Entscheidung
2 ARs 420/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:221025B2ARS420
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:221025B2ARS420.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 420/25 2 AR 274/25 vom 22. Oktober 2025 in dem Jugendstrafverfahren gegen wegen sexueller Nötigung u.a. Verteidiger: Rechtsanwalt H. Rechtsanwalt Dr. S. hier: Gerichtsstandbestimmung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2, § 108 Abs. 1 JGG Az.: 4e Ls 5721 Js 42795/22 jug Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein 8 Ls 706 Js 31024/22 jug. Amtsgericht Mannheim - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Angeklagten am 22. Oktober 2025 beschlossen: Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Mannheim zuständig. Gründe: Die Jugendschöffengerichte der Amtsgerichte Ludwigshafen am Rhein und Mannheim streiten über die Zuständigkeit für die weitere Verhandlung und Entscheidung in einem bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein anhängigen Jugendstrafverfahren. 1. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung des zwischen den Ju- gendschöffengerichten bestehenden Streits gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 108 Abs. 1 JGG als gemeinschaftliches oberes Gericht berufen, weil die Amts- gerichte Ludwigshafen am Rhein (Bezirk des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken) und Mannheim (Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe) in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte liegen. 2. Für die Verhandlung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Mannheim zuständig. Die Voraussetzungen für eine Abgabe gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 108 Abs. 1 JGG liegen vor, weil der Angeklagte seinen Aufenthaltsort dauerhaft nach Anklageerhebung gewechselt hat; die Abgabe ist auch zweckmäßig. Der Generalbundesanwalt hat dazu in sei- ner Zuschrift vom 6. Oktober 2025 ausgeführt: 1 2 3 - 3 - „[…] Der in § 42 Abs. 1 JGG zum Ausdruck kommende Grundsatz, dass Heranwachsende sich vor dem für ihren Aufenthaltsort zuständigen Ge- richt verantworten sollen, darf grundsätzlich nur durchbrochen werden, wenn sonst erhebliche Erschwernisse das Verfahren belasten würden (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Mai 2006 - 2 ARs 176/06 -). Es liegen aber keine gewichtigen Gründe vor, die unter dem Gesichtspunkt der Verzöge- rung oder Erschwernis des Verfahrens gegen die Abgabe an das für den Aufenthaltsort des Angeklagten zuständige Gericht sprechen. Zwar hat das Amtsgericht Ludwigshafen bereits über die Eröffnung des Hauptver- fahrens entschieden und einen Hauptverhandlungstermin anberaumt; dies steht der Abgabe aber nicht entgegen. Denn dem Umstand, dass das ab- gebende Gericht bereits mit der Sache vertraut ist, kommt hier angesichts der überschaubaren Tatvorwürfe keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Im Übrigen halten sich die zur Aufklärung der Tatvorwürfe zu vernehmen- den Zeugen fast ausnahmslos im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Mannheim auf. Der Abgabe steht auch nicht entgegen, dass der Ange- klagte seinen Aufenthalt während des Verlaufs des Verfahrens wiederholt gewechselt hat. Denn er hat den derzeitigen Wohnsitz in Mannheim in Er- füllung der Auflage aus dem Beschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen vom 1. Juli 2025 begründet, mit welchem der gegen ihn bestehende Haft- befehl außer Vollzug gesetzt worden ist. Der ebenfalls angeordneten Mel- deauflage kommt er beim Polizeirevier Mannheim-Neckarau nach […].“ Dem tritt der Senat bei. Menges Zeng RiBGH Prof. Dr. Grube ist wegen Urlaubs an der Un- terschrift gehindert. Menges Schmidt Zimmermann 4