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Entscheidung

2 ARs 327/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:221025B2ARS327
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:221025B2ARS327.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 327/25 2 AR 215/25 vom 22. Oktober 2025 in der Führungsaufsichtssache gegen alias alias alias wegen Wohnungseinbruchdiebstahl hier: Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 14 StPO Az.: 599 StVK 340/21 Bwh1 Landgericht Berlin I 166 BRs 4/24 Landgericht Lüneburg 3112 Js 25575/14 Staatsanwaltschaft Neuruppin - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 22. Oktober 2025 beschlossen: Zuständig für die weitere Führungsaufsicht gemäß Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin vom 28. April 2022 – 599 StVK 340/21 – ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin I. Gründe: Die Strafvollstreckungskammern der Landgerichte Lüneburg und Berlin I streiten über die Zuständigkeit für die Überwachung einer nach § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB eingetreten Führungsaufsicht. I. Mit Urteil vom 14. Dezember 2017 verhängte das Amtsgericht Oranien- burg gegen den Verurteilten – neben einer weiteren Freiheitsstrafe von sechs Monaten – unter Einbeziehung der Strafen aus zwei vorangegangenen Verurtei- lungen eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat. Der Verur- teilte verbüßte die Strafe vollständig bis 19. April 2022, zuletzt in der Justizvoll- zugsanstalt Berlin-Tegel. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Ber- lin stellte mit Beschluss vom 28. April 2022 fest, dass nach vollständiger Voll- streckung der Gesamtfreiheitsstrafe Führungsaufsicht eintrat, deren Dauer es auf fünf Jahre bestimmte. 1 2 - 3 - Ab 15. April 2023 befand sich der Verurteilte zunächst in Untersuchungs- und – nach rechtskräftiger Verurteilung durch das Amtsgericht Lüneburg zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren am 2. November 2023 – anschlie- ßend in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Uelzen (Abteilung Lüneburg). Mit Verfügung vom 11. Januar 2024 gab die Strafvollstreckungskammer des Land- gerichts Berlin I die Führungsaufsicht deshalb an das Landgericht Lüneburg ab. Dieses übernahm durch Beschluss vom 23. Januar 2024 die Führungsaufsicht aus dem Beschluss vom 28. April 2022. Seit 8. August 2024 erfolgt die weitere Strafvollstreckung in der Justizvollzugsanstalt Berlin-Tegel. Mit Beschluss vom 2. Juli 2025 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg die Führungsaufsicht aus dem Beschluss des Landge- richts Berlin vom 28. April 2022 an die Strafvollstreckungskammer des Landge- richts Berlin abgegeben. Da sich die Strafvollstreckungskammer des Landge- richts Berlin I unter Hinweis auf die Zuständigkeitsperpetuierung durch Befasst- sein mit der Sache ebenfalls für örtlich unzuständig hält, hat die Strafvollstrek- kungskammer des Landgerichts Lüneburg die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. II. 1. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht der Landgerichte Lüneburg (Bezirk des Oberlandesgerichts Celle) und Berlin I (Be- zirk des Kammergerichts) gemäß § 14 StPO zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts berufen. 2. Für die weitere Führungsaufsicht ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin I zuständig. 3 4 5 6 - 4 - Mit der Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Berlin-Tegel ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin I gemäß § 462a Abs. 1 und 4 Satz 3 StPO iVm §§ 453, 463 Abs. 2 und 7 StPO auch für die noch andauernde Führungsaufsicht und etwa gemäß § 68d StGB zu treffende Ent- scheidungen zuständig geworden. Maßgeblich ist insofern nur der tatsächliche Aufenthalt des Verurteilten in der Justizvollzugsanstalt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2024 – 2 ARs 237/24, StV 2025, 53, 54 Rn. 6). Ein Ausnahmefall, in dem die zuvor zuständige Strafvollstreckungskammer bereits mit einer bestimm- ten, ihre Entscheidung erfordernden Sache befasst worden war, bevor der Ver- urteilte in die Justizvollzugsanstalt im Bezirk der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin I eintrat, liegt nicht vor. Die Perpetuierung der Zuständigkeit durch Befasstsein mit der Sache gilt nicht für den Gesamtvorgang der Führungs- aufsicht, sondern nur für eine konkret erforderlich gewordene Sachentscheidung (BGH, Beschlüsse vom 5. Dezember 2012 – 2 ARs 434/12, Rn. 4, und vom 16. März 2023 – 2 ARs 487/22, NStZ-RR 2023, 191, 192; Schmitt, in: Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 462a Rn. 9; KK-StPO/Appl, 9. Aufl., § 462a 7 - 5 - Rn. 16). Mit einer solchen war die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg im Zeitpunkt der Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Berlin-Tegel nicht befasst. Menges Zeng Grube Schmidt RiBGH Dr. Zimmermann be- findet sich auf einer Dienst- reise und ist deshalb gehin- dert zu unterschreiben. Menges