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Leitsatz

XIII ZB 84/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:201025BXIIIZB84
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:201025BXIIIZB84.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XIII ZB 84/22 vom 20. Oktober 2025 in der Überstellungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein FamFG § 76 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 Das Recht auf ein faires Verfahren vermittelt einem bedürftigen Betroffenen, der sich gegen eine gerichtlich angeordnete Überstellungshaft wenden will, keinen unbeding- ten Anspruch auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe, um ihn von Gerichtsgebüh- ren zu entlasten, die für die Übersendung der Gerichtsakten an seinen Verfahrensbe- vollmächtigten anfallen. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2025 - XIII ZB 84/22 - LG Hof AG Hof - 2 - Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt, die Richterin Dr. Holzinger, den Richter Dr. Kochendörfer und die Richterin Pastohr beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hof - 2. Zivilkammer - vom 11. Oktober 2022 wird auf Kosten der Be- troffenen zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: I. Die Betroffene, eine eritreische Staatsangehörige, reiste am 28. März 2022 aus Österreich kommend nach Deutschland ein und wurde am gleichen Tag am Bahnhof F ohne Aufenthaltstitel oder Ausweispapiere aufgegrif- fen. Nach wiederholter Anordnung einer vorläufigen Freiheitsentziehung hat das Amtsgericht auf Antrag der beteiligten Behörde mit Beschluss vom 6. Mai 2022 die Haft bis zum 25. Mai 2022 verlängert. Mit Schriftsatz vom 13. Mai 2022 hat Rechtsanwalt F seine Bevollmächtigung gegenüber dem Amtsgericht angezeigt, Aktenübersendung unter Verwahrung gegen die dafür anfallenden Kosten sowie die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe beantragt und angekündigt, nach Be- willigung von Verfahrenskostenhilfe und anschließend gewährter Akteneinsicht die Beschwerde zu begründen. Das Beschwerdegericht hat mit Beschluss vom 5. Juli 2022 den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe abgelehnt und mit weiterem Beschluss vom 11. Oktober 2022 die - nach Rücküberstellung der Betroffenen - auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung gerichtete 1 - 3 - und nicht weiter begründete Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Betroffene ist nicht deshalb in ihrem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 3 GG; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 5. Mai 1994 - 2 BvR 2653/93, StV 1994, 552 [juris Rn. 8]; vom 25. September 2018 - 2 BvR 1731/18, juris Rn. 22 mwN; vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18, NJW 2021, 455 Rn. 32; BGH, Beschluss vom 10. Juli 2014 - V ZB 32/14, InfAuslR 2014, 442 Rn. 8) ver- letzt, weil das Beschwerdegericht ihr Verfahrenskostenhilfe weder für das Be- schwerde- noch für das Verfahrenskostenhilfeverfahren gewährt hat. 1. Das Recht auf ein faires Verfahren vermittelt einem bedürftigen Be- troffenen, der sich gegen eine gerichtlich angeordnete Überstellungshaft wenden will, keinen unbedingten Anspruch auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe. Die Vorschriften über die Verfahrenskosten- und die Beratungshilfe eröffnen ihm - vor Geltung des § 62d AufenthG (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 11. Juni 2024 - XIII ZA 2/24, InfAuslR 2025, 136 Rn. 11) - hinreichende Möglichkeiten, von Ge- richtsgebühren, die für die Übersendung der Gerichtsakten an seinen Bevoll- mächtigten anfallen, nach den danach geltenden Voraussetzungen entlastet zu werden. a) Gemäß § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 GNotKG iVm KV 31003 fallen für die Übersendung von Akten zum Zweck der Akteneinsicht Gebühren in Höhe von 12 € an. Für diese Gebühr haftet nach § 26 Abs. 2 GNotKG der Verfahrensbe- vollmächtigte, der - wie hier - die Aktenübersendung beantragt hat. Sie ist nach § 11 Abs. 2 GNotKG sofort nach ihrer Entstehung fällig, wobei die Aktenübersen- dung gemäß § 14 Abs. 2 GNotKG nicht zwingend von der Einzahlung eines Vor- schusses abhängig zu machen ist. Diese Regelung ist verfassungsgemäß, ins- besondere verstößt sie nicht gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens (vgl. 2 3 4 - 4 - BVerfG, Beschluss vom 6. März 1996 - 2 BvR 386/96, NJW 1996, 2222 [juris Rn. 11 ff.]). b) Die Gebühr, die der Verfahrensbevollmächtigte nach § 670 Abs. 1 BGB von seinem Auftraggeber ersetzt verlangen kann, muss der Betroffene auch in Freiheitsentziehungssachen jedoch nicht stets selbst tragen. Hat eine beab- sichtigte Rechtsverfolgung - wie hier die Beschwerde gegen die Anordnung von Überstellungshaft - Aussicht auf Erfolg und ist dem Betroffenen auf seinen Antrag daher Verfahrenskostenhilfe zu gewähren (§ 76 Abs. 1 FamFG, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), werden die Kosten der Aktenübersendung von der Staatskasse ge- tragen (§ 76 FamFG, § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3, § 55 RVG). Ein solcher Ersatzanspruch ist auch im Hinblick auf den Grundsatz des fairen Ver- fahrens aber nicht voraussetzungslos zu gewähren. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass der Gesetzgeber die Gewährung von Prozesskostenhilfe da- von abhängig gemacht hat, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig er- scheint (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 24. Juli 2002 - 2 BvR 2256/99, NJW 2003, 576 [juris Rn. 15 f.]; vom 2. Juli 2012 - 2 BvR 2377/10, NJW 2012, 3293 Rn. 11). Mit den Regelungen über die Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sind die nach Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 GG notwendigen Vorkehrun- gen getroffen, um auch Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zum Gericht zu ermöglichen; eine vollständige Gleichstellung mit Bemittelten ist hin- gegen nicht geboten. Insbesondere muss der Unbemittelte - auch in Abschie- bungs- oder Überstellungshaftsachen - nur einem solchen Bemittelten gleichge- stellt werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (ebd.). 5 - 5 - c) Will der Betroffene darüber hinaus das Risiko vermeiden, für den Fall mangelnder Erfolgsaussicht seiner Rechtsverfolgung die Kosten zu tragen, die mit der Prüfung der Erfolgsaussicht durch einen rechtlichen Beistand im Hin- blick auf einen möglichen Verfahrenskostenhilfeantrag verbunden sind, so steht es ihm gegebenenfalls frei, für diese Prüfung Beratungshilfe gemäß § 1 Abs. 1 BerHG zu beantragen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 1984 - VIII ZR 298/83, NJW 1984, 2106 [juris Rn. 4]). Die Gewährung dieser staatlichen Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens setzt le- diglich voraus, dass andere Möglichkeiten für eine Hilfe nicht zur Verfügung ste- hen, deren Inanspruchnahme dem Betroffenen zuzumuten ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG), die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig erscheint (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG) und ihm Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe ohne einen eigenen Beitrag zu gewähren wäre (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 BerHG). Wird Beratungshilfe gewährt, kann der Rechtsanwalt die für die Aktenübersendung angefallenen Kosten nach § 44 Abs. 1, § 46 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3, § 55 RVG ebenfalls von der Staatskasse ersetzt verlangen. Verfahrenskostenhilfe für das Verfahrenskostenhilfeverfahren gibt es demgegenüber nicht (vgl. BGH, Be- schluss vom 30. Mai 1984 - VIII ZR 298/83, BGHZ 91, 311 [juris Rn. 3]; Be- schluss vom 8. Juni 2004 - VI ZB 49/03, BGHZ 159, 263 [juris Rn. 6]). Dies gilt umso mehr, als es einem Verfahrensbevollmächtigten jederzeit freisteht, die Akten auf der Geschäftsstelle des Gerichts einzusehen, und die Aktenübersen- dung vor allem seiner Arbeitserleichterung dient. 2. Nach diesen Maßstäben war das Beschwerdegericht nicht gehal- ten, der mittellosen Betroffenen trotz fehlender Erfolgsaussichten Verfahrensko- stenhilfe zu gewähren. Dass sie im Streitfall nicht in der Lage war, Beratungshilfe zu beantragen, bevor sie durch den von ihr bereits beauftragten Bevollmächtigten Beschwerde einlegen und Verfahrenskostenhilfe beantragen ließ, lässt die Rechtsbeschwerde nicht erkennen. Das Beschwerdegericht war im Übrigen auch 6 7 - 6 - nicht verpflichtet, dem Verfahrensbevollmächtigten die Akten unter Verzicht auf die Auslagenpauschale gemäß KV 31002 zu übersenden. Zum einen hatte dieser den Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht ausdrücklich von der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abhängig gemacht, zum anderen hatte er sich gewei- gert, die für die Akteneinsicht anfallenden Gebühren zu übernehmen, für die er nach § 26 Abs. 2 GNotKG haftet. 3. Weitergehende Verfahrens- oder Rechtsfehler rügt die Rechtsbe- schwerde nicht. Von Amts wegen zu berücksichtigende Umstände, die einen Rechtsfehler des Beschwerdegerichts begründen, sind nicht ersichtlich (§ 74 Abs. 3 Satz 2 FamFG). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Roloff Tolkmitt Holzinger Kochendörfer Pastohr Vorinstanzen: AG Hof, Entscheidung vom 06.05.2022 - 25 XIV 180/22 (B) - LG Hof, Entscheidung vom 11.10.2022 - 22 T 78/22 - 8 9