Entscheidung
2 StR 501/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:211025B2STR501
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:211025B2STR501.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 501/25 vom 21. Oktober 2025 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 21. Oktober 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 23. April 2025 im Gesamtstrafenausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten verurteilt wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fällen, Misshandlung von Schutzbe- fohlenen in zwei Fällen, sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 21 Fäl- len und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und 1 - 3 - materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Be- schlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegrün- det. 1. Die Verfahrensrüge versagt aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts dargestellten Gründen. 2. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung der Schuld- sowie der Einzelstrafaussprüche hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hingegen hat der Gesamtstrafenausspruch nur eingeschränkt Bestand. Das Landgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend einen Härteausgleich wegen der im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckten Geldstrafe in Höhe von 30 Ta- gessätzen zu jeweils 25 Euro aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 29. September 2023 für erforderlich gehalten. Der von ihm vorgenommene Här- teausgleich ist indes nicht nachvollziehbar. a) Nach ständiger Rechtsprechung bleibt es dem Tatgericht überlassen, wie es einen gebotenen Härteausgleich vornimmt. Erforderlich ist jedoch, dass ein angemessener Härteausgleich vorgenommen wird und dies den Urteilsgrün- den hinreichend deutlich zu entnehmen ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 21. Mai 2025 – 2 StR 63/25, Rn. 7 mwN). b) Diesen Maßstäben genügen die Urteilsgründe nicht. Der Senat kann dem Urteil nicht entnehmen, wie das Landgericht bei 32 Einzelfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und zwei Einzelfreiheitsstrafen von jeweils neun Monaten den Nachteil der entgangenen Einbeziehung einer Geldstrafe von 30 Tagessät- zen bei einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten ausge- glichen hat. Die Strafkammer hat zur Begründung ihrer Entscheidung lediglich ausgeführt, sie habe dem „hinsichtlich der zwar grundsätzlich einbeziehungsfä- higen, aber zwischenzeitlich bereits vollständig vollstreckten Geldstrafe in Höhe 2 3 4 5 - 4 - von 30 Tagessätzen […] anzuwendenden […] Grundsatz des Härteausgleichs in angemessener Weise Rechnung [getragen], auch wenn aufgrund der relativen Geringfügigkeit jener Geldstrafe keine in Monaten auszudrückende Verringerung der Freiheitsstrafe in Betracht“ komme. Wie die Strafkammer diesen Härteaus- gleich umgesetzt hat, wenn sie sich einerseits an einer Reduzierung um Wochen gehindert gesehen und diese daher nicht vorgenommen und andererseits eine Reduzierung in Monaten als nicht in Betracht kommend angesehen hat, er- schließt sich nicht. c) Der Senat reduziert zur Vermeidung jedweder Beschwer des Angeklag- ten in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die durch das Landgericht zugemessene Gesamtfreiheitsstrafe um einen Monat (Art. 316o Abs. 2 Satz 1 EGStGB). 3. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels und den notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren zu belasten (§ 472 Abs. 1, § 473 Abs. 4 StPO). Menges Meyberg Grube Schmidt Zimmermann Vorinstanz: Landgericht Kassel, 23.04.2025 - 4725 Js 22352/23 1 KLs 6 7