Entscheidung
XIII ZB 81/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:201025BXIIIZB81
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:201025BXIIIZB81.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XIII ZB 81/22 vom 20. Oktober 2025 in der Ausreisegewahrsamssache - 2 - Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt, die Richterin Dr. Holzinger, den Richter Dr. Kochendörfer sowie die Richterin Pastohr beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Kempten (Allgäu) - 4. Zivilkammer - vom 7. Oktober 2022 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 18. Mai 2022 den Betroffenen in seinen Rechten ver- letzt hat. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Freistaat Bayern auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist begründet, weil der Beschluss des Amtsge- richts, mit dem dieses Ausreisegewahrsam gemäß § 62b AufenthG gegen den Betroffenen angeordnet hat, eine pflichtgemäße Ermessensausübung nicht aus- reichend erkennen lässt. Aus den Entscheidungsgründen, in denen die für die 1 - 3 - Ermessensausübung maßgeblichen Gründe - wenn auch in knapper Form - dar- zulegen sind (§ 38 Abs. 3 Satz 1 FamFG), ist nicht ersichtlich, dass das Gericht bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Be- troffenen und dem staatlichen Interesse an der zügigen Durchführung der Ab- schiebung (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2025 - XIII ZB 7/24, juris Rn. 10) die in der Person des Betroffenen liegenden, gegen eine Gewahrsamsanordnung sprechenden Gründe mit einbezogen hat. Die persönlichen Umstände des Be- troffenen hätten in diesem besonders gelagerten Einzelfall einer näheren Würdi- gung bedurft, die im Beschluss keinen Niederschlag gefunden hat. Der Be- troffene stand, worauf im Haftantrag ausdrücklich hingewiesen wurde, unter Be- treuung, die auch die Gesundheitsfürsorge umfasste. Sein Betreuer hat an der Anhörung nicht teilgenommen. Wie aus der Ausländerakte ersichtlich war, hatte der Betroffene bei einer wenige Wochen zuvor auch wegen der Anordnung von Ausreisegewahrsam erfolgten Anhörung, an der sein Betreuer ebenfalls nicht teil- genommen hatte, auf seine psychischen Probleme hingewiesen und erklärt, keine Kraft für einen Gefängnisaufenthalt mehr zu haben. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgese- hen. Roloff Tolkmitt Holzinger Kochendörfer Pastohr Vorinstanzen: AG Kempten (Allgäu), Entscheidung vom 18.05.2022 - 1 XIV 60/22 (B) - LG Kempten (Allgäu), Entscheidung vom 07.10.2022 - 43 T 1296/22 - 2