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Entscheidung

5 StR 440/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:091025B5STR440
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:091025B5STR440.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 440/25 vom 9. Oktober 2025 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2025 – in Ziffer 2 durch seine Vorsitzende – gemäß § 395 Abs. 1, § 397a Abs. 1 StPO beschlossen: 1. K. wird als Nebenklägerin zugelassen. 2. Der Nebenklägerin wird Rechtsanwältin L. als Beistand bestellt; ihr weitergehender Antrag wird zurückgewie- sen. Gründe: 1. Die Verletzte K. war auf ihre erstmals formwirksam ange- brachte Anschlusserklärung (§ 396 Abs. 1 Satz 1, § 32d Satz 2 StPO; vgl. An- tragsschrift des Generalbundesanwalts) vom 2. September 2025 als Nebenklä- gerin zuzulassen. Ihre Anschlussberechtigung folgt aus § 395 Abs. 1 Nr. 1 StPO. 2. Zudem war der Nebenklägerin auf ihren Antrag Rechtsanwältin L. nach § 397a Abs. 1 Nr. 4 StPO für das weitere Verfahren als Beistand zu bestellen. Indes war eine rückwirkende Bestellung abzulehnen; diese ist grundsätzlich nicht statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2008 – 3 StR 48/08, BGHR StPO § 397a Abs. 1 Bestellung 1); Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 1 2 - 3 - Cirener Gericke Köhler Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin I, 14.05.2025 - 518 KLs 9/25 jug 284 Js 1272/24