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Beschluss

5 ARs 14/25

BGH, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:211025B5ARS14.25.0
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Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 10. Juli 2025 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. 1 Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen wurde (§ 29 Abs. 1 EGGVG); Schweigen bedeutet Nichtzulassung (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2021 – 5 ARs 12/20). Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar, ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. Schmitt/Köhler, § 29 EGGVG Rn. 2 mwN). Cirener Gericke Mosbacher Köhler von Häfen