestsetzung - vergleichbaren Schutz vor unangemessenen Kostenrisiken 12 13 14 - 8 - dar, nachdem diese nur auf Antrag im Einzelfall und nur bei konkreter erheblicher Gefährdung der wirtschaftlichen Lage des Verbands zulässig ist (vgl. bereits BGH Beschlüsse vom 22. Februar 2021 - IV ZR 216/21 - juris Rn. 3 und vom 23. Fe- bruar 2017 - III ZR 389/16 - juris Rn. 5). Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Beschwerde auch nicht aus der zum Lauterbarkeitsrecht ergangenen Rechtsprechung des I. Zivil- senats des Bundesgerichtshofs, wonach bei qualifizierten Verbraucherverbän- den im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG der regelmäßig geringen finanziellen Ausstattung dieser Verbände und dem allgemeinen Interesse an ihrer Tätigkeit in Wettbewerbsprozessen (allein) durch eine großzügige Handhabung bei der Herabsetzung des Streitwertes nach § 12 Abs. 3 UWG (§ 12 Abs. 4 UWG aF) Rechnung zu tragen sei. Denn bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklagen eines qualifizierten Verbraucherverbandes ist dessen Klägerinteresse schon im Ausgangspunkt anders zu bewerten, nämlich auf der Grundlage der satzungs- mäßig wahrgenommenen Interessen der Verbraucher. Maßgebend sind gerade die Nachteile, die den Verbrauchern durch das beanstandete Wettbewerbsver- halten drohen (vgl. BGH Beschluss vom 24. November 2022 - I ZR 25/22 - GRUR 2023, 597 Rn. 7 mwN). Vor diesem Hintergrund hat der I. Zivilsenat mehr- fach ausdrücklich ausgesprochen, dass für die Bewertung des Klägerinteresses im Wettbewerbsprozess die für die Bewertung von Verbandsklagen nach dem Unterlassungsklagengesetz entwickelten Grundsätze nicht maßgeblich sind (vgl. BGH Beschlüsse vom 15. September 2016 - I ZR 24/16 - GRUR 2017, 212 Rn. 11 und vom 6. Juni 2013 - I ZR 128/11 - juris Rn. 3). Ist das Klagebegehren bei der Verbandsklage nach § 1 UKlaG (wie hier) auf das Verbot gerichtet, be- stimmte Klauseln zu verwenden, wird der wirtschaftlichen Bedeutung dieser Klauseln bei der Bemessung der Beschwer und des Streitwerts entsprechend der senatsübergreifend geübten Praxis des Bundesgerichtshofs auch in der Recht- sprechung des I. Zivilsenats keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen 15 - 9 - (vgl. BGH Beschluss vom 15. April 2021 - I ZR 23/20 - MMR 2021, 812 Rn. 12) und auf die Kosteninteressen des Verbraucherverbandes hingewiesen (vgl. BGH Beschlüsse vom 7. Mai 2015 - I ZR 108/14 - juris Rn. 6 und vom 5. Februar 2015 - I ZR 106/14 - juris Rn. 5). c) Schließlich gebieten auch die am 13. Oktober 2023 in Kraft getretenen Rechtsänderungen durch das Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (Ge- setz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes vom 8. Oktober 2023, BGBl. I Nr. 272 - VRUG) keine abweichende Beurteilung. aa) Nach § 6 Abs. 1 UKlaG nF ist nunmehr auch für Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz die erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberlandes- gerichte gegeben. Es ist zwar nicht vor der Hand zu weisen, dass der damit ver- bundene Wegfall einer Tatsacheninstanz zu einer Kostenentlastung für die be- teiligten Verbraucherverbände führen kann. Die Beschwerdeerwiderung weist in- dessen zu Recht darauf hin, dass die Klage im vorliegenden Verfahren bereits vor dem 13. Oktober 2023 erhoben wurde und der Rechtsstreit bereits durch zwei Tatsacheninstanzen geführt worden ist. Ob die Verkürzung des Instanzenzuges bei Neuverfahren generell die Folgerung rechtfertigt, dass die bisherige Praxis des Bundesgerichtshofs zur Streitwertbemessung in Verfahren nach dem Unter- lassungsklagengesetz mit Blick auf die Kosteninteressen der beteiligten Verbrau- cherverbände einer „vorsichtigen Anpassung“ bedürfe (vgl. OLG Düsseldorf NJW 2024, 2767, 2769), bedarf keiner näheren Erörterung. Denn dies bedeutet jedenfalls nicht, dass nunmehr der Wert für jede angegriffene (Teil-)Klausel re- gelmäßig auf eine die Beschwer von 20.000 Euro übersteigende Höhe angeho- ben werden müsste. 16 17 - 10 - bb) Auch die von der Beschwerde für richtig gehaltene analoge Anwen- dung von §§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 42 VDuG unter gleichzeitiger teleologischer Reduktion von § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vermag dem Rechtsmittel nicht zur Zuläs- sigkeit zu verhelfen. Dabei mag es zutreffen, dass bestimmte qualifizierte Verbraucherver- bände Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht nur mit der Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG, sondern auch mit der Musterfeststellungsklage (§ 41 VDuG) zur Überprüfung stellen können, wenn sie darlegen, dass von den Feststellungszie- len die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens 50 Verbrauchern ab- hängen können (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VDuG). Es ist ebenfalls richtig, dass nach der Umgestaltung der Gesetzeslage durch das Verbandsklagenrichtlinienumset- zungsgesetz nunmehr für beide Verfahrensarten die sachliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts in der ersten Instanz besteht. Auch wenn gegen die vom Oberlandesgericht erlassenen Musterfeststellungsurteile gemäß § 42 VDuG - in Anlehnung an die frühere Regelung in § 614 ZPO aF - die zulassungsfreie Revi- sion stattfindet, lässt sich deshalb aber hinsichtlich des in § 6 Abs. 2 UKlaG nF für Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz abweichend geregelten Zu- gangs zur Revisionsinstanz keine planwidrige Regelungslücke erkennen. § 6 Abs. 2 UKlaG nF stellt das Urteil des erstinstanzlich zuständigen Oberlandesge- richts mit Blick auf das Rechtsmittel der Revision einem Berufungsurteil gleich. Dem Gesetzgeber war dabei ausweislich der Gesetzesmaterialien bewusst, dass aus diesem Grunde „für die Statthaftigkeit der Revision … die gleichen Regelun- gen wie für in der Berufungsinstanz von den Oberlandesgerichten erlassene Ur- teile gelten, insbesondere § 542 Absatz 2 und die §§ 543 und 544 ZPO“ (BT-Drucks. 20/6520 S. 118). Dies schließt die Regelung in § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ein. Selbst wenn die mit der Mindestbeschwer bestehende Hürde in Verfah- ren nach dem Unterlassungsklagengesetz in vielen Fällen nicht überwunden wer- den kann, lässt sich nicht ohne weiteres unterstellen, dass der Gesetzgeber eine 18 19 - 11 - jahrzehntelang geübte Praxis des Bundesgerichtshofs zur Wertfestsetzung in diesen Verfahren nicht gekannt oder er deren Auswirkungen auf den Zugang zur Revisionsinstanz nicht überblickt hätte (aA Winter/Bielefeld NJW 2024, 2516, 2520 f.). Im Übrigen weist die Beschwerdeerwiderung auch in diesem Zusammen- hang mit Recht darauf hin, dass die von der Beschwerde befürwortete Analogie zu einer am 13. Oktober 2023 in Kraft getretenen Vorschrift im Streitfall schon aus intertemporalen Gründen ausscheidet. 3. Die Festsetzung von Streitwert und Rechtsmittelbeschwer auf einen Be- trag von 2.500 Euro ist unter den hier obwaltenden Umständen angemessen. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, der Beschwerdewert müsse wegen der wesentlichen Bedeutung der streitgegenständlichen Klausel für die gesamte Autovermietungsbranche mit mindestens 25.000 Euro bemessen werden. a) Zwar kann im Einzelfall der herausragenden Bedeutung einer Klausel für die betroffenen Verkehrskreise ausnahmsweise durch die Bemessung der Be- schwer mit einem höheren Wert als 2.500 Euro Rechnung getragen werden, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer bestimmten Klausel nicht nur für deren Verwender und seine Vertragspartner, sondern für die gesamte Bran- che von wesentlicher Bedeutung ist. Dies kommt etwa dann in Betracht, wenn es um äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirt- schaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird (vgl. zuletzt BGH Beschlüsse vom 27. Februar 2025 - III ZR 422/23 - K&R 2025, 330 Rn. 8 und vom 30. Ja- nuar 2025 - III ZR 407/23 - MMR 2025, 432 Rn. 9). b) Umstände, die nach diesen Maßstäben im Streitfall eine solche Abwei- chung rechtfertigen könnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Schon 20 21 22 23 - 12 - die wirtschaftliche Tragweite des Streits um die Wirksamkeit der verfahrensge- genständlichen Klausel oder vergleichbarer Bestimmungen anderer Anbieter dürfte sich in Grenzen halten, weil - worauf bereits das Berufungsgericht mit Recht hingewiesen hat - es den Mietwagenunternehmen auch bei Unwirksamkeit dieser Klauseln unbenommen bliebe, von ihren Mietern Schadenersatz wegen der vertragswidrigen Nutzung des Mietfahrzeugs zu verlangen. Verallgemeine- rungsfähige Rechtsfragen, über die im Zusammenhang mit der Erhebung von Aufwandspauschalen wegen der Bearbeitung von Verkehrsverstößen durch ein Mietwagenunternehmen bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen ge- stritten wird, legt die Beschwerde nicht dar. Dazu kommt, dass dem Berufungs- urteil insbesondere nicht die allgemeine Aussage entnommen werden kann, die von der Beklagten erhobene Pauschale in Höhe von 29 Euro entspreche nicht dem branchenüblichen Durchschnittsschaden. Vielmehr beruht die angefochtene - 13 - Entscheidung des Berufungsgerichts in dieser Hinsicht auf der Annahme, die Be- klagte habe - was die Beschwerde als Gehörsverstoß wegen Überspannung der Substantiierungsanforderungen rügt - den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden im Prozess nicht schlüssig darzulegen vermocht. Insoweit kommt dem Berufungsurteil auch keine über dessen Geltung für die Be- klagte hinausgehende besondere Bedeutung für die gesamte Branche zu. Guhling Nedden-Boeger Botur Krüger Recknagel Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 30.11.2023 - 12 O 1830/23 - OLG München, Entscheidung vom 28.02.2025 - 39 U 4778/23 e -