Leitsatz
VIII ZR 51/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:151025UVIIIZR51
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:151025UVIIIZR51.24.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 51/24 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 547 Nr. 1 Ein Gericht ist nicht ordnungsgemäß besetzt, wenn es seine Zuständigkeit aus einem Präsidiumsbeschluss ableitet, der im Einzelfall sowohl die Neuverteilung als auch die Beibehaltung bestehender Zuständigkeiten ermöglicht und dabei die konkreten Zu- ständigkeiten von Beschlüssen einzelner Spruchkörper abhängig macht (im Anschluss an BVerfG, wistra 2017, 187 Rn. 26; NJW 2018, 1155 Rn. 19; BGH, Urteil vom 7. April 2021 - 1 StR 10/20, NStZ 2023, 122 Rn. 31; jeweils mwN). Eine solche Delegation der Entscheidung über die Geschäftsverteilung an die Spruchkörper, die gerade Adressa- ten der generell-abstrakten Zuständigkeit sein sollen, ist mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbar (im Anschluss an BVerfG, wistra 2017, 187 Rn. 31; NJW 2018, 1155 Rn. 22; BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2020 - 1 StR 622/17, StV 2020, 821 Rn. 18; vom 17. Januar 2023 - 2 StR 87/22, BGHSt 67, 234 Rn. 49). BGH, Urteil vom 15. Oktober 2025 - VIII ZR 51/24 - OLG Karlsruhe in Freiburg LG Freiburg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 23. September 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, den Richter Kosziol, die Richterin Dr. Matussek sowie die Richter Dr. Reichelt und Messing für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesge- richts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg - vom 27. Februar 2024 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde- und des Revisi- onsverfahrens, an das Oberlandesgericht Karlsruhe - 9. Zivilsenat - zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Nichtzulassungsbeschwerde- und das Revi- sionsverfahren werden nicht erhoben. Die Entscheidung über die übrigen Kosten des Nichtzulassungsbe- schwerde- und des Revisionsverfahrens bleibt der Endentschei- dung des Berufungsgerichts vorbehalten. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger macht nach einem wegen eines Sachmangels erklärten Rück- tritt gegen die Beklagte Ansprüche auf Rückabwicklung eines Pferdekaufvertrags geltend. 1 - 3 - Das Landgericht hat die auf Rückzahlung des Kaufpreises und Erstattung notwendiger Verwendungen nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Pferdes, Feststellung des Annahmeverzugs und der Er- satzpflicht von Aufwendungen sowie Erstattung außergerichtlicher Rechtsan- waltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung beim Oberlandesgericht Karlsruhe eingelegt. Nach dem dort geltenden Geschäftsverteilungsplan war die Sache dem 9. Zivilsenat zugewiesen. Durch Beschluss des Präsidiums des Oberlandesgerichts vom 22. Juli 2021 wurden mehrere beim 9. Zivilsenat anhän- gige Verfahren, unter anderem die vorliegende Sache, dem 25. Zivilsenat zuge- wiesen. Von der Zuweisung sollten bestimmte Verfahren ausgenommen bleiben. Hierzu bestimmt Ziff. 3 Buchst. c des Präsidiumsbeschlusses: "Ausgenommen sind jeweils Verfahren, in denen bis zum 31.07.2021 bereits eine Terminierung erfolgt oder ein Hinweisbeschluss nach § 522 ZPO ergan- gen ist […] Diese Verfahren werden bei der Bestimmung der zu übertragenden Verfahren übersprungen. […]" Aufgrund einer weiteren Änderung der Geschäftsverteilung durch Präsidi- umsbeschluss vom 3. April 2023 wurde unter anderem das vorliegende Verfah- ren nunmehr dem 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts übertragen. Dieser hat mit der angefochtenen Entscheidung das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage insgesamt stattgegeben. Mit der vom Senat zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick auf das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstin- stanzlichen Urteils. 2 3 4 5 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Die Revision hat Erfolg. Das angegriffene Urteil des 4. Zivilsenats des Be- rufungsgerichts verletzt - wie die Revision zu Recht rügt - das Recht der Beklag- ten aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG auf den gesetzlichen Richter. 1. Mit der Garantie des gesetzlichen Richters will Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG der Gefahr vorbeugen, dass die Justiz durch eine Manipulation der recht- sprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird. Es soll vermie- den werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Ent- scheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung - gleichgültig von welcher Seite - beeinflusst werden kann. Damit sollen die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öf- fentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (vgl. BVerfG, wistra 2017, 187 Rn. 22; NJW 2018, 1155 Rn. 16; NJW 2025, 2455 Rn. 38; jeweils mwN; BGH, Beschluss vom 25. Juli 2023 - AnwZ(Brfg) 25/22, ju- ris Rn. 6). a) Daraus folgt, dass die Regelungen, die der Bestimmung des gesetzli- chen Richters dienen, im Voraus so eindeutig wie möglich festlegen müssen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind (vgl. BVerfG, wistra 2017, 187 Rn. 23; NJW 2018, 1155 Rn. 17; jeweils mwN). Auch die die gesetzlichen Bestimmungen ergänzen- den Regelungen über die Geschäftsverteilung in den jährlich aufzustellenden Ge- schäftsverteilungsplänen der Gerichte, die die Zuständigkeit der jeweiligen Spruchkörper und ihre Zusammensetzung festlegen, müssen die wesentlichen Merkmale gesetzlicher Vorschriften aufweisen (vgl. BVerfG, wistra 2017, 187 Rn. 25; NJW 2018, 1155 Rn. 17; jeweils mwN). Sie müssen im Voraus generell- abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper und die Zuweisung der einzelnen 6 7 8 - 5 - Richter regeln, damit die einzelne Sache "blindlings" aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den entscheidenden Richter gelangt und so der Ver- dacht einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt ausgeschlossen wird (vgl. BVerfG, wistra 2017, 187 Rn. 25; NJW 2018, 1155 Rn. 17; BGH, Urteile vom 16. Dezember 2022 - V ZR 263/21, NJW-RR 2023, 226 Rn. 8; vom 18. Juni 2020 - III ZR 258/18, WM 2020, 1540 Rn. 11; Beschlüsse vom 27. Januar 2020 - 1 StR 622/17, StV 2020, 821 Rn. 17; vom 21. April 2022 - StB 13/22, StV 2022, 799 Rn. 11; jeweils mwN). b) Eine nachträgliche Änderung der Geschäftsverteilung kann geboten sein, wenn nur auf diese Weise dem Verfassungsgebot einer Gewährleistung von Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit nachzukommen ist (vgl. BVerfG, wistra 2017, 187 Rn. 24; NJW 2018, 1155 Rn. 19; jeweils mwN). Die Bestimmung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG steht einer Änderung der Zuständigkeit auch für bereits anhängige Verfahren jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Neurege- lung generell gilt, zum Beispiel mehrere anhängige Verfahren und eine unbe- stimmte Vielzahl künftiger, gleichartiger Fälle erfasst, und nicht aus sachwidrigen Gründen geschieht (BVerfG, wistra 2017, 187 Rn. 24; NJW 2018, 1155 Rn. 19; BGH, Urteil vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 183/06, NJW 2009, 1351 Rn. 7; je- weils mwN; Beschluss vom 21. April 2022 - StB 13/22, StV 2022, 799 Rn. 13). c) Soweit bereits anhängige Verfahren von einer Neuverteilung bestehen- der Zuständigkeiten erfasst werden, sind Regelungen nur dann im Voraus gene- rell-abstrakt, wenn die Neuverteilung durch den Geschäftsverteilungsplan selbst erfolgt. Diesem Erfordernis werden Präsidiumsbeschlüsse nicht gerecht, wenn sie im Einzelfall sowohl die Neuverteilung als auch die Beibehaltung bestehender Zuständigkeiten ermöglichen und dabei die konkreten Zuständigkeiten von Be- schlüssen einzelner Spruchkörper abhängig machen (vgl. BVerfG, wistra 2017, 187 Rn. 26; NJW 2018, 1155 Rn. 19; BGH, Urteil vom 7. April 2021 - 1 StR 10/20, NStZ 2023, 122 Rn. 31; jeweils mwN). 9 10 - 6 - d) Genügt die Geschäftsverteilung diesen Anforderungen nicht, ist das Ge- richt, welches seine Zuständigkeit daraus ableitet, nicht ordnungsgemäß besetzt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 183/06, NJW 2009, 1351 Rn. 3 mwN; Beschluss vom 27. Januar 2020 - 1 StR 622/17, StV 2020, 821 Rn. 13). Die Recht- und Verfassungsmäßigkeit der Geschäftsverteilung und insbesondere ihr Charakter als abstrakt-generelle Regelung ist hierbei - anders als wenn ledig- lich eine fehlerhafte Auslegung oder Anwendung einer im Voraus abstrakt-gene- rellen Zuständigkeitsregel (etwa eines Geschäftsverteilungsplans oder eines Än- derungsbeschlusses des Präsidiums gemäß § 21e Abs. 3 GVG) durch das Ge- richt im Einzelfall in Rede steht - nicht nur auf Willkür, sondern auf jeden Rechts- verstoß zu untersuchen (vgl. BVerfG, wistra 2017, 187 Rn. 29; NJW 2018, 1155 Rn. 20; jeweils mwN; BGH, Urteile vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 183/06, aaO; vom 16. Dezember 2022 - V ZR 263/21, NJW-RR 2023, 226 Rn. 8; Beschlüsse vom 27. Januar 2020 - 1 StR 622/17, aaO Rn. 16 f.; vom 21. April 2022 - StB 13/22, StV 2022, 799 Rn. 25 f.). 2. Nach diesen Maßstäben ist das angegriffene Urteil nicht mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Es ist durch einen Spruchkörper erlassen worden, dem das vorliegende Verfahren aufgrund einer mit den vorgenannten Grundsät- zen nicht zu vereinbarenden Änderung des Geschäftsverteilungsplans zugewie- sen wurde. a) Die Übertragung der Zuständigkeit für das Verfahren von dem 9. Zivil- senat auf den 25. Zivilsenat des Berufungsgerichts durch den Präsidiumsbe- schluss vom 22. Juli 2021 beruht auf einer Regelung, die nicht generell-abstrakt im Voraus die Zuständigkeit eines Spruchkörpers festgelegt hat. Die Bestimmung unter Ziff. 3 Buchst. c des vorgenannten Präsidiumsbe- schlusses nimmt unter anderem solche Verfahren von der Übertragung auf den 25. Zivilsenat des Berufungsgerichts aus, in denen bis zum 31. Juli 2021 eine 11 12 13 14 - 7 - Terminierung erfolgt oder ein "Hinweisbeschluss nach § 522 ZPO" ergeht. Diese "offene" Stichtagslösung (siehe hierzu BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2020 - 1 StR 622/17, StV 2020, 821 Rn. 18 mwN; vom 17. Januar 2023 - 2 StR 87/22, BGHSt 67, 234 Rn. 49) räumt dem abgebenden Zivilsenat die Möglichkeit ein, innerhalb eines bestimmten Zeitraums - hier von mehreren Tagen - selbst auf den Übergang von bei ihm anhängigen Verfahren einzuwirken, indem er in die- sem Zeitraum eine mündliche Verhandlung anberaumt oder einen "Hinweisbe- schluss nach § 522 ZPO" erlässt. Die hier getroffene Stichtagslösung trägt damit den Anforderungen an eine im Voraus zu treffende, generell-abstrakte Zustän- digkeitsbegründung nicht Rechnung, weil sie die Zuständigkeit des jeweiligen Spruchkörpers von später eintretenden Umständen abhängig macht. Es handelt sich mithin um eine Bestimmung, die die Begründung konkreter, auf den Einzel- fall bezogener Zuständigkeiten erst im Nachhinein ermöglicht. Eine solche Delegation der Entscheidung über die Geschäftsverteilung an die Spruchkörper, die gerade Adressaten der generell-abstrakten Zuständigkeit sein sollen, ist - wie das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden haben - mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbar (vgl. BVerfG, wistra 2017, 187 Rn. 31 [Stichtag mehrere Tage nach dem Präsidi- umsbeschluss]; NJW 2018, 1155 Rn. 22 [Stichtag rund ein Monat nach dem Prä- sidiumsbeschluss]; BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2020 - 1 StR 622/17, StV 2020, 821 Rn. 18; vom 17. Januar 2023 - 2 StR 87/22, BGHSt 67, 234 Rn. 49 [Stichtag jeweils mehrere Tage nach dem Präsidiumsbeschluss]; aus dem Schrifttum siehe etwa Jachmann-Michel in Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand: März 2025, Art. 101 Rn. 52; MünchKommZPO/Rauscher, 7. Aufl., Einleitung Rn. 275; KK-StPO/Diemer, 9. Aufl., § 21e GVG Rn. 11a, 11b; BeckOK- GVG/Valerius, Stand: 15. August 2025, § 21e Rn. 19.3). 15 - 8 - b) Der Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters in dem Präsi- diumsbeschluss vom 22. Juli 2021 setzt sich in dem - hierauf aufbauenden - Prä- sidiumsbeschluss vom 3. April 2023 und damit auch in dem angegriffenen Urteil des 4. Zivilsenats des Berufungsgerichts fort. 3. Die Beklagte ist mit der Rüge des Verstoßes gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie es versäumt hat, be- reits in der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz die Besetzung der Richterbank zu rügen. Denn das Recht auf den gesetzlichen Richter ist unver- zichtbar. Die Vorschrift des § 295 ZPO findet zwar auf einfache Fehler bei der Auslegung und Würdigung des Geschäftsverteilungsplans Anwendung, nicht je- doch bei Verstößen des Geschäftsverteilungsplans gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BGH, Urteile vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 183/06, NJW 2009, 1351 Rn. 13; vom 15. Oktober 2013 - II ZR 112/11, juris Rn. 7; jeweils mwN). II. Das Berufungsurteil ist daher ohne Sachprüfung aufzuheben (§ 562 Abs. 2 ZPO). Die Sache ist an den für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufung zuständigen 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts zurückzuverwei- sen (§ 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Nichterhebung der Gerichtskosten für das Nichtzulassungsbe- schwerde- und das Revisionsverfahren beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die vom Beru- fungsgericht angelegten materiell-rechtlichen Maßstäbe revisionsrechtlich nicht zu beanstanden sind. Insbesondere kann es dem Käufer eines Pferdes im Allge- 16 17 18 19 20 - 9 - meinen nicht als Sorgfaltsverstoß im Sinne von § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB ange- lastet werden, wenn er keine tierärztliche Ankaufsuntersuchung veranlasst hat (vgl. Senatsurteil vom 20. Februar 2013 - VIII ZR 40/12, juris Rn. 15). Dr. Bünger Kosziol Dr. Matussek Dr. Reichelt Messing Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 18.12.2020 - 6 O 84/20 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 27.02.2024 - 4 U 116/23 - - 10 - VIII ZR 51/24 Verkündet am: 15. Oktober 2025 Horatschki, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle