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Entscheidung

V ZR 157/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:091025BVZR157
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:091025BVZR157.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 157/24 vom 9. Oktober 2025 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, die Richter Dr. Göbel, Dr. Hamdorf und Dr. Malik und die Richterin Dr. Grau beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivil- kammer des Landgerichts Koblenz vom 10. Juli 2024 wird auf Ko- sten der Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.981.298,76 €. Gründe: Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grund- sätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Zwar erscheint die Annahme des Berufungsgerichts, die mit der Klage angefochtenen Beschlüsse seien nichtig, aus den in der Beschwer- debegründung aufgezeigten Gründen zweifelhaft. Dies ist aber wegen des ein- heitlichen Streitgegenstands der fristgerecht erhobenen Anfechtungs- und Nich- tigkeitsklage (vgl. dazu Senat, Urteil vom 13. Januar 2023 - V ZR 43/22, NJW 2023, 1884 Rn. 10 ff.) nicht entscheidungserheblich, weil die Beschlüsse jeden- falls ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen dürften. Wie das Berufungsge- richt zutreffend ausführt, steht es der GdWE offen, Zweitbeschlüsse zu fassen, 1 - 3 - was infolge des zwischenzeitlich erteilten Dispenses zur Baugenehmigung (vgl. zu nachträglich veränderten tatsächlichen Umständen Senat, Urteil vom 10. Fe- bruar 2023 - V ZR 246/21, NJW 2023, 2190 Rn. 15) zulässig sein dürfte. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 ZPO). Brückner Göbel Hamdorf Malik Grau Vorinstanzen: AG Mainz, Entscheidung vom 27.02.2023 - 74 C 13/17 - LG Koblenz, Entscheidung vom 10.07.2024 - 2 S 20/23 WEG -